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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2002
3. Jahrgang
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1. Der erhöhten Strafandrohung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterliegt, wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Erfasst werden damit nicht nur Schusswaffen, sondern alle Waffen im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224). Der Regelung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt daher der Einsatz eines einfachen Schlaginstruments ebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautomatischen Selbstladeschusswaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfasst daher ohne weitere Differenzierung Tatmodalitäten, die sich in ihrer Gefährlichkeit für die betroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich darstellen können.
2. Es verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, dass bei der Tat gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 eine Schusswaffe benutzt worden ist.
3. § 46 Abs. 3 StGB verbietet nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend zu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368).
4. Auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe es in Kauf genommen, durch den schweren Raub eine größere Anzahl von Menschen in Furcht und Schrecken zu versetzen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206). Das Gericht darf es dem Angeklagten jedoch besonders anlasten, dass bei den Banküberfällen jeweils mehrere Menschen, darunter auch unbeteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).
1. Die Regelung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst ohne weitere Differenzierung Tatmodalitäten, die sich in ihrer Gefährlichkeit für die betroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend zu berücksichtigen.
2. Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar. Dies steht jedoch einer strafschärfenden Berücksichtigung nicht entgegen, wenn bei der Tat mehrere Menschen in Angst um ihr Leben versetzt worden sind und nicht nur ein Tatopfer, was für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen würde.
Ein Affekt liegt bei einem minder schweren Fall des Totschlags nach der ersten Alternative des § 213 StGB regelmäßig vor; er ist daneben, selbst wenn er den Grad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreichte, kaum weiter besonders strafzumessungsrelevant. Bei nur affektbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eher fern (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 Alt. 2 Gesamtwürdigung 2).
1. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar.
2. Bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe im Rahmen der Erwägungen zur Strafzumessung kenntlich zu machen.
Ob eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung wie auch aus der Tat selbst und dem Nachtatgeschehen zu beurteilen.