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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2002
3. Jahrgang
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1. Es kann im Rahmen der Strafzumessung selbst bei einem bereits rechtskräftigen Schuldspruch nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er nicht (in vollem Umfang) geständig ist oder das Tatgeschehen nur zögerlich zugestanden hat.
2. Es kann dem Angeklagten regelmäßig nicht strafschärfend angelastet werden, wenn infolge seines Verteidigungsverhaltens das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss.
1. Der Tatrichter darf von der erforderlichen prognostischen Beurteilung gemäß § 56 StGB auch dann nicht absehen, wenn sie schwierig oder im Ergebnis unklar ist. Fehlen günstige Umstände, so kann die für eine Strafaussetzung erforderliche positive Prognose nicht gestellt werden. Bei der Beurteilung sind alle für die Sozialprognose erheblichen tatsächlichen Umstände umfassend zu würdigen; eine schematische Trennung von "einfachen" (prognoserelevanten) und "besonderen" Umständen ist § 56 StGB fremd.
2. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind regelmäßig auch für die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB von Belang.
1. Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen sind dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102).
2. Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände.
Anders als im Bereich der Beurteilung der Schuldfähigkeit nach vorangegangenem Alkoholgenuss ist das Leistungsverhalten des Täters als psychodiagnostisches Kriterium für die Beurteilung der Beeinträchtigung durch eine schwere andere seelische Abartigkeit vergleichsweise wenig bedeutsam.