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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 479

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 602/25, Beschluss v. 20.01.2026, HRRS 2026 Nr. 479


BGH 3 StR 602/25 - Beschluss vom 20. Januar 2026 (LG Kleve)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (ausländische Vorverurteilungen; notwendige Feststellungen des Tatgerichts; Härteausgleich).

§ 55 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

Bei der Strafzumessung sind mit Hilfe eines Härteausgleichs etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. September 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.310 € angeordnet und eine Anrechnung der in Polen verbüßten Auslieferungshaft auf die Strafe in der Weise vorgenommen, dass ein Tag Auslieferungshaft in Polen einem Tag Strafhaft entspricht. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Allein der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben. Die Ausführungen der Strafkammer zu den ausländischen Vorverurteilungen des Angeklagten sind lückenhaft.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in Polen bereits vielfach einschlägig vorbestraft und dort mehr als sein halbes Leben inhaftiert gewesen sei. Zuletzt habe er sich bis zum 3. April 2025 in Strafhaft befunden. Am 9. April 2025 sei er nach Deutschland ausgeliefert worden, wo er in Untersuchungshaft genommen worden sei.

Dies erlaubt keine revisionsrechtliche Überprüfung dahin, ob die Strafkammer etwaige ausländische Verurteilungen des Angeklagten bei der Strafzumessung im Rahmen eines Härteausgleichs zu Gunsten des Angeklagten hätte berücksichtigen müssen.

Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29 Rn. 4; vom 4. August 2020 - 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgte frühere Verurteilungen. Hiernach ist bei zeitigen Freiheitsstrafen ein Härteausgleich vorzunehmen, um den sich daraus ergebenden Nachteil auszugleichen, dass eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats nicht erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5).

Die Strafkammer hätte daher nähere Feststellungen zu den ausländischen Vorverurteilungen treffen müssen. In Anbetracht des schon länger zurück liegenden Tatzeitraums vom 3. November 2021 bis zum 18. November 2021 der hiesigen abzuurteilenden Taten und der neuerlichen Inhaftierung des Angeklagten in Polen bis April 2024 liegt es nahe, dass die Vorrausetzungen einer Gesamtstrafenbildung vorgelegen hätten und infolgedessen ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen.

Im Hinblick auf den Strafausspruch bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie können aufrechterhalten und um ihnen nicht widersprechende Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) zu den ausländischen Vorstrafen des Angeklagten ergänzt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 479

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gade