HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2002
3. Jahrgang
PDF-Download

Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 3 StR 8/02 - Beschluss vom 8. Mai 2002 (LG Düsseldorf)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur im Ausnahmefall; Exzess des Mittäters; Vorsatz (lebensgefährdende Behandlung).

§ 44 StPO; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 16 StGB; § 15 StGB; § 25 Abs. 2 StGB.

Jeder Mittäter haftet für das Handeln des anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Willen reicht; ein Exzess des anderen fällt ihm nicht zur Last.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 5 StR 16/02 - Beschluss vom 28. Mai 2002 (LG Neuruppin)

BGHSt; Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt; Leistungsfähigkeit; Unterlassen; Unzumutbarkeit; omissio libera in causa; Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge; Vorrang der Sozialversicherungsansprüche; Vorsatz; tatsächliche Lohnzahlung; rechtfertigende Pflichtenkollision); Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung; unterbliebene Verlesung; wesentliche Förmlichkeit; Vorhalt); Delegation bei formellen Geschäftsführern (Übertragung auf den faktischen Geschäftsführer).

§ 266a Abs. 1 StGB; § 13 StGB; § 14 StGB; § 261 StPO; § 249 Abs. 1 StPO; § 273 Abs. 1 StPO

1. Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, dass an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde. (BGHSt)

2. Für das echte Unterlassen des § 266a StGB gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muss, dass den Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306). Eine unmögliche Leistung darf dem Verpflichteten nicht abverlangt werden. (Bearbeiter)

3. Eine Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, setzt sich abzeichnende Liquiditätsprobleme in dem Unternehmen voraus. Welche Vorkehrungen in welchem Umfang zu treffen sind, richtet sich nach der Eigenart des jeweiligen Einzelfalles. Entscheidend ist dabei, welche Liquiditätsprognose zum Fälligkeitsstichtag zu stellen ist und ob Hinderungsgründe bestehen könnten, die Sozialbeiträge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB abzuführen. Dabei wird es auf die jeweils zu erwartenden Einnahmen (ebenso wie auf Kapitalabflüsse durch Pfändungen, Ver- oder Aufrechnungen) ankommen. Pflichtwidrigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn sich ein Liquiditätsengpaß abzeichnete und durch entsprechende angemessene finanztechnische Maßnahmen hätte abgewendet werden können. Dies geht jedoch nicht soweit, dass er Vermögenswerte wegen der Drohung von Pfändungen für titulierte Forderungen dem Zugriff von Gläubigern entziehen darf. Gleichfalls muss er sich zur Erfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten keine Kreditmittel beschaffen, falls er deren Rückzahlung nicht gewährleisten kann. Nur soweit dem Arbeitgeber überhaupt im Zeitpunkt des Offenbarwerdens der Liquiditätsprobleme die Möglichkeit verbleibt, die Abführung der Sozialbeiträge seiner Arbeitnehmer durch rechtlich zulässige Maßnahmen noch sicherzustellen, handelt er pflichtwidrig, wenn er dies unterlässt. (Bearbeiter)

4. Der Geschäftsführer braucht jedoch die in sein Ressort fallenden Pflichten nicht in eigener Person erfüllen (vgl. BGHSt 37, 106, 123 f.). Er kann sie auch delegieren, ihre Erfüllung anderen Personen überlassen. In diesen Fällen muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Begleichung sozialversicherungsrechtlicher Verbindlichkeiten sicherstellen. Jedenfalls nach einer angemessenen und beanstandungsfreien Einarbeitungszeit darf er sich dann grundsätzlich auf die Erledigung dieser Aufgaben durch den von ihm Betrauten verlassen, solange zu Zweifeln kein Anlaß besteht. Es trifft ihn dann jedoch eine Überwachungspflicht. Wie diese ausgestaltet ist, wird nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen sein. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer eine Person mit so weitreichenden Handlungsvollmachten gewähren läßt, dass diese ihrerseits als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren ist. (Bearbeiter)

5. Es ist nicht ausgeschlossen, Urkunden im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung einzuführen. Beweisgrundlage ist dann allerdings nicht der Vorhalt, sondern die bestätigende Erklärung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 11, 159, 160 und 11, 338, 340 f). In einem solchen Fall bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Der Einführung des Inhalts eines Schriftstücks in die Hauptverhandlung im Wege des Vorhalts sind jedoch dann Grenzen gesetzt, wenn es sich bei dem vorgehaltenen Schriftstück um ein längeres oder ein solches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist. Es bestünde da nicht die Gewähr dafür, dass die Auskunftsperson den Sinn der schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin richtig erfasst hat. Dies könnte die Wahrheitsfindung gefährden und das rechtliche Gehör und damit die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigen. (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 1 StR 96/02 - Beschluss vom 16. Mai 2002 (LG Nürnberg-Fürth)

Inverkehrbringen von Falschgeld als echt (sich verschaffen; Rückerwerb; Rückgabe).

§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Falschgeld stets dann in Verkehr gebracht wird, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder seiner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, wenn das Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung überlassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f; 42, 162, 167/168 m. w. N.).

2. Auch der Rückerwerb von Falschgeld, durch den der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, kann ein Sichverschaffen sein (BGH NJW 1995, 1845 = NStZ 1995, 441). Nichts anderes gilt dann, wenn derjenige, der sich Falschgeld verschafft hat, das Falschgeld wieder an seinen Lieferanten zurückgibt.