HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2007
8. Jahrgang
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IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

813. BGH 3 StR 212/07 - Urteil vom 28. August 2007 (LG Dortmund)

Vorteilsnahme (Vorsatz); Bestechlichkeit (Vorsatz); Amtsträger; Wahlkampfspenden; nachträglich doloses Annehmen eines Vorteils; Fall Kremendahl.

§ 331 StGB; § 333 StGB; § 15 StGB

1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275). (BGHR)

2. Der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf Fälle von Unterstützung im Wahlkampf ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will. (Bearbeiter)

3. Insbesondere bei Wahlkampfspenden von außergewöhnlicher Höhe wird es regelmäßig nahe liegen, dass der Spender nicht nur - was straffrei wäre - die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen will, sondern sich - strafbar - dessen Gewogenheit auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen fördern will. (Bearbeiter)

4. Ein Amtsträger kann sich auch dadurch gemäß §§ 331, 333 StGB strafbar machen, dass er einen Vorteil, den er zunächst gutgläubig erlangt hat, nachträglich annimmt, wenn er die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr für die Diensthandlung behalten will, oder eine Übereinkunft hierüber mit dem Geber erzielt. (Bearbeiter)

5. Ein derartiges nachträglich doloses Annehmen des Vorteils kommt jedoch nur in Betracht, wenn der gewährte Vorteil in dem Zeitpunkt, zu dem der Amtsträger die Hintergründe der Zuwendung erkannt hat, noch vorhanden ist. Hierfür reicht es aus, wenn der Vorteil zwar nicht in der ursprünglichen, jedoch in einer anderen Form zur Verfügung steht. Hat der Amtsträger hingegen den Vorteil gutgläubig so verbraucht, dass kein gegenständlich greifbarer Ersatz mehr vorhanden ist, bleibt für die Vorteilsannahme kein Raum mehr. (Bearbeiter)


Entscheidung

843. BGH 4 StR 62/07 - Urteil vom 16. August 2007 (LG Saarbrücken)

BGHR; Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung (Oddset-Wette; Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01; Altfälle; konsequente Ausrichtung des staatlichen Wettmonopols am Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettleidenschaft); unvermeidbarer Verbotsirrtum bei verfassungsrechtlich unklarer Rechtslage; Dienstleistungsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Vorlagepflicht bei der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit eines Strafgesetzes (Entscheidungserheblichkeit).

§ 284 StGB; § 17 StGB; Art. 12 GG; Art. 100 Abs. 1 GG

1. Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (sog. Altfälle). (BGHR)

2. Das Risiko der extrem unklaren Rechtslage, wie sie zur gewerblichen Vermittlung von Sportwetten durch die Verwaltung und die Rechtsprechung geschaffen worden ist, darf nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden. (Bearbeiter)

3. Über die Frage, ob der Angeklagte sich in einem Verbotsirrtum befunden hat und ob ein solcher Irrtum vermeidbar war, hat in erster Linie der Tatrichter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zu befinden. (Bearbeiter)

4. Nach Auffassung des Senats ist das im Tatzeitraum geltende Sportwettengesetz des Saarlandes mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb die Strafnorm des § 284 StGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar. (Bearbeiter)


Entscheidung

881. BGH 5 StR 103/07 - Urteil vom 29. August 2007 (LG Dresden)

Bankrott (Beihilfe); Untreue (Pflichtwidrigkeit und kommunalrechtliches Sparsamkeitsgebot; Vergütungen bei öffentlich-rechtlichen Beraterverträgen; Missachtung des Insolvenzverfahrens; Vorsatz bei normativen Tatbestandsmerkmalen; Haushaltsuntreue); Bestechlichkeit; Begriff des Amtsträgers (Vorsatz bezüglich der Amtsträgerschaft bei fehlendem formellen Bestellungsakt; Verbotsirrtum); uneidliche Falschaussage im Insolvenzverfahren (konkrete Zuständigkeit); Beweis-

würdigung bei der Auslegung von Verträgen; Umfang der Aufhebung (Feststellungen); Fall Roßberg.

§ 266 StGB; § 27 StGB; § 332 StGB; § 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 17 StGB; § 15 StGB; § 156 StGB

1. Für die Entscheidung, welche Vergütungshöhe zu bezahlen ist, ist im Bereich der öffentlichen Verwaltung ein verhältnismäßig weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet. Einen durch den Untreuetatbestand strafbewehrten Grundsatz, wonach Vergütungserhöhungen durch den Sparsamkeitsgrundsatz gehindert sind, wenn der Betreffende auch zu den ursprünglichen Bedingungen seine Leistung zu erbringen hat, kennt das deutsche Recht nicht.

2. Auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung überschreitet der zur Entscheidung Berufene seinen Ermessensspielraum grundsätzlich nicht, soweit ihn keine öffentlichrechtlichen Vorschriften begrenzen, wenn er eine angemessene Vergütung - unter Umständen auch in Abänderung eines bestehenden Vertrages zugunsten des bislang nicht angemessen entlohnten Beschäftigten - bezahlt. Dies gilt sogar, wenn der Vertragspartner aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen Situation selbst zu deutlich ungünstigeren Bedingungen kontrahieren würde. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bilden nur eine äußere Grenze. Der Entscheidungsträger handelt auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht etwa stets pflichtwidrig, wenn nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots gewählt wurde. Regelmäßig liegt eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots erst vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird.

3. Für den Untreuevorsatz nach § 266 StGB genügt es nicht, dass der Täter alle zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse kennt. Sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch der Nachteil sind normative Tatbestandsmerkmale, die der Angeklagte nach seinem persönlichen Wertungshorizont zutreffend hätte erfassen müssen. Dies kann bei einem juristischen Laien nicht ohne weiteres unterstellt werden (BGHSt 48, 108, 117; BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 4).

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Begründung einer Amtsträgerstellung im Sinne der §§ 331 ff. StGB erforderlich, dass der Betreffende zum Amtsträger bestellt wurde. Die Bestellung ist von der bloßen privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheiden. Sie setzt voraus, dass der Betreffende über den Einzelfall hinaus mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut und in die behördliche Organisation eingebunden wird (vgl. BGHSt 43, 96, 105; 46, 310, 313). Hierzu bedarf es keines förmlichen Bestellungsaktes. Die Bestellung kann formfrei erfolgen.

5. Fehlt eine förmliche Verpflichtungserklärung bei einem Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB und liegt kein anderer förmlicher Bestellungsakt vor, sind allerdings an den Nachweis in subjektiver Hinsicht besondere Anforderungen zu stellen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Betreffende nur um die seine Amtsträgerstellung begründenden Tatsachen weiß. Er muss auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben.

6. Eine Strafbarkeit nach § 156 StGB setzt voraus, dass die Behörde, vor der diese Versicherung abgegeben wird, hierfür auch zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der Zuständigkeit nicht nur auf die allgemeine Zuständigkeit der Behörde. Vielmehr muss die eidesstattliche Versicherung auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden dürfen und darf rechtlich nicht wirkungslos sein (BGH StV 1985, 505). Danach ist die Tatbegehung durch eine schriftliche Erklärung im Insolvenzverfahren nicht möglich.

7. Dem Tatrichter steht bei der Auslegung von Verträgen ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Deshalb beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH NJW 2004, 2248, 2250 m.w.N.). Zu einer rechtsfehlerhaften Auslegung bei einem öffentlich-rechtlichen Beratervertrag.


Entscheidung

897. BGH 5 StR 347/06 - Urteil vom 31. Juli 2007 (LG Berlin)

Untreue (Rückabwicklung eines Steuersparimmobilienfonds; Vermögensnachteil: Einbeziehung erlangter außergewöhnlicher Steuervorteile).

§ 266 StGB

Bei der Bemessung des Schadensersatzes bei einer steuerbegünstigten Vermögensanlage unter Beachtung der Grundsätze zur Vorteilsausgleichung ist für die Anrechnung möglicher Steuervorteile, die ein Fondszeichner bzw. Anleger durch den Kauf von Fonds- bzw. Kommanditanteilen erlangt hat, im Hinblick auf den häufig unverhältnismäßigen Aufwand einer exakten Errechnung der Steuervorteile (vgl. BGH NJW 2006, 499; NJW 1984, 2524; jeweils m.w.N.) regelmäßig kein Raum (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kapitalanleger durch seine Beteiligung ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hat, so dass ihm diese abweichend von der Regel billigerweise angerechnet werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 229, 230; 1986, 1102, 1104; NJW 1984, 2524).


Entscheidung

880. BGH 4 StR 431/06 - Beschluss vom 6. August 2007 (LG Stendal)

Mittäterschaft beim unerlaubten Erwerb von Schusswaffen, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen; versuchtes Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen.

§ 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG; § 25 Abs. 2 StGB; § 22 a Abs. 1 Nr. 2 KWKG

1. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG), setzt einen Erwerb im Sinne des Waffenrechts voraus. Der Begriff des Erwerbs umfasst danach die Erlangung der tatsächlichen Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, ohne dass es darauf ankommt, in wel-

cher Weise der Erwerb vonstatten geht. Da auch mehrere Personen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben können, reicht es aus, wenn dem Betreffenden lediglich die Mitverfügungsgewalt eingeräumt wird. Eine Zurechnung der tatsächlichen Gewalt auf einen anderen Tatbeteiligten, der keine direkte Zugriffsmöglichkeit hat, ist dagegen auch über § 25 Abs. 2 StGB nicht möglich (BGH NStZ 1997, 604, 605).

2. Überlassen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Nr. 2 KWKG ist jedes mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumen der tatsächlichen Möglichkeit, über die Kriegswaffe dauernd oder auch nur vorübergehend zu verfügen. Diese Begehungsform setzt voraus, dass der Überlassende im Zeitpunkt des Überlassens selbst die tatsächliche Gewalt über die Kriegswaffe ausübt (BGHSt 28, 294).


Entscheidung

883. BGH 5 StR 72/07 - Beschluss vom 24. Mai 2007 (LG Hagen)

Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Hinterziehung von Körperschaftshinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung; Kompensationsverbot); Grenzen der Revisibilität bei der Annahme eines steuerlichen Scheingeschäfts; verdeckte Einlage.

§ 370 AO; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 41 AO; § 261 StPO

1. Der Bundesfinanzhof definiert die verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in ständiger Rechtsprechung als Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens (d. h. des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. nur BFHE 199, 144, 145; 183, 94, 95; 156, 155, 156). Dabei muss die Minderung des Unterschiedsbetrages geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. BFHE 200, 197, 198 f.).

2. Wurden Zuwendungen an einen Gesellschafter gewährt, ist zur Abgrenzung, ob sie aus betrieblichen Gründen erfolgten oder mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt wurden, ein Fremdvergleich vorzunehmen (vgl. nur BFHE 199, 144, 145). Danach ist eine Zuwendung dann nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vorteil auch einer Person, die nicht Gesellschafter ist, gewährt hätte.

3. Ein strengerer Maßstab gilt bei Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter. Hier ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dann anzunehmen, wenn die Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter nicht auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht (vgl. BFHE 183, 94, 95; 172, 51, 54; 156, 155, 156). Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BGHSt 39, 146, 151; 36, 21, 24).

4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Person leistet, sofern und soweit die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dabei kann die Beziehung zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und dem Dritten auch gesellschaftsrechtlicher Art sein (st. Rspr. des Bundesfinanzhofs; vgl. BFH BStBl II 1997, 301, 302 m.w.N.).

5. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, die auf der Ebene des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (st. Rspr.; vgl. nur BFH DStRE 2005, 764, 765 m.w.N.). Allerdings bedarf es grundsätzlich eines Zuflusses beim Gesellschafter im Sinne von § 11 EStG (vgl. nur BGH wistra 2004, 109 m.w.N.). Es genügt jedoch, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Sofern die Zuwendung allein auf dem Näheverhältnis des Empfängers zum Gesellschafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung) weitergegeben (vgl. BFH aaO).


Entscheidung

814. BGH 3 StR 216/07 - Beschluss vom 21. Juni 2007 (LG Mönchengladbach)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vertrauensperson der Polizei; Vermittlung; Umsatz; Sicherstellung; agent provocateur).

§ 29 BtMG

Eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln scheidet aus, wenn es dem Angeklagten bei der Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts nicht auf dessen erfolgreiche Abwicklung, sondern ausschließlich darauf ankommt, als Vertrauensperson der Polizei eine Prämie für die Ergreifung der Täter und Sicherstellung der Drogen zu erlangen. Denn in diesem Falle ist seine Tätigkeit gerade nicht auf den Umsatz des Stoffes gerichtet, sondern darauf, ihn aus dem Verkehr ziehen zu lassen.