Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2002
3. Jahrgang
PDF-Download
1. Zur strafschärfenden Berücksichtigung des Motivs der verbleibenden vollendeten Tat bei strafbefreiendem Rücktritt von einem sog. qualifizierten Versuch. (BGH)
2. Bezieht sich ein Tatumstand auf das Tatgeschehen insgesamt und prägt er den Unrechts- und Schuldgehalt auch des vollendeten Körperverletzungsdelikts mit, darf dieser auch bei einem Rücktritt vom Tötungsdelikt strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 42, 43, 45 f.), auch wenn er ebenfalls das Tötungsdelikt kennzeichnet. (Bearbeiter)
3. Der auf die Begehung des versuchten Raubes gerichtete Vorsatz darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. qualifizierten Versuch nach einem strafbefreienden Rücktritt nicht mehr für die Strafzumessung des verbleibenden, bereits vollendeten Delikts herangezogen werden (vgl. BGHSt 42, 43, 45 m. w. N.). Dies soll selbst dann gelten, wenn der Vorsatz für die weitergehende versuchte Tat mit dem Motiv für das vollendete Delikt übereinstimmt (so BGH bei Holtz MDR 1980, 813; BGH MDR 1966, 726 m. abl. Anm. Dallinger). Der Senat hat Bedenken, ob dem auch in den Fällen zugestimmt werden kann, in denen sich der auf das weitergehende (versuchte) Delikt gerichtete Vorsatz mit dem Motiv für die verbleibende, vollendete Tat überschneidet. (Bearbeiter)
1. Der Anwendung der Strafrahmenmilderung nach § 46 a StGB steht es nicht zwingend entgegen, wenn der Täter in der Hauptverhandlung kein volles Geständnis abgelegt hat. Ein solches Geständnis kann allerdings Anzeichen für einen gelungenen Täter-Opfer-Ausgleich sein. Sinn und Zweck des § 46 a StGB verlangen nicht, dass der Täter gegenüber der Gesellschaft die Verantwortung für die Tat übernimmt und sich zu dieser in öffentlicher Hauptverhandlung bekennt.
2. § 46 a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder die Wiedergutmachung erstrebt, wobei die erreichte oder erstrebte Wiedergutmachung auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen geleistet werden muss. Dies bedeutet, dass der Täter sich schon vor seiner Verurteilung gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennen muss. Dem wird regelmäßig ein Geständnis im Strafverfahren entsprechen.
Die Verheimlichung des Besitzes der Beute (hier Anklage wegen Diebstahls) durch den bestreitenden Angeklagten darf diesem nicht strafschärfend angelastet werden.
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB setzt voraus, dass der Angeklagte unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat, also wenigstens die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Verkaufserlös hatte. Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft ist eine Zurechnung gegenüber dem Angeklagten selbst dann möglich, wenn der Angeklagte die Geldbeträge lediglich für seinen Mittäter in Empfang genommen und in voller Höhe an diesen weitergeleitet hätte, sich die Beteiligten aber darüber einig waren - was sich aus den Umständen ergeben kann -, dass zunächst der Angeklagte die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Beträge erlangen sollte. In einem solchen Fall kann der Verfall von Wertersatz in voller Höhe gegenüber dem Angeklagten ausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe darf das Gericht gemäß § 154 StPO eingestellten Taten nicht strafschärfend berücksichtigen, es sei denn es hätte hierfür eine prozessordnungsgemäße Feststellung der Begehung solcher weiterer Taten getroffen (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4).