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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2025
26. Jahrgang
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1. Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO setzt voraus, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Hierzu gehört grundsätzlich auch ein Dolmetscher, wenn ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig und daher die Zuziehung nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG erforderlich ist. (Bearbeiter)
2. Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben. (BGHR)
1. Zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen. (BGHR)
2. Ein Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO entfaltet regelmäßig Wirkung für alle während der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmungen der entsprechenden Person (hier: der Nebenklägerin). Der Wortlaut des § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO zielt nicht auf einzelne Vernehmungen oder Vernehmungsteile ab; die Regelung bezieht sich vielmehr allgemein auf den Umgang mit dem schutzbedürftigen Beweismittel. Eine begrenzte zeitliche Wirkung eines einmal gefassten Beschlusses, beispielsweise auch hinsichtlich einzelner Vernehmungstage, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. (Bearbeiter)
3. Die Situation einer zweiten Vernehmung nach Entlassung des Zeugen in den Fällen des § 247a StPO ist eine andere als in den Fällen, in denen während der Vernehmungen gemäß § 247 Abs. 1 StPO der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt oder gemäß §§ 171b f. GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Die Unterschiede in der Eingriffsintensität und der prozessualen Wirkung einer Anordnung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO erfordern es nicht, die für Maßnahmen nach §§