Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2026
27. Jahrgang
PDF-Download
Von RiOLG Sebastian Beining, Düsseldorf[*]
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 wurde das Beweisantragsrecht reformiert. Der vorliegende Beitrag präsentiert insbesondere die zwischen 2020 und 2025 ergangenen[1] Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Themenfeld, berücksichtigt teilweise aber auch ältere Entscheidungen. Dem geneigten Leser soll so ein Überblick über die Materie ermöglicht werden.
Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens fügte erstmalig eine Definition des Begriffs des Beweisantrags in die Strafprozessordnung ein. Nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt ein solcher vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Diese Definition basiert auf vorangegangener, teilweise umstrittener höchstrichterlicher Rechtsprechung,[2] welche zur Auslegung herangezogen werden kann.[3]
Die beantragte Beweiserhebung muss darauf abzielen, eine Tatsache zu belegen. Dies sind konkret zu benennende Geschehnisse, Dinge, Umstände und Zustände der
äußeren Welt, Vorgänge und Eigentümlichkeiten des Seelenlebens oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Zusammenhängen, ganz allgemein Sachverhalte, die nach der Beweisbehauptung der Fall waren oder der Fall sind.[4]
An einer solchen konkreten Tatsachenbehauptung mangelt es, wenn:
Wenn der Antrag – statt Tatsachen zu behaupten – die Schlüsse umschreibt, die das Gericht aus der Beweiserhebung ziehen soll, er also (lediglich) das mit der Beweiserhebung erstrebte Ziel benennt, ist er (allenfalls) ein Beweisermittlungsantrag.[16] Dies ist etwa der Fall, wenn es heißt, eine Erinnerungslücke des Zeugen widerspräche "
den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Aussagepsychologie",[17] "Schilderungen" seien "nicht erlebnisbasiert",[18] Personen verbände "ein rein freundschaftliches Verhältnis, das von Vertrauen geprägt war und vollständig ohne sexuellen Kontakt auskam",[19] "der Angeklagte habe ‚regelmäßig selbst Captagon Tabletten konsumiert‘",[20] dem Geschädigten müsse die Stichverletzung "durch einen Linkshänder beigebracht worden sein"[21] oder Eingangsrechnungen seien "nicht als Scheinrechnungen einzuordnen".[22]
Die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden;[23] teilweise können auch schlagwortartige Verkürzungen genügen.[24] Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies insbesondere bei Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, da der Antragsteller häufig nicht in der Lage sein wird, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen.[25]
Beweisanträge sind darüber hinaus der Auslegung zugänglich; maßgeblich ist ihr Sinn, nicht ihr Wortlaut.[26] Es ist die für den Antragsteller günstigste, zur Beweiserhebung führende Auslegung anzunehmen.[27] Irritierend weitgehend[28] ist aber eine Entscheidung des 2. Strafsenats, derzufolge Aufklärungs- und Fürsorgepflichten sowie Verfahrensfairness den Vorsitzenden zur Offenlegung seiner Bedenken und zur Befragung des Antragstellers mit dem Ziel der erforderlichen Klarstellung verpflichteten.[29] Unabhängig davon, dass das Gesetz den Spruchkörper und nicht seinen Vorsitzenden zur Entscheidung über den Beweisantrag beruft (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO), dürfte ein Beschluss, der die Beweiserhebung ablehnt, doch ohnehin aufzeigen, ob das Ansinnen den formellen Anforderungen genügt. Andernfalls ist es dem Antragsteller unbenommen, nachzubessern.
Ohnehin können neben der Reaktion des Gerichts auch die Stellungnahmen der übrigen Prozessbeteiligten zu dem Beweisbegehren bedeutsam sein. Für eine erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Ablehnung können in der Revision hierzu Ausführungen erforderlich sein.[30]
Ein Beweisantrag liegt nicht vor, wenn der Antragsteller kein konkretes Beweismittel[31] oder mehrere alternativ benennt[32] oder wenn das Ansinnen einer Ablehnung nach den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO nicht zugänglich ist, da
die "Beweisbehauptung" zu vage ist[33] oder sich in der Prozesserklärung erschöpft, nicht mehr an einem zuvor erteilten Einverständnis mit dem Absehen von der Beweiserhebung festhalten zu wollen.[34]
Der Beweis wird im Strafverfahren durch Strengbeweismittel erbracht, also indem Zeugen vernommen, Sachverständigengutachten erstattet, Beweismittel in Augenschein genommen und Urkunden oder andere Schriftstücke verlesen werden. Dieser Beweismittelkatalog ist abschließend.[35] Werden die Herstellung von Beweismitteln ("Aufbereitung von Videosequenzen"[36]) oder Ermittlungshandlungen ("Unterlagen auswerten";[37] "Auskunft ‚über sämtliche Polizeieinsätze‘ einzuholen";[38] Vernehmung mit dem Ziel, den eigentlichen Wahrnehmungszeugen zu ermitteln[39]) gefordert, liegt kein Beweis- sondern ein Beweisermittlungsantrag vor. Ihn zeichnet aus, dass "die Beweistatsachen oder das Beweismittel erst gesucht werden" und das Gericht sich (lediglich) fragen muss, ob die Aufklärungspflicht die beantragte Prozesshandlung gebietet.[40]
Ein Zeuge muss in einem Beweisantrag hinreichend individualisiert werden, wozu regelmäßig (nicht erst in der Revisionsgegenerklärung[41]) sein vollständiger Name und seine genaue Anschrift zu nennen ist.[42] Sollten diese Informationen dem Antragsteller nicht bekannt sein, dann genügt es, wenn der Zeuge aufgrund seiner Angaben identifiziert und erreicht werden kann.[43]
Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens hat die bisherige Rechtsprechung zur Konnexität von Beweisanträgen kodifiziert. Hierdurch soll Beweisbehauptungen begegnet werden können, bei denen überhaupt nicht erkennbar ist, wie sie zur Aufklärung beitragen können.[44]
Konnexität ist gegeben, wenn die behauptete Beweistatsache mit den benannten Beweismitteln unmittelbar bewiesen werden könnte.[45] Sie kann sich schon aus dem Antrag selbst ergeben.[46] Es kann aber auch erforderlich sein, hierzu konkret auszuführen. Etwa zu der Frage, warum zu verlesende Schriftstücke[47] oder zu vernehmende Zeugen[48] eine
Beweisbehauptung belegen können sollen. Letzteres kann es erfordern, detailliert zur konkreten Wahrnehmungssituation auszuführen, etwa wenn ein benannter Zeuge
Einem Antrag auf Einholung eines psychiatrischen und psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass ein Zeuge an einer schizophrenen Psychose leidet, fehlt es jedenfalls nicht an der Konnexität zwischen Beweistatsache und -mittel, weil der Sachverständige zu der behaupteten Erkrankung Ausführungen machen kann.[51]
Die von Teilen der Rechtsprechung geforderte "qualifizierte" Konnexität, nach der sich ein Beweisantrag bei fortgeschrittener Beweisaufnahme dazu verhalten muss, weshalb seine Erhebung ein gegenläufiges Beweisergebnis dennoch plausibel erscheinen lassen soll, ist jedenfalls mit der nunmehr geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren.[52] Daher können Beweisanträge nicht mit den Argumenten abgelehnt werden
Soweit "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" gestellten Begehren gemäß §244 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht als Beweisanträge angesehen werden, mahnt der Bundesgerichtshof Zurückhaltung an.[55] Auch dass das auf die Wiederholung einer Beweiserhebung[56] gerichtete Begehren, eine bereits gehörte Person zum selben Beweisthema erneut zu vernehmen, keinen Beweisantrag, sondern nur einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu bescheidenden Beweisermittlungsantrag darstellt,[57] gilt grundsätzlich nicht, wenn die Person ihre Verfahrensrolle gewechselt hat und (nach Abtrennung) nicht mehr Mitangeklagter sondern Zeuge ist.[58]
Schließlich gilt: Auch die Erhebung präsenter Beweismittel setzt einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO voraus.[59]
Ein Antrag, der auf eine unzulässige Beweiserhebung abzielt, ist gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zwingend[60] abzulehnen.
Es dürfen daher keine Sachverständigengutachten über die Auslegung und Anwendung inländischen Rechts eingeholt[61] oder Rechtsfragen durch Wahrunterstellung abgehandelt werden.[62]
Ein Antrag auf Vernehmung eines Berufsgeheimnisträgers ist ebenfalls unzulässig, weil ein Beweismittelverbot besteht, sofern dieser nicht von seiner Schweigepflicht entbunden ist.[63]
Ein zulässiger Antrag auf Erhebung eines Beweises kann grundsätzlich nur aus sechs Gründen abgelehnt werden, nämlich
Es muss kein Beweis erhoben werden, wenn eine Tatsache oder ein Erfahrungssatz – oder deren Gegenteil[64] – offenkundig ist. Dies gilt bei Allgemeinkundigkeit (wenn verständige oder lebenserfahrene Menschen in der Regel Kenntnis von etwas haben oder sich solche ohne besondere Sachkunde mit Hilfe allgemein zugänglicher Erkenntnismittel jederzeit zuverlässig verschaffen können) oder bei Gerichtskundigkeit (wenn das Gericht davon durch seine amtliche Tätigkeit erfahren hat).[65] Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof im Berichtszeitraum mit einem Fall befasst gewesen wäre, in dem ein Beweisantrag mit dieser Begründung abgelehnt worden ist.
Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist eine Tatsache, wenn zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat kein Zusammenhang besteht. Ist eine Verurteilung schon aus anderen Gründen ausgeschlossen, so ist eine Beweistatsache aus Rechtsgründen bedeutungslos.[66] Tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt demgegenüber vor, wenn zwischen der Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, da sie nur mögliche, nicht jedoch zwingende Schlüsse zulässt und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will, was vom Tatgericht in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen ist.[67]
Hierbei muss das Tatgericht die behauptete Beweistatsache seinen Überlegungen zu Grunde legen und sie dem bisher[68] erlangten Beweisergebnis gegenüberstellen.[69] Es darf nicht (gestützt auf die bisherige Beweisaufnahme) das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansehen,[70] deren Aussagekraft durch spekulative und fernliegende Überlegungen relativieren,[71] den Beweisantrag sinnwidrig verkürzen[72] oder den Antragsteller auf die noch ausstehende Beweiswürdigung im Urteil verweisen.[73]
Ablehnen darf das Tatgericht die Beweiserhebung, sofern es angesichts des bereits erlangten Beweisergebnisses aus der Behauptung trotz ihrer – unterstellten – Bestätigung, keine entscheidungserheblichen Schlüsse ziehen will. Dies muss das Gericht konkret darlegen.[74]
Als bedeutungslos abgelehnt werden können Anträge zum Beweis der Tatsache,
Ein Gericht muss auch keinen mathematischen Sachverständigen konsultieren, um die erforderliche Größe einer Stichprobe von Zeugen zu bestimmen, aus deren Vernehmung Rückschlüsse auf die Motive weiterer, nicht
vernommener Zeugen gezogen werden könnten. Denn seine Überzeugung hat es nicht aus statistischen Erwartungen zu gewinnen, sondern gemäß § 261 StPO aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung.[78]
Eine Beweistatsache kann allerdings nicht mit dem Argument als bedeutungslos abqualifiziert werden, dass sie "keine zwingenden Rückschlüsse" zulasse.[79] Gemäß § 261 StPO erfordert die richterliche Überzeugungsbildung nämlich lediglich ein Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel, die nicht auf bloß denktheoretischen Möglichkeiten beruhen, ausschließt.[80] Auch sollte im Blick behalten werden, dass eine für die Schuldfrage bedeutungslose Tatsache für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsam sein kann.[81]
Die Begründung des Beschlusses, mit dem die beantragte Beweiserhebung ablehnt wird, muss erkennen lassen, weshalb das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will.[82] Sie kann dabei "umso knapper ausfallen, je augenfälliger (…) die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ist".[83]
Verfolgen mehrere Beweisanträge das gemeinsame Ziel, die Überzeugung des Tatgerichts von einem Umstand in Frage zu stellen, kann aber "eine über die isolierte Bewertung der einzelnen Beweistatsachen hinausgehende Gesamtwürdigung" erforderlich sein.[84]
Ist das Tatgericht aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine Behauptung richtig ist, muss es zu dieser keinen Beweis erheben.[85]
Diese Bewertung bindet das Gericht; im Urteil darf es sich zu ihr nicht in Widerspruch setzen.[86] Es muss allerdings nicht den vom Antragsteller intendierten Schluss aus der als erwiesen erachteten Behauptung ziehen.[87]
Das Gericht kann eine Beweiserhebung auch dann ablehnen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Sache durch sie
nicht weiter aufgeklärt werden kann, sie also völlig nutzlos ist.[88]
Ein Sachverständigengutachten ist zwar nicht schon ungeeignet im vorgenannten Sinn, wenn es keinen sicheren und eindeutigen Beweis für eine Behauptung erbringt, sondern lediglich eine Wahrscheinlichkeitsaussage erwarten lässt. Anders ist es aber, wenn diese so geringgradig ist, dass sie die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen kann.[89] Ein Gutachten einzuholen ist auch dann vollkommen nutzlos, wenn dem Sachverständigen die für seine Tätigkeit erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht verschafft werden können[90] oder wenn die Beweisfrage nicht in sein Fachgebiet fällt.[91]
Kann das Beweismittel Zeuge nur durch seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht im erforderlichen Umfang ausgeschöpft werden, sind audiovisuelle Vernehmung oder Befragung durch einen Dritten im Wege der Rechtshilfe ebenfalls ungeeignet.[92]
Um den Nutzen einer Beweiserhebung zu beurteilen, kann das Gericht auf Erkenntnisse zurückgreifen, die es durch andere Beweismittel erlangt hat, etwa wenn es aufgrund der Angaben eines Sachverständigen verlässlich ausschließen kann, dass ein zusätzliches Gutachten zu einem Aspekt weitere Aufklärung verspricht.[93]
Unerreichbar ist ein Beweismittel, wenn alle – seiner Bedeutung und seinem Wert entsprechenden – Bemühungen des Gerichts, es beizubringen, erfolglos geblieben sind und keine begründeten Aussichten bestehen, es in absehbarer Zeit herbeizuschaffen.[94]
Dies ist der Fall, wenn ein persönlich zu vernehmender Zeuge krankheitsbedingt nicht vor Gericht erscheinen kann.[95] Ebenfalls unerreichbar ist ein Zeuge, dessen Aufenthalt nach mehrmonatiger internationaler Fahndung immer noch unbekannt ist.[96] Ergeben sich im weiteren Verfahrensverlauf Anhaltspunkte, dass ein Zeuge nunmehr erreichbar ist, so kann das Tatgericht selbst dann noch zu seiner persönlichen Vernehmung verpflichtet sein, wenn es Angaben von ihm schon auf anderem Wege – etwa durch einen Ermittlungsrichter – eingeführt hatte.[97]
Die Unerreichbarkeit eines im Ausland ansässigen Zeugen kann aber nicht (allein) damit belegt werden, dass dieser gegenüber den Behörden seines Heimatlandes mitgeteilt habe, nicht "als Zeuge antreten" zu wollen. Vielmehr muss auch festgestellt werden, ob er über die Möglichkeit freien Geleits (Art. 12 Abs. 1 EuRHÜbk) sowie über hier geltende Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte aufgeklärt worden ist.[98]
Erhebliche, zu Gunsten des Angeklagten wirkende und zu seiner Entlastung behauptete Tatsachen kann das Tatgericht als wahr unterstellen;[99] eine Beweiserhebung ist dann überflüssig.
Das Gericht muss seine Zusage bei der Beweiswürdigung einlösen (sog. Kongruenzgebot); es darf im Urteil also nicht von abweichenden Annahmen ausgehen.[100] Allerdings ist es nicht verpflichtet, sich in seinen Urteilsgründen explizit mit der als wahr unterstellten Tatsache zu befassen.[101] Dies muss es vielmehr nur, wenn die Beweiswürdigung – nach allgemeinen Maßstäben – sonst lückenhaft wäre.[102]
Wird die Zusage im Urteil nicht eingehalten, liegt in der Regel ein doppelter Verfahrensfehler vor: Das Gericht entzieht dann der Ablehnung nachträglich ihre Grundlage und es verstößt gegen das Gebot des fairen Verfahrens, indem es die Erwartung des Angeklagten enttäuscht.[103]
Eine Wahrunterstellung ist unzulässig, wenn dadurch die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verletzt würde, etwa weil sich an die Beweistatsache weitere aufklärungsbedürftige Umstände knüpfen. Daher eigenen sich Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen erschüttern sollen, meist nicht.[104]
Schließlich kann das Gericht einen Beweisantrag nicht mit dem Argument zurückweisen, die behauptete Beweistatsache sei bedeutungslos und sie zugleich (hilfsweise) als wahr unterstellen. Denn Letzteres geht nur bei erheblichen – und damit bedeutsamen – Tatsachen.[105]
§ 244 Abs. 4 StPO stellt für Anträge auf Sachverständigenbeweise zwei zusätzliche Ablehnungsgründe zur Verfügung. Nach Satz 1 kann die Vernehmung eines Sachverständigen unterbleiben, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch ein früheres Gutachten bewiesen, so muss nach Satz 2 grundsätzlich auch kein weiteres eingeholt werden.
Beruft sich das Gericht auf eigene Sachkunde, so kann es sich neben allgemein bekannten Umständen auch auf erlangtes Spezialwissen stützen. Dieses kann ebenso aus Zeugenvernehmungen und Inaugenscheinnahmen folgen,[106] wie auf zuvor im Verfahren erstatteten Gutachten fußen.[107] Rechtlich jedenfalls bedenklich ist es aber, wenn sich das Gericht seine Sachkunde freibeweislich verschafft.[108]
Obwohl ein Tatgericht häufig die Sachkunde besitzt, um die Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit eines Zeugen zu beurteilen[109] oder Anknüpfungstatsachen festzustellen, die auf seine psychotische Erkrankung hindeuten,[110] wird es regelmäßig nicht in der Lage sein, die Auswirkungen einer Hirnschädigung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuschätzen[111].
In jedem Fall muss das Tatgericht selbst von seiner eigenen Sachkunde überzeugt sein.[112]
Ist ein Umstand durch ein früheres Sachverständigengutachten erwiesen, so muss kein neues eingeholt werden, um das Gegenteil zu beweisen. Das frühere Gutachten reicht aber nicht aus, wenn es keine sicheren Feststellungen zu der umstrittenen Tatsache treffen konnte.[113]
§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nennt vier Konstellationen, in denen es nicht abgelehnt werden kann, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen:
Dass eine dieser vier Konstellationen vorliegt, muss substantiiert dargetan werden; pauschale Unmutsäußerungen genügen nicht.[115]
Gemäß § 244 Abs. 5 StPO kann das Tatgericht
unterlassen, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich
ist. Entscheidungsmaßstab ist also die richterliche Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO.[116]
Nach diesen Grundsätzen erübrigt sich eine Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse, wenn die Positionen beteiligter Personen bereits ungewiss sind und daher nicht aufzuklären ist, ob ein Zeuge das Tatgeschehen wahrnehmen konnte.[117]
Wird dem Angeklagten eine Tat in einem anderen Land vorgeworfen, so dürfte andererseits die Vernehmung zentraler, dort ansässiger Zeugen grundsätzlich geboten sein.[118] Allgemein gilt, dass von der Vernehmung eines Auslandszeugen eher abgesehen werden kann, wenn das bis dahin gesicherte Beweisergebnis auf breiter Grundlage beruht und umso eher durchzuführen ist, je zweifelhafter die bisher erhobenen Beweise sind.[119]
§ 244 Abs. 5 Satz 3 StPO enthält daneben einen weiteren Ablehnungsgrund aus der Welt der Justizdigitalisierung. § 32e Abs. 1 StPO besagt, dass (Ausgangs-) Dokumente in die Form zu übertragen sind, in der die Akte geführt wird (beispielsweise durch Digitalisierung eines Schriftstücks). Sofern nach pflichtgemäßem Ermessen keine Zweifel an der korrekten Übertragung eines Ausgangsdokument und dessen Übereinstimmung mit dem in der Akte befindlichen Exemplar bestehen, kann ein Antrag auf Verlesung des Originaldokuments abgelehnt werden.
Soll einem Beweisantrag nicht entsprochen werden, so hat das Gericht ihn grundsätzlich durch einen Beschluss abzulehnen. Fehlt ein solcher, kann dies in der Revision – regelmäßig[120] – erfolgreich gerügt werden; die Verfahrensbeteiligten können auf ihn nicht verzichten.[121]
Versteht das Gericht einen Beweisantrag enger als vom Antragsteller intendiert, meint es irrtümlich, sein Begehren bereits befriedigt zu haben oder hält es einen Teil des Antrags aufgrund eines Missverständnisses für nicht
entscheidungserheblich, so muss der Antragsteller es auf diese Fehleinschätzung hinweisen.[122]
Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, muss gemäß § 34 StPO begründet werden. Insbesondere muss klar werden, welchen Grund das Gericht für seine Ablehnung heranzieht.[123] Wird diese etwa auf Bedeutungslosigkeit gestützt, so bedarf es konkreter, urteilsähnlicher Erwägungen, warum aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlüsse gezogen werden sollen.[124]
Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bestimmt § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO, dass der Vorsitzende des Tatgerichts, nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme, eine angemessene Frist bestimmen kann, innerhalb derer Beweisanträge zu stellen sind.
Dies erfordert nicht, dass der Antragsteller konkret verdächtig ist, durch seinen Antrag eine Prozessverschleppung zu beabsichtigten oder solches gar feststeht.[125] Auch muss die Fristsetzung nicht begründet werden.[126]
Nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO darf eine solche Frist erst bestimmt werden, wenn die von Amts wegen vorgesehene Beweisaufnahme abgeschlossen ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass schon sämtliche Beweisanträge beschieden sind. Denn sonst könnten Verfahrensbeteiligte die Fristsetzung durch sukzessives Anbringen von Beweisanträgen verhindern.[127]
Werden noch nach Fristablauf Beweisanträge gestellt, dürfen diese gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO grundsätzlich im Urteil beschieden werden. Dass zwischenzeitlich erneut in die Beweisaufnahme eingetreten worden war, ändert daran nichts. Anderes gilt für Anträge, die auf Erkenntnisse abstellen, die erst nach einem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erlangt wurden. Dies muss der Antragsteller regelmäßig darlegen.[128]
Ein nach Fristablauf angebrachter Antrag muss auch dann vor der Urteilsverkündung beschieden werden, wenn es dem Antragsteller aus anderen Gründen unmöglich war, sein Begehren rechtzeitig anzubringen. Auch dies muss er darlegen und glaubhaft machen.[129] Dazu muss er grundsätzlich "parate" Beweismittel verwenden, damit das Gericht sofort und ohne weitere, verfahrensverzögernde Untersuchungen entscheiden kann.[130]
Erteilt das Gericht seinerseits am letzten Tag der Frist einen rechtlichen Hinweis, kann deren Verlängerung angezeigt sein.[131]
Wird ein Beweisantrag nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht im Urteil nicht zu einem bestimmten Ergebnis kommt (sog. Hilfsbeweisantrag), so kann auch dieser erst in den Urteilsgründen beschieden werden. Dem Tatgericht ist es aber unbenommen, den Antrag auch schon vorher nach allgemeinen Grundsätzen abzulehnen oder ihm nachzugehen.[132]
Hat das Tatgericht den Hilfsbeweisantrag nicht oder mit unzutreffender Begründung abgelehnt, kann das Revisionsgericht den Ablehnungsgrund unter Umständen nachbringen oder austauschen.[133]
In einer Vielzahl von Revisionsverfahren befasste sich der Bundesgerichtshof schon deshalb nicht mit den bemängelten Ablehnungsbeschlüssen, weil hierauf gerichtete Rügen unzulässig waren.
Zwar gelten dieselben Anforderungen wie bei Rügen, mit denen die Verletzung anderer Verfahrensnormen beanstandet werden, insbesondere durchweg die strenge Formvorschrift[134] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der zufolge die Revisionsbegründung "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" mitteilen muss. Gleichwohl sollen die Entscheidungen hier – weitgehend gerafft – wiedergegeben werden.
Beweisantragsrügen scheiterten, weil
Wurde ein Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens durch das Tatgericht mit Verweis auf seine eigene Sachkunde abgelehnt, muss in der Verfahrensrüge aber nicht mehr dazu vorgetragen werden, ob die zu begutachtende Person in ihre Untersuchung eingewilligt hatte.[141]
Abschließend verdienen noch zwei Entscheidungen Erwähnung, die sich mit präsenten Beweismitteln im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO befassen:
Weil weder die Existenz noch der Inhalt einer Originalurkunde durch Kopien von dieser belegt werden kann, sind diese nach ständiger Rechtsprechung keine präsenten Beweismittel.[142] Anders sind allerdings die Ausdrucke von E-Mails oder deren Anhänge zu bewerten, denn die Originale liegen lediglich in digitaler Form vor und müssen dem Tatgericht nicht elektronisch übermittelt werden.[143]
Und eine Beweisperson ist nur dann ein präsentes Beweismittel, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde; hierzu müssen sich der Angeklagte oder sein Verteidiger gemäß § 38 StPO eines Gerichtsvollziehers bedienen.[144]
[*] Der Verfasser ist Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf.
[1] Aus redaktionellen Gründen wurden nur Entscheidungen berücksichtigt, die bis zum 30. Januar 2026 veröffentlicht worden waren.
[3] Schmitt/Köhler , StPO, 69. Aufl., § 244 Rn. 17.
[4] BayObLG, Beschl. v. 30. Juli 2002 – 1 St RR 71/2002, NStZ 2003, 105 Rn. 3.
[5] BGH HRRS 2020 Nr. 756 Rn. 1.
[6] BGH HRRS 2020 Nr. 1363 Rn. 23.
[7] BGH HRRS 2021 Nr. 357 Rn. 8.
[8] BGH HRRS 2022 Nr. 240 Rn. 41.
[9] BGH HRRS 2020 Nr. 746 Rn. 5.
[10] BGH HRRS 2021 Nr. 357 Rn. 7.
[11] BGH HRRS 2021 Nr. 1210 Rn. 30.
[12] BGH HRRS 2023 Nr. 1222 Rn. 1.
[13] BGH HRRS 2025 Nr. 222 Rn. 8.
[14] BGH Beschl. v. 31. Juli 2025 – 5 StR 584/24, juris Rn. 2.
[15] BGH HRRS 2026 Nr. 4.
[16] BeckOK StPO/Bachler, 59. Ed., § 244 Rn. 17; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 96.
[17] BGH HRRS 2022 Nr. 1165 Rn. 2.
[18] BGH HRRS 2023 Nr. 1193.
[19] BGH HRRS 2024 Nr. 537.
[20] BGH HRRS 2025 Nr. 8 Rn. 3.
[21] BGH HRRS 2025 Nr. 944 Rn. 14.
[22] BGH HRRS 2025 Nr. 418 Rn. 14.
[23] BGH HRRS 2015 Nr. 872 Rn. 15; LR/Becker, (Rn. 16), § 244 Rn. 96.
[24] BGH HRRS 2023 Nr. 148 Rn. 13; 2025 Nr. 1099 Rn. 9 = NStZ 2025, 700 m. Anm. Georg, NStZ 2026, 125.
[25] BGH HRRS 2015 Nr. 872 Rn. 15; 2019 Nr. 853 Rn. 5; 2024 Nr. 608 Rn. 13; 2024 Nr. 849 Rn. 4.
[26] so schon BGH Urt. v. 13. November 1958 – 4 StR 368/58, NJW 1959, 396.
[27] BGH HRRS 2022 Nr. 718 Rn. 15 = NStZ 2022, 763 m. Anm. Ventzke.
[28] Schneider, NStZ 2024, 686; ähnlich BeckOK StPO/Bachler, (Rn. 16), § 244 Rn. 34.
[29] BGH HRRS 2024 Nr. 661 Rn. 6 = NStZ 2024, 684 m. Anm. Schneider.
[30] BGH HRRS 2023 Nr. 1009.
[31] BGH HRRS 2024 Nr. 227.
[32] BGH HRRS 2020 Nr. 1363 Rn. 23.
[33] BGH HRRS 2023 Nr. 632 Rn. 4; vgl. schon LR/Becker, (Rn. 16), § 244 Rn. 96 m.w.N.
[34] BGH HRRS 2023 Nr. 202 Rn. 14.
[35] KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 18; Schmitt/Köhler, (Rn. 3), § 244 Rn. 5, 21.
[36] BGH HRRS 2021 Nr. 518 Rn. 1.
[37] BGH HRRS 2021 Nr 1175 Rn. 13.
[38] BGH HRRS 2023 Nr. 420 Rn. 7.
[39] BGH HRRS 2025 Nr. 1304.
[40] BGH Urt. v. 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 142 m.w.N.
[41] BGH HRRS 2024 Nr. 1602 Rn. 4.
[42] BGH HRRS 2020 Nr 884 Rn. 23; 2024 Nr. 1047 Rn. 5
[43] BeckOK StPO/Bachler, (Rn. 16), § 244 Rn. 23 m.w.N.
[45] BeckOK StPO/Bachler, (Rn. 16), § 244 Rn. 25.
[46] BGH HRRS 2021 Nr. 446 Rn. 5.
[47] BGH HRRS 2020 Nr. 1363 Rn. 23.
[48] BGH HRRS 2021 Nr. 27 Rn. 6 ff.; 2025 Nr. 506 Rn. 2.
[49] BGH HRRS 2020 Nr. 546; 2025 Nr. 5 Rn. 9.
[50] BGH HRRS 2024 Nr. 876 Rn. 19.
[51] BGH HRRS 2024 Nr 1507 Rn. 13 ff.
[52] BGH HRRS 2022 Nr. 551 Rn. 17; 2025 Nr. 510 Rn. 3 = NStZ 2025, 753 m. Anm. Ventzke und Reichling.
[53] BGH HRRS 2021 Nr. 1097 Rn. 22 = NStZ 2021, 754 m. Anm. Eisenberg.
[54] BGH HRRS 2023 Nr. 1223 Rn. 16.
[55] BGH HRRS 2021 Nr. 446 Rn. 5 ff.; 2022 Nr. 240 Rn. 40.
[56] siehe auch BGH HRRS 2026 Nr. 75 Rn. 7.
[57] st. Rspr. vgl. nur BGH HRRS 2025 Nr. 1364 Rn. 3 m.w.N.
[58] BGH HRRS 2025 Nr. 358 Rn. 14 m.w.N.
[59] BGH HRRS 2021 Nr. 1236 Rn. 39 = NStZ 2022, 303 m. Anm. Patzak.
[60] Schmitt/Köhler, (Rn. 3), § 244 Rn. 49.
[61] BGH HRRS 2021 Nr. 696 Rn. 4.
[62] BGH HRRS 2022 Nr. 1283 Rn. 15 = NStZ 2023, 164 m. Anm. Weiß.
[63] BGH HRRS 2022 Nr. 917 Rn. 16.
[64] BGH Beschl. v. 5. März 2003 – 2 StR 526/02 Rn. 3, juris.
[65] KK/Krehl, (Rn. 35), § 244 Rn. 138 ff.
[66] Schmitt/Köhler, (Rn. 3), § 244 Rn. 54 f.
[67] BGH HRRS 2011 Nr. 161 Rn. 7.
[68] BGH HRRS 2024 Nr. 365 Rn. 6 = NStZ 2024, 377 m. Anm. Ventzke.
[69] st. Rspr.; vgl. nur BGH HRRS 2025 Nr. 1224 Rn. 2 m.w.N.
[70] BGH HRRS 2022 Nr. 551 Rn. 21 = NStZ 2024, 692 m. Anm. Erdogan; HRRS 2025 Nr. 1099 Rn. 14 = NStZ 2025, 700 m. Anm. Georg, NStZ 2026, 125.
[71] BGH HRRS 2024 Nr. 179 Rn. 12 f.
[72] BGH HRRS 2024 Nr. 109 Rn. 8; 2024 Nr. 1602 Rn. 5.
[73] BGH HRRS 2024 Nr. 86 Rn. 21.
[74] Schmitt/Köhler, (Rn. 3), § 244 Rn. 56a.
[75] BGH HRRS 2021 Nr. 319 Rn. 16; vgl. zur Aussagekraft fehlender biologischer Spuren: Baumjohann/Benecke, Kriminalistik 2025, 670.
[76] BGH HRRS 2021 Nr. 357 Rn. 9.
[77] BGH HRRS 2024 Nr. 776.
[78] BGH HRRS 2022 Nr. 240 Rn. 43 = NZWiSt 2022, 326 m. Anm. Schmidt.
[79] BGH HRRS 2024 Nr. 1064 Rn. 9 = NStZ 2024, 689 m. Anm. Ventzke.
[80] KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. (2023), § 261 Rn. 12 m.w.N.
[81] BGH HRRS 2023 Nr. 972 Rn. 5.
[82] BGH HRRS 2020 Nr. 946 Rn. 15.
[83] BGH HRRS 2021 Nr. 952 Rn. 4; 2024 Nr. 1200 Rn. 3.
[84] BGH HRRS 2025 Nr. 1210 Rn. 12.
[85] Schmitt/Köhler, (Rn. 3), § 244 Rn. 57.
[86] BGH HRRS 2022 Nr. 318 Rn. 10 = NStZ 2022, 501 m. Anm. Ventzke; HRRS 2024 Nr. 759 Rn. 10 f.; 2025 Nr. 485 Rn. 12.
[87] BGH HRRS 2025 Nr. 1005 Rn. 15.
[88] BGH Urt. v. 14. Juni 1960 – 1 StR 73/60, BGHSt 14, 339, 342.
[89] BGH HRRS 2022 Nr. 49 Rn. 3 = NStZ 2022, 247 m. Anm. Ventzke.
[90] BGH HRRS 2024 Nr. 1034.
[91] BGH HRRS 2023 Nr. 972 Rn. 5 f.
[92] BGH HRRS 2023 Nr. 65 Rn. 33.
[93] BGH HRRS 2021 Nr. 937.
[94] Schmitt/Köhler, (Rn. 3), § 244 Rn. 62.
[95] BGH HRRS 2022 Nr. 601 Rn. 2.
[96] BGH HRRS 2023 Nr. 326 Rn. 12.
[97] BGH HRRS 2025 Nr. 411 Rn. 18.
[98] BGH HRRS 2022 Nr. 523 Rn. 15 = NStZ 2022, 634 m. Anm. Ventzke .
[99] BGH HRRS 2013 Nr. 351 Rn. 12.
[100] BGH HRRS 2024 Nr. 993 Rn. 9 ff.; 2025 Nr. 867 Rn. 4 ff.
[101] BGH HRRS 2024 Nr. 1115.
[102] BGH HRRS 2020 Nr. 477 Rn. 6 ff.
[103] BGH Urt. v. 6. Juli 1983 – 2 StR 222/83, BGHSt 32, 44, 47.
[104] BGH HRRS 2021 Nr. 259 Rn. 6 f. = NStZ 2021, 314 m. Anm. Ventzke .
[105] BGH HRRS 2025 Nr. 790 Rn. 8.
[106] BGH HRRS 2022 Nr. 1072 Rn. 18.
[107] BGH HRRS 2020 Nr. 827 Rn. 21; 2021 Nr. 605 Rn. 21.
[108] BGH HRRS 2013 Nr. 762 Rn. 9 = NStZ 2022, 372 m. Anm. Krehl Rn. 30.
[109] BGH HRRS 2024 Nr. 1034.
[110] BGH HRRS 2024 Nr. 1507.
[111] BGH HRRS 2021 Nr. 994 Rn. 12 = NStZ 2022, 61 m. Anm. Ventzke .
[112] BGH HRRS 2020 Nr. 794 Rn. 7.
[113] BGH HRRS 2020 Nr. 794 Rn. 4 ff.
[114] BGH HRRS 2023 Nr. 106 Rn. 21.
[115] BGH HRRS 2023 Nr. 1193.
[116] BGH HRRS 2025 Nr. 271 Rn. 25.
[117] BGH HRRS 2021 Nr. 700.
[118] BGH HRRS 2020 Nr. 638 Rn. 7.
[119] BGH HRRS 2023 Nr. 148 Rn. 14 ff.
[120] anders aber bei BGH HRRS 2020 Nr. 352; 2021 Nr. 981 Rn. 29; 2024 Nr. 1507 Rn. 27 ff.
[121] BGH HRRS 2024 Nr. 1204 Rn. 6.
[122] BGH HRRS 2021 Nr. 818 Rn. 2; 2022 Nr. 145 Rn. 44 f.; 2023 Nr. 556 Rn. 13; Beschl. v. 17. Mai 2022 – 5 StR 484/21, juris Rn. 8; v. 15. Oktober 2025 – 3 StR 421/25, juris.
[123] BGH HRRS 2026 Nr. 8 Rn. 2.
[124] BGH HRRS 2023 Nr. 1223 Rn. 11.
[125] BGH HRRS 2024 Nr. 292 Rn. 18 ff.; 2024 Nr. 608 Rn. 22; 2024 Nr. 876 Rn. 6.
[126] BGH HRRS 2024 Nr. 608 Rn. 20 ff.
[127] BGH HRRS 2024 Nr. 608 Rn. 27 ff.
[128] BGH HRRS 2021 Nr. 606 Rn. 7 ff. = NJW 2021, 2129 m. Anm. Schork
[129] BGH HRRS 2024 Nr. 608 Rn. 32.
[130] BGH HRRS 2024 Nr. 876 Rn. 16.
[131] BGH HRRS 2022 Nr. 931 Rn. 5.
[132] BGH Urt. v. 16. Juni 1983 – 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 13.
[133] BGH HRRS 2022 Nr. 1058 Rn. 5; siehe aber auch BGH HRRS 2024 Nr. 825 Rn. 11 f.
[134] Schmitt/Köhler, (Rn. 3), § 344 Rn. 20.
[135] BGH HRRS 2024 Nr. 530 Rn. 11; 2025 Nr. 1346 Rn. 15.
[136] BGH HRRS 2024 Nr. 13 Rn. 1; 2024 Nr. 876 Rn. 7; 2025 Nr. 944 Rn. 11; 2025 Nr. 1346 Rn. 15.
[137] BGH HRRS 2020 Nr. 1170; Beschl. v. 13. Februar 2025 – 5 StR 584/24, juris; HRRS 2025 Nr. 510 Rn. 4 = NStZ 2025, 753 m. Anm. Ventzke und Reichling.
[138] BGH Beschl. v. 25. September 2024 – 5 StR 306/24, NStZ 2025, 179, 180.
[139] BGH HRRS 2020 Nr. 1010 Rn. 3; 2021 Nr. 357 Rn. 6; 2022 Nr. 173 Rn. 4 f.; 2022 Nr. 648 Rn. 31 f.; 2022 Nr. 1058 Rn. 3; 2022 Nr. 1072 Rn. 17; 2023 Nr. 106 Rn. 3; 2023 Nr. 186 Rn. 1; 2023 Nr. 262; 2023 Nr. 420 Rn. 5 f.; 2023 Nr. 499 Rn. 1; 2023 Nr. 523 Rn. 1, 3; 2023 Nr. 972 Rn. 4; 2023 Nr. 980 Rn. 8 ff.; 2023 Nr. 1038 Rn. 13; 2023 Nr. 1303 Rn. 1; 2023 Nr. 1392 Rn. 30; 2024 Nr. 758 Rn. 14; 2024 Nr. 1145 Rn. 2; 2024 Nr. 1570; 2025 Nr. 233 Rn. 18 f.; Beschl. v. 28. Januar 2025 – 5 StR 554/24, juris; HRRS 2025 Nr. 510 Rn. 4 = NStZ 2025, 753 m. Anm. Ventzke und Reichling; 2025 Nr. 944 Rn. 9; 2025 Nr. 1169 Rn. 5; 2025 Nr. 1346 Rn. 14; 2026 Nr. 4 Rn. 1.
[140] BGH HRRS 2022 Nr. 1172 Rn. 1; HRRS 2025 Nr. 1169 Rn. 4.
[141] BGH HRRS 2024 Nr. 244 Rn. 4 gibt frühere, abweichende Rechtsprechung auf unter Verweis auf BGH HRRS 2014 Nr. 1029 Rn. 4 und BGH HRRS 2021 Nr. 357 Rn. 6.
[142] BGH Beschl. v. 22. Juni 1994 – 3 StR 646/93, NStZ 1994, 593.
[143] BGH HRRS 2021 Nr. 944 Rn. 87 ff.
[144] BGH HRRS 2022 Nr. 912 Rn. 14.