Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2002
3. Jahrgang
PDF-Download
Es kann offen bleiben, ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Amphetamin (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; BGHSt 33, 169, 170 ff.) festzuhalten ist.
1. Der in § 42 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind.
2. Dass sich der Angeklagte nicht freiwillig einem Gerichtsbezirk aufhält, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen (vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.).
Eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch für die Bewährungsüberwachung kann aus § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht hergeleitet werden. Vielmehr verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 462a Abs. 1 StPO mit der Folge, dass in Fällen, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wurde, grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer Vorrang vor dem Gericht des ersten Rechtszuges hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1).
Ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 29a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG kann allein wegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein (BGHSt 33, 92, 93).