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HRRS2004Nr. 826

§ 211 Abs. 2 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

Mord (niedrige Beweggründe) Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit (schwere Persönlichkeitsstörung; Bezug zur Tat).

1. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB "schwer" ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 = NStZ 2004, 437, 438; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). 2. Die Schuldfähigkeit bezieht sich auf den konkreten Rechtsverstoß und ist für jede Tat gesondert zu prüfen.

HRRS2004Nr. 892

§ 200 StPO; § 260 Abs. 3 StPO

Einstellung wegen Verfahrenshindernis (Anklage der Tat).

HRRS2005Nr. 366

§ 53 StGB; § 54 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

Unterlassene Festsetzung von Einzelstrafen (Nachholung; Verschlechterungsverbot).

HRRS2004Nr. 893

§ 136 StPO; § 163a StPO; § 44 Satz 1 StPO; § 45 StPO; § 46 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen (Faxausfall); Übergang von der Zeugenvernehmung zur Beschuldigtenvernehmung (pflichtgemäße Beurteilung; Beurteilungsspielraum bei Tötungsdelikten).

Nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muss erst dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen werden, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGHR StPO § 136 Belehrung 6).

HRRS2004Nr. 697

§ 302 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Unzulässige Revision (wirksamer Rechtsmittelverzicht).

HRRS2004Nr. 827

Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. d EMRK; § 100a StPO; § 110a StPO

Telekommunikationsüberwachung; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren bei Ablehnung der Vernehmung eines verdeckten Ermittlers in der Hauptverhandlung (fair-trial-Grundsatz; Sperrerklärung: darzulegende Grundsätze für die Ablehnung einer Videovernehmung des verdeckten Ermittlers; Konfrontationsrecht; Fragerecht; Beleg einer Tatprovokation).

1. Der Senat hält an seiner mit Beschluss vom 26. September 2002 (NJW 2003, 74) näher begründeten Auffassung fest, dass eine audiovisuelle Vernehmung besonders gefährdeter Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar - insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich geboten sein kann. 2. In Fällen, in denen selbst eine audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung nach Maßgabe der heutigen technischen Möglichkeiten die Gefährdung eines Verdeckten Ermittlers an Leib oder Leben oder die Gefährdung seiner notwendigen weiteren Verwendung nicht verhindern könnte, muss es hingegen zur Wahrung der berechtigten Interessen des Zeugen und der Innenbehörde bei seiner Sperrung bleiben. An eine Sperrerklärung sind allerdings schon generell strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGHSt 35, 82, 85). 3. Bei der Sperrerklärung, die auch eine Videokonferenz unter optischer und akustischer Abschirmung ausschließt, ist zudem zwischen einer Privatperson als Hinweisgeber und einem als verdeckten Ermittler eingesetzten Polizeibeamten zu differenzieren: Bei einer Privatperson, die als Vertrauensperson oder Hinweisgeber tätig ist, werden dessen Identität und Funktion als Informant der Ermittlungsbehörden den Beteiligten zumeist nicht bekannt sein. 4. Der verdeckte Ermittler darf bei der Videokonferenz im Beisein seines Führungsbeamten vernommen werden, der insbesondere darauf achtet, dass keine Fragen beantwortet werden, die zur Gefährdung der Person des verdeckten Ermittlers und seines weiteren Einsatzes führen. Derartige Fragen kann die oberste Dienstbehörde für eine Videokonferenz generell "sperren" und das Gericht darf die Fragen im konkreten Fall auf entsprechenden Hinweis des Führungsbeamten oder des verdeckten Ermittlers nicht zulassen. Auch wird der verdeckte Ermittler so ausgebildet sein - und gegebenenfalls auszubilden sein -, dass er sich durch entsprechende Fragen nicht gefährdet. 5. Die Beachtung vorstehender Umstände ist bei der Sperrerklärung eines verdeckten Ermittlers, mit denen auch eine Videokonferenz abgelehnt wird, einzelfallbezogen darzustellen und nachvollziehbar zu begründen.

HRRS2004Nr. 894

§ 21 StGB; § 244 Abs. 4 StPO

Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Affekt und gegenindizierende Sicherheitstendenz; Saß-Kriterien; eigene Sachkunde bei der Vorfrage nach medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen; Rechtsfrage der Erheblichkeit: Ausschluss des Zweifelsgrundsatzes und besondere Anforderungen bei Tötungsdelikten).

1. Im Grundsatz bestehen keine Bedenken, wenn der Richter im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung auch die Vorfrage nach medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen auf Grund eigenen Wissens beantwortet (BGH StV 1999, 309, 310). Zumindest ungewöhnlich ist es dann jedoch, wenn der Richter zugleich sachverständiger Beratung hinsichtlich der an sich geläufigen Frage bedarf, welche Gesichtspunkte generell bei der Prüfung eines schuldmindernden Affekts Gewicht gewinnen können. 2. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 21 StGB "erheblich" ist, ist eine Rechtsfrage und kann somit nicht auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden (st. Rspr.). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten also besonders hoch (vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04).

HRRS2004Nr. 979

Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. b EMRK; § 265 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 228 StPO; § 147 StPO

Akteneinsichtsrecht und Vorbereitung der Verteidigung (Aussetzung; Darlegungsvoraussetzung: konkreter Vortrag zur Verfahrensbedeutung der Akten).

HRRS2004Nr. 828

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2005Nr. 524

Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO; § 53a StPO; § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GwG)

BGHSt 50, 64; Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars und seines Gehilfen amtspflicht- und gesetzeswidriger Umsetzung eines dem Notar erteilten Auftrags (Einschränkung durch die Anzeigepflicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GwG; mangelnde Entbindung durch den Notar); Vertrauensschutz im Strafverfahrensrecht (Rückwirkung; Recht auf ein faires Verfahren).

1. Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars und seines Gehilfen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a StPO bei amtspflicht- und gesetzeswidriger Umsetzung eines dem Notar erteilten Auftrags. (BGHSt) 2. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO wird durch die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GwG eingeschränkt. (BGHSt) 3. Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO steht Notaren und Rechtsanwälten auch dann zu, wenn die Art und Weise der Auftragsdurchführung amtspflicht- und gesetzeswidrig war. Die bei Geldwäsche seit dem 15. August 2002 auch für Notare bestehende Anzeigepflicht gemäß § 11 GwG betrifft zuvor abgeschlossene Vorgänge nicht. (Bearbeiter) 4. Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO bezieht sich auf Tatsachen, die einer der dort genannten Personen bei der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden sind, die im unmittelbaren oder in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist weit auszulegen (BGH MDR 1978, 281; vgl. auch EGMR Urteil vom 25. März 1998 Kopp ./. Schweiz - 13/1997/797/1000, StV 1998, 683). (Bearbeiter) 5. Die Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts sind nur bei solchen Vorgängen überschritten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der geschützten beruflichen Tätigkeit stehen, bei Handlungen und Wahrnehmungen lediglich bei Gelegenheit der Erledigung des Auftrags ohne zumindest inneren Bezug zur berufsbezogenen Arbeit. (Bearbeiter) 6. Das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von Verfassungs wegen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, denn das Verfahrensrecht enthält nicht selten nur bloße ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln. Es gewährt andererseits aber auch Rechtspositionen, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiell-rechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind. Im Einzelfall können deshalb verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (BVerfGE 87, 48, 63). (Bearbeiter) 7. Unter § 53a StPO fallen auch gelegentlich oder auch nur einmalig - gefälligkeitshalber ohne Dienstverpflichtung - mithelfende Familienmitglieder, sofern deren Tätigkeit Bezug zur geschützten Betätigung des Hauptgeheimnisträgers hat, wie Aktensortieren im Gegensatz zu Putzarbeiten. Darauf, ob der als Bürogehilfe beschäftigte Zeuge als berufsmäßig tätiger Gehilfe im Sinne von § 203 Abs. 3 StGB handelte, kommt es bei § 53a StPO nicht an. Entscheidend ist, dass der Berufshelfer ausschließlich aufgrund seiner Tätigkeit zum Zweck der Unterstützung des Hauptgeheimnisträgers bei dessen beruflicher Arbeit in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger mit dem, der sich dessen Dienste bedient, einbezogen ist. (Bearbeiter)