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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 84/02, Beschluss v. 03.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 84/02 - Beschluss vom 3. April 2002 (LG Koblenz)

Betäubungsmittel; Wirkstoffgehalt; Strafzumessung (harte Droge Amphetamin).

§ 29 BtMG; § 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Es kann offen bleiben, ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Amphetamin (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; BGHSt 33, 169, 170 ff.) festzuhalten ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3, September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung 9,7 kg Amphetamingemisch mit 56,3 % Wirkstoffgehalt zu Lasten des Angeklagten als "harte Droge" angesehen und das hiervon ausgehende Gefährdungspotential als sehr hoch bewertet. Es kann offenbleiben, ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Amphetamin (StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 607, anders C 1 Rdn. 366) festzuhalten ist. Hier jedenfalls schließt der Senat im Hinblick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen aus, daß die Bemessung der Strafe auf der Bewertung des Amphetamins als harter Droge beruht.

Bearbeiter: Karsten Gaede