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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2026
27. Jahrgang
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1. Der Senat hält die Auffassung für zutreffend, dass zwischen bei einer (wissentlich und willentlich) mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangenen schweren Körperverletzung § 226 Abs. 1 StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit stehen. Senat fragt bei dem 1. Strafsenat an, ob an der Annahme von Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion (vgl. BGH NJW 1967, 297, 298; BGHSt 21, 194, 195; implizit auch BGH HRRS 2009 Nr. 736) festgehalten wird, sowie vorsorglich bei den anderen Strafsenaten, ob an gegebenenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
2. Durch die Annahme von Gesetzeseinheit zwischen § 226 Abs. 1 StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges verbunden ist, nicht angemessen abgebildet. Die schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB muss nicht zwingend mit einem in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB benannten Tatmittel verursacht werden, so dass durch eine tateinheitliche Verurteilung der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs Rechnung getragen wird. Die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) auch in diesen Fällen entspricht zudem dem Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB.
3. Gemäß § 52 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Anders verhält es sich ausnahmsweise in den Fällen, in denen Gesetzeskonkurrenz (Gesetzeseinheit) besteht, mithin die betroffenen Tatbestände im Verhältnis der Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion stehen. Diesen Sonderfällen ist gemein, dass ein Verhalten dem Wortlaut nach zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur vollständigen Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber – anders als im Fall der Tateinheit – bereits die Anwendung einer Strafnorm ausreicht. Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt
4. Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz ist gegeben, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst. Dies ist im Verhältnis des auf die Tathandlung abstellenden Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu dem sich auf den Taterfolg beziehenden Tatbestand des § 226 Abs. 1 StGB nicht der Fall.
5. Subsidiarität, die voraussetzt, dass eine Vorschrift nur hilfsweise anwendbar sein soll, also nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht ein anderes Gesetz eingreift, ist im Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB weder nach dem Wortlaut, der systematischen Stellung noch dem Gesetzeszweck gegeben.
6. Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist anzunehmen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine – wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein. Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei einer Verurteilung wegen des verbleibenden Delikts erschöpfend erfasst werden.
7. Im Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB ist kein Fall der Konsumtion anzunehmen. Die mit dem Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs verwirklichte Körperverletzung ist im Regelfall mit einem massiven Substanzeingriff in die körperliche Unversehrtheit des Tatopfers verbunden. Dieses in der Tathandlung liegende spezifische Tatunrecht kommt bei einer Verurteilung lediglich wegen schwerer Körperverletzung nicht hinreichend zum Ausdruck. Allein der Umstand, dass sich die Tatbestandsverwirklichungen vielfach
überschneiden werden, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen. Auch gebietet die Gesetzessystematik nicht, die Tathandlungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichsam als Durchgangsstadium einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB anzusehen.
8. Die Annahme von Gesetzeseinheit statt Tateinheit soll verhindern, im Kern identisches Unrecht doppelt zu erfassen. Derartiges ist im Verhältnis der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB nicht zu besorgen.
Allein auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit kann die sichere Feststellung einer mangelnden oder eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht gestützt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Täter trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit die Unrechtseinsicht im konkreten Fall hatte oder nicht; eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht ist denklogisch ausgeschlossen. Erkannte der Täter das Unrecht seiner Tat, handelte er – unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit – voll schuldhaft.
1. Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, das anhand des konkreten Falles nach einem Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt. Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist.
2. Für eine Strafbarkeit wegen des gegebenenfalls in Betracht kommenden bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) oder mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) kommt es darauf an, inwieweit sich die Taten konkret jeweils als ein minder schwerer Fall darstellen; denn die Strafrahmen nach § 34 Abs. 4 KCanG sind gegenüber § 30a BtMG nur insofern günstiger, als die Regelungen für den jeweiligen Qualifikationstatbestand und die minder schweren Fälle direkt verglichen werden. Falls das Tatgericht aber lediglich einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber nach § 34 Abs. 4 KCanG für gegeben hielte, wäre die Anwendung des § 30a Abs. 3 BtMG milder.
3. § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB subsidiär und kann erst dann zur Anwendung gelangen, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind. Dies schließt es aus, Gegenstände der erweiterten Einziehung zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber konkretisierbaren Straftaten erlangt hat. Denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind.
Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt gleichwohl nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind.
1. Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB in der Regel dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder an ihm eine ähnliche sexuelle Handlung vornimmt, die dieses besonders erniedrigt. Zu diesen – hier allein in Betracht kommenden – besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen gehören nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut regelmäßig diejenigen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Diese besonders intensive Begehungsweise erfasst neben dem Anal- und Oralverkehr auch eine Penetration mittels anderer Körperglieder sowie das Eindringen mit Gegenständen in Vagina und Anus, denen die gleichen belastenden und erniedrigenden Wirkungen zukommen.
2. Die erforderliche Ähnlichkeit der mit dem Eindringen in den Körper des Geschädigten verbundenen sexuellen Handlung mit dem Beischlaf liegt regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder aufseiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Liegt hingegen ein Eindringen mit einem anderen Körperglied oder aber einem Gegenstand vor, ist die Beischlafähnlichkeit vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt. Eine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs ist hingegen nicht zwingend.
3. Die festgestellte gewaltsam erzwungene anale Penetration mit dem Schneidwerkzeug weist das notwendige äquivalente Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut auf. Zwar zielte die sexuelle Handlung nicht auf ein primäres Geschlechtsorgan des Tatopfers. Insbesondere aber das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung, namentlich die erzwungene Stellung bei entblößtem Intimbereich, belegt die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf.
4. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst – in Anlehnung an das Begriffsverständnis bei der Auslegung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Tatopfers eingewirkt werden kann und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner (auch zweckwidrigen) Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Dabei ist mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird.
5. Der Erfüllung der Qualifikation steht nicht entgegen, dass das gefährliche Werkzeug nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Ausreichend ist der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung.
1. Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB setzt eine vollendete Wegnahme und damit zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung bereits erlangten Gewahrsam voraus.
2. Für die Frage des für die Wegnahme erforderlichen Gewahrsamswechsels ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens.
3. Nach dieser Verkehrsanschauung sind auch gebrechliche Personen in der Lage, die von Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über ihren eigenen Haushalt auszuüben. Dabei ist unbeachtlich, wenn der Täter vom bisherigen Gewahrsamsinhaber keinen nennenswerten Widerstand zu erwarten hat.
4. Der vollendete Raub nach § 249 Abs. 1 StGB verdrängt aus Spezialitätsgründen den in ihm enthaltenen Diebstahl. Das gilt auch, wenn jener nach § 244 Abs. 1 StGB qualifiziert ist oder die Voraussetzungen des § 244a Abs. 1 StGB erfüllt.
1. Heimtückisch handelt, wer sein Opfer unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet.
2. Ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer solchen Tätlichkeit entnommen hat. Entscheidend für die Einordnung der
Zielrichtung und des Schweregrads des Angriffs ist in
solchen Fällen der Wahrnehmungshorizont des Opfers. Arglosigkeit kann allerdings auch noch dann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Die Möglichkeit von Abwehrversuchen im letzten Moment steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen (st. Rspr.).
3. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat.
4. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist auch, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Er muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen; das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen.
1. Das unberechtigte kontaktlose Bezahlen (ohne PIN-Eingabe) mit einer Kredit- bzw. Debitkarte erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetruges, weil insoweit ein unbefugtes Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB nicht gegeben ist. Mit Blick auf die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „betrugsspezifisch“ auszulegende Strafvorschrift fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation des kontaktlosen Bezahlens von Kleinbeträgen unter Verzicht auf die PIN-Eingabe an dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Täuschungsäquivalent, weil keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Karte abgegeben wird.
2. Nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB macht sich der Täter in Bezug auf einen erlangten Gegenstand schuldig, weil die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes – ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs – vom Vortäter typischerweise zu erwarten ist und daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht verwirklicht.
3. In Bezug auf eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der Kartenverwender subjektiv nicht nur die Vorgänge der kontaktlosen Kartenzahlung in seiner Laiensphäre nachvollziehen und insoweit vorsätzlich handeln, sondern es bedarf auch seiner Vorstellung, dass der Karte bzw. ihrem Einsatz in Bezug auf die genannten Daten eine potenzielle Beweisbedeutung zukommt, die sich jederzeit realisieren kann. Zugleich muss er die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts des berechtigten Karteninhabers bzw. der Bank als notwendige Folge seines Handelns erkennen.
4. Das festgestellte unberechtigte kontaktlose Bezahlen mit einer Kredit- bzw. Debitkarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden. Ungeachtet des Antragserfordernisses nach § 303c StGB bedarf es hierfür beweiswürdigend unterlegter Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
5. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG ist als Dauerstraftat regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein geplanten Fahrt beendet. Kurze Fahrtunterbrechungen stehen der tatbestandlichen Einheit grundsätzlich nicht entgegen. Werden während der andauernden Fahrt weitere Gesetzesverletzungen begangen, die mit den Fahrtunterbrechungen in Zusammenhang stehen, ist grundsätzlich von Tateinheit zwischen dem Dauerdelikt und den weiteren Delikten auszugehen. Die konkurrenzrechtliche Bewertung kann sich ändern, wenn weitere subjektive Feststellungen zu den Begleittaten möglich erscheinen. Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 StVG vermag als minderschwere Straftat zeitlich und örtlich auseinanderfallende Delikte nicht zu verklammern, wenn es sich bei den weiteren Delikten um schwerere Straftaten handelt.
6. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen. Erforderlich ist deshalb, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen.
Erbringt eine Geschädigte sexuelle Dienstleistung in der vom Täter bewirkten irrigen Annahme, das an sie hierfür im
Voraus gezahlte Geld dauerhaft behalten zu können, erleidet sie zunächst keinen Vermögensschaden. Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hat sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch vom Täter erfüllt wurde. Nimmt dieser das Geld später wieder an sich, kann darin ein eigenständiges Eigentums- bzw. Vermögensdelikt liegen.
Mit einer erhöhten Strafe nach § 176a Abs. 2 StGB a.F. bedroht sind solche mit einem Eindringen verbundene sexuelle Handlungen, die eine Person über achtzehn Jahren an einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt. Voraussetzung ist, dass es dabei zu einem Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Da es sich bei § 176 Abs. 1 StGB um ein „eigenhändiges Delikt“ handelt, scheidet eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft aus. Vielmehr wird das Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, von § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF erfasst. Diese Tatbestandsalternative hat der Gesetzgeber jedoch bewusst nicht der Qualifikation des § 176a Abs. 2 StGB aF unterstellt.
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird regelmäßig durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verdrängt. Tateinheit kann im Einzelfall dann anzunehmen sein, wenn in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat.
1. Täter des § 174c Abs. 2 StGB können nur Personen sein, die über eine Approbation als „Psychotherapeut“ verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) und die sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedienen.
2. Eine Person ist dem Täter im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, wenn sie aufgrund eines der genannten Zustände eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet.
3. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autorität oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer – auch mit dessen Einverständnis – zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt.