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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2026
27. Jahrgang
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1. Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften
Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts. (BGHSt)
2. Der Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren setzt als von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung einen in ihrem Ermessen stehenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus. Diesem Antrag muss der Wille zur Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens und das Bewusstsein der Ermessensausübung gemäß § 435 Abs. 1 StPO zu entnehmen sein. Er kann mündlich gestellt werden. Eine Erklärung in der Anklageschrift, ein bestimmter Gegenstand unterliege der Einziehung, oder ein im Schlussplädoyer gestellter Einziehungsantrag reichen hierfür indes nicht aus. (Bearbeiter)
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt voraus, dass diese gesetzlich zulässig und „nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten“, mithin hinreichend wahrscheinlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, lehnt das Gericht die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens im Zwischenverfahren gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 203 f., 207 StPO ab. Anders als im Fall der originären Antragstellung im objektiven Einziehungsverfahren gemäß §§ 435 ff. StPO bedarf es jedoch bei der Überleitung vom subjektiven in das objektive Verfahren keines gesonderten Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 203 f., 207 StPO, da ein solches in Bezug auf die Anklage bereits durchgeführt wurde. (Bearbeiter)
4. Für einen Überleitungsantrag gelten nach § 435 Abs. 2 in Verbindung mit § 200 StPO grundsätzlich die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift, sodass dieser neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände grundsätzlich auch die Tatsachen angeben muss, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. In den Fällen des § 76a Abs. 1 bis 3 StGB, in denen die Erwerbstat Gegenstand der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist, bedarf es jedoch abweichend von § 435 Abs. 2 in Verbindung mit § 200 StPO keiner weitergehenden Angaben zur Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände sowie zu den Tatsachen, welche die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Denn der notwendige Inhalt ergibt sich bereits aus der Anklageschrift. (Bearbeiter)
5. Die im subjektiven Verfahren erhobenen Beweise sind nach Überleitung in das objektive Verfahren grundsätzlich verwertbar. (Bearbeiter)
6. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wird und zur Überzeugung des Gerichts feststeht oder unklar ist, ob er bereits vor der Verfahrenseinstellung bei Durchführung der Beweisaufnahme verhandlungsunfähig war. Die Anwesenheit des Angeklagten ist im objektiven Verfahren nach § 435 Abs. 3 Satz 2, § 430 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO nicht erforderlich, sodass die im subjektiven Verfahren gegen einen verhandlungsunfähigen, anwaltlich vertretenen Angeklagten gewonnenen Beweisergebnisse in einem hypothetischen selbständigen Einziehungsverfahren in rechtmäßiger Weise hätten erhoben werden können. (Bearbeiter)
7. Der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO erfasst als einen Teil des Lebenssachverhalts auch die Erträge, die dem Angeklagten oder einer „drittbegünstigten“ natürlichen oder juristischen Person durch oder für die angeklagte rechtswidrige Tat zugeflossen sind. Stellt das erkennende Gericht aufgrund der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis fest, das eine Verurteilung wegen der Erwerbstat hindert, bleibt das Verfahren insoweit gleichwohl – anders als etwa bei einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO – bis zum abschließenden Urteil anhängig. Das Tatgericht kann daher in diesen Fällen die selbständige Einziehung gemäß § 76a StGB im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich der Erwerbstat einstellt, ohne dass es hierfür des Übergangs in das objektive Einziehungsverfahren gemäß § 435 f. StPO bedarf (vgl. BGHSt 67, 295, 303 ff. Rn. 25 ff.). (Bearbeiter)
8. § 232 StPO ist wie die §§ 231 Abs. 2, 231a ff. StPO Ausdruck eines Kontumazial- bzw. Ungehorsamkeitsverfahrens und setzt als ungeschriebene Voraussetzung voraus, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig, also wissentlich und schuldhaft (ohne Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe), fernbleibt. (Bearbeiter)
1. Auch im Rahmen der Strafzumessung ist das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben zu achten. Deshalb ist eine Rechtsverletzung zu besorgen, wenn ein Tatgericht ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und zudem strafmildernd in Ansatz gebracht hat, dass er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah.
2. Auch die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden war, geht eingedenk getroffener Feststellungen zu einer begründenden Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz fehl. Sie erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer
häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Selbst wenn der Angeklagte
derartige Gefühle gehegt haben sollte, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt.
1. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn diese mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber wollte mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen, vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „erheblich“ geschädigt oder „erheblich“ gefährdet werden, die Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, nicht anheben.
2. Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können. Das heißt, dass neben einer rein qualitativen Bewertung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist. Je höher die Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei den auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht. Maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der Taten und der Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt. Erheblich können insbesondere Taten sein, die Zufallsopfer im öffentlichen Raum treffen und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Opfers oder sonst schwerwiegenden Folgen führen; denn derartige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten.
1. Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, deren formelle Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Die Urteilsgründe müssen daher stets erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren. Dem genügt die Strafkammer insbesondere durch bloße Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen mit einer formelhaft-konkretisierenden Wendung in indirekter Rede, verbunden mit der Feststellung, dass „damit die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB“ im Ergebnis vorlägen, nicht.
2. Die unkritische Wiedergabe der „Hangkriterien nach Habermeyer und Saß“ lässt zudem besorgen, dass die Strafkammer aus dem Blick verloren hat, dass bei der Prüfung des Hangs wie auch im Rahmen der Gefahrenprognose zwischen der Verharmlosung oder Geringschätzung eingestandenen Unrechts und dem Versuch eines nicht (voll) geständigen Angeklagten, das ihm vorgeworfene Verhalten sachlich anders darzustellen oder in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, zu differenzieren ist. Denn Letzteres stellt zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das ihm im Zuge der Maßregelanordnung nicht angelastet werden darf, da er anderenfalls gezwungen wäre, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, um hinsichtlich der Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenzuwirken. Dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB im Fall eines Unterbringungsvorbehalts nach § 66a Abs. 2 Nr. 3 lediglich „zumindest wahrscheinlich“ sein muss, vermag diese gebotene Unterscheidung nicht in Frage zu stellen.
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins ist keine selbständige Maßregelanordnung, sondern eine bloße Vollzugsmaßnahme polizeilicher Art. Denn er setzt gemäß § 69 Abs. 3 StGB eine der Rechtskraft fähige
Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung voraus, an der es hier fehlt.
2. Eine Fahrerlaubnisentziehung kann durch den Senat nicht nachgeholt werden. Denn die Fahrerlaubnis erlischt (erst) mit Rechtkraft der richterlichen Entscheidung über ihre Entziehung. Einer Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das alleinige Rechtsmittel des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Daher kommt auch eine Umdeutung des Ausspruchs einer (isolierten) Sperrfrist in eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht.
3. Dagegen hat die Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung im Ergebnis Bestand; sie wird von § 69a StGB getragen. Die Fahrerlaubnissperre ist durch diese Vorschrift als selbständige Maßregel ausgestaltet worden, die gegebenenfalls angeordnet werden kann, ohne dass dem Betroffenen in derselben Entscheidung auch die Fahrerlaubnis entzogen wird. Außer in dem Fall, dass der Betroffene über keine Fahrerlaubnis verfügt (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), kommt dies bei sachgerechter Auslegung des § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB auch in jenen Konstellationen in Betracht, bei denen das Tatgericht die Voraussetzungen der Maßregel nach § 69 StGB annimmt, die ausdrückliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung aber – lediglich deshalb – unterlässt, weil es sie aus formalen Gründen (irrig) nicht für geboten hält, und das Rechtsmittelgericht an der Nachholung der Fahrerlaubnisentziehung durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist.
4. Die Anordnung einer Sperrfrist ist in einer solchen Sachlage auch nicht bedeutungslos. Vielmehr kann sie namentlich im Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten, in der über seine Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB zu entscheiden wäre, Wirkungen entfalten.
5. Auch das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen, denn die Sperre ist in beiden Rechtsgängen durch das Landgericht verhängt worden. Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass die Strafkammer nunmehr die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet hat.
6. Die nicht entzogene Fahrerlaubnis bleibt von der Anordnung der Sperrfrist allerdings unberührt, so dass der Angeklagte in Besitz der Fahrerlaubnis bleibt.
1. Das Tatgericht hat in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen worden ist, für den Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen. Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden.
2. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht auch für die Prüfung der Frage, ob eine „frühere Verurteilung“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt, auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen hätte. Vielmehr ist hierfür der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage, im vorliegenden Fall also jene des im zweiten Rechtsgang mit der Sache befassten Tatgerichts, maßgebend.
3. „Frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB ist daher auch eine Verurteilung, die noch nach der tatgerichtlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ergangen ist. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB und dessen Sinn und Zweck, Täter im Falle einer getrennten Aburteilung weder besser noch schlechter als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Taten zu stellen. Da ansonsten ohnehin im Beschlussverfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 460 StPO zu verhängen wäre, obliegt deren Bildung bereits dem Tatgericht im zweiten Rechtsgang.
Nach § 55 StGB ist unter Anwendung der §§ 53 und 54 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein bereits rechtskräftig Verurteilter vor Erledigung der gegen ihn erkannten Strafe wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53 und 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, sodass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist. Das zur Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung berufene Tatgericht hat sich in die Lage des Gerichts zu versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Maßgeblich ist deshalb, welche Straftaten das Gericht, das zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Als frühere Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt dabei das Urteil des früheren Verfahrens, in dem die zugrundeliegenden Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.
Bei der Strafzumessung sind mit Hilfe eines Härteausgleichs etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären.
1. Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB erfüllt wären, eine solche aber aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit der Mitgliedstaaten nicht erfolgen kann Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht.
2. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einer an sich gesamtstrafenfähigen, aus zufälligen Gründen aber nicht mehr berücksichtigungsfähigen inländischen Vorstrafe. Insbesondere muss der entstandene Nachteil nicht konkret beziffert werden. Es bleibt dem Tatgericht insbesondere überlassen, ob es zunächst eine „fiktive Gesamtstrafe“ bildet und diese um die vollstreckte Strafe mildert oder ob es den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt. Erforderlich ist lediglich, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen zu entnehmen ist.
Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 55 StGB), deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen. Dies hat regelmäßig in der Weise zu geschehen, dass die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen festzusetzen und sodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung dieser Leistungen auf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (st. Rspr.).
Die Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt somit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies bei der Strafbemessung als ein bestimmender Gesichtspunkt angemessen zu berücksichtigen.
Soweit das das erkennende Gericht im Urteilstenor bei der Bezeichnung einzuziehender Rauschmittel sich auf deren allgemeine Gattungsbezeichnung beschränkt und im Übrigen auf deren Asservatennummern Bezug genommen hat, genügt das nicht den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Urteilstenor. Grundsätzlich sind einzuziehende Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend.