HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2026
27. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Vermögensabschöpfung auch bei fehlendem Vorsatz?

Anmerkung zu BGH HRRS 2026 Nr. 369

Von RA und Fachanwalt für Strafrecht Markus Meißner, Compliance Officer (Univ.), München/Karlsruhe[*]

Die vom Gesetzgeber in § 73 Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung sind "übersichtlich". Die Einziehung ist anzuordnen , wenn der Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat. Während Schwerpunkt zahlreicher Entscheidungen der sog. "Tatbezug" des Abschöpfungsgegenstandes und damit das Merkmal des Kausalzusammenhangs zwischen Tat und Erlangen ist ("durch" bzw. "für" die Tat), steht in der vorliegenden Entscheidung des 3. Strafsenats die Anlasstat selbst im Zentrum.

Der zugrundeliegende einziehungsrechtliche Sachverhalt ist überschaubar: Der Angeklagte erbeutete im Rahmen einer besonders schweren räuberischen Erpressung gem. § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in einer Tankstelle nicht nur das in der Kasse befindliche Bargeld, sondern zusätzlich auch "13 Wertmünzen" (a.a.O., Rn. 1). Letztere befanden sich ebenfalls in der Kasse und waren für den Betrieb der Staubsaugergeräte an der Tankstelle bestimmt. Während der Angeklagte die Mitarbeiterin in der Tankstelle explizit aufgefordert hatte, "das in der Kasse befindliche Bargeld herauszugeben" (a.a.O., Rn. 2), war ihm das gleichzeitige Vorhandensein derartiger Wertmünzen nicht bekannt, so dass deren Erlangen – naturgemäß – auch nicht von seinem Vorsatz umfasst war. Für den BGH stellte sich bei dieser Sachlage die Frage, ob das Landgericht zu Recht auch die Einziehung der gegenständlich noch vorhandenen Wertmünzen gem. § 73 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten angeordnet hat oder ob einer solchen Einziehung der insoweit fehlende Vorsatz des Angeklagten entgegenstand. Während der Generalbundesanwalt im Revisionsverfahren insoweit wohl Zweifel geäußert hatte, bestätigte der 3. Senat die Rechtsmäßigkeit der Einziehungsentscheidung und begründet

seine Rechtsauffassung in der vorliegenden Leitsatzentscheidung auf immerhin vier Seiten.

Auch wenn der Verfasser die Argumentation des Revisionsgerichts nicht durchgehend für überzeugend erachtet (Ziff. 1), erscheint das gefundene Ergebnis, mithin die Einziehung (auch) der Wertmünzen, jedenfalls in der konkreten Fallkonstellation mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers und aus systematischen Gründen zutreffend (Ziff. 2). Zu weit geht nach Auffassung des Verfassers indes der vom Senat gebildete Leitsatz, wonach – über den konkreten Ausgangsfall hinaus – "stets" unter Verzicht auf ein subjektives Tatbestandsmerkmal ein objektiv kausales Erlangen für eine Einziehung genügen soll (Ziff. 3).

1. Das Wortlautargument: Vorsatz (auch) als subjektives Tatbestands-merkmal

Nach der "Erlangens"-Formel der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch der BGH seinen einziehungsrechtlichen Überlegungen voranstellt, setzt ein "Erlangen" iSd § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB voraus, dass der entsprechende Vermögenswert dem an der Tat Beteiligten "unmittelbar aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über ihn ausüben kann" (a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Auch § 11 Nr. 5 StGB definiert die in § 73 Abs. 1 StGB vorausgesetzte "rechtswidrige Tat" begrifflich als eine solche, "die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht". Im Hinblick darauf, dass damit zwar keine schuldhafte Tatbegehung, jedoch die Verwirklichung des Tatbestandes vorausgesetzt wird, überrascht es zunächst, dass der 3. Strafsenat die Auffassung vertritt, die Frage der "dogmatischen Einordnung des Vorsatzes in den Deliktsaufbau" ausdrücklich offenlassen zu können (a.a.O., Rn. 10). Folgt man den Strafrechtstheorien, die dem Vorsatz und der Fahrlässigkeit eine "Doppelfunktion" insoweit zuweisen, als diese einerseits auf Ebene der Schuld als Träger des Gesinnungsunrechts eine besondere Schuldform bilden und andererseits auf Tatbestandsebene Träger des subjektiven Handlungssinns sind[1] , setzt die Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht vorsätzliches bzw. fahrlässiges Handeln voraus. Mit anderen Worten: Der Vorsatz gehört zu den subjektiven Bestandteilen des Unrechtstatbestandes. Auch der 3. Strafsenat selbst spricht in Bezug auf die in § 73 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Anlasstat von einer "vorsätzlichen rechtswidrigen Tat" (a.a.O., Rn. 5). Ist dies jedoch der Fall, muss sich der Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, d.h. objektives Geschehen und Vorstellung des Täters müssen

übereinstimmen,[2] was im Fall des Grundtatbestands der Erpressung gem. § 253 StGB damit auch den "Vermögensnachteil" umfasst.[3] Bezogen auf die Wertmünzen fehlte es jedoch gerade an einem solchen Vorsatz, da der Angeklagte – um deren Existenz nicht wissend – diese auch nicht in seinen Täterwillen einbezogen hatte. Mangels fehlender Verwirklichung des subjektives Tatbestandes wäre ein Erlangen der Wertmünzen "aus der Verwirklichung des Tatbestands" damit zu verneinen. Mit anderen Worten: Eine Einziehung gem. § 73 Abs. 1 StGB würde insoweit ausscheiden. In diesem Zusammenhang geht auch der Verweis des 3. Strafsenats auf den "Wortlaut des § 73 Abs.1 StGB nach Auffassung des Verfassers fehl, wenn darauf abgestellt wird, dass dieser "kein subjektives Tatbestandsmerkmal[beschreiben]" würde (a.a.O., Rn. 8). Eines derartigen gesonderten subjektiven Tatbestandsmerkmals in § 73 Abs. 1 StGB bedarf es nicht, wenn die rechtswidrige Tat als Konnex- bzw. Anknüpfungstat die Verwirklichung nicht nur des objektiven Tatbestandes mit den äußeren, wahrnehmbaren Merkmalen, sondern auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes mit den inneren Merkmalen des Täters, mithin auch vorsätzliches (bzw. ggfs. fahrlässiges) Handeln, voraussetzt.

2. Systematische Überlegungen und Wille des Gesetzgebers

Wenn auch – entgegen der Auffassung des 3. Strafsenats – gerade das Wortlautargument zunächst gegen die Rechtmäßigkeit der Einziehung gem. § 73 Abs. 1 StGB zu sprechen scheint, streiten auf der anderen Seite sowohl systematische Überlegungen als auch die Orientierung am Willen des Gesetzgebers für die vom 3. Strafsenat vertretene Rechtsansicht. Betrachtet man die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, so dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte, der die Wertmünzen ohne Rechtsgrund auf Kosten des Tankstellenbetreibers erlangt hat, diesem gegenüber zivilrechtlich unter dem Gesichtspunkt der "Eingriffskondiktion" gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB im Falle seiner Inanspruchnahme zur Herausgabe verpflichtet wäre. Der Gesetzgeber hat sich, worauf auch der Revisionssenat abstellt, bei der Reform des Einziehungsrechts im Jahr 2017 ausdrücklich am zivilrechtlichen Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) orientiert (BT-DRs. 18/9525, S. 55) und die Rechtsprechung hat die Rechtsnatur der Einziehung von Taterträgen gem. §§ 73 ff. StGB als "Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter" ausdrücklich bestätigt (a.a.O., Rn. 11). Vor diesem Hintergrund vermag es tatsächlich schwerlich zu überzeugen, den Verletzten einer rechtskräftig festgestellten Straftat in Bezug auf einen Teil der Gesamttatbeute, den der Angeklagte, wenn auch vorsatzlos, ebenfalls objektiv kausal durch die Tat im Rahmen derselben Vermögensverfügung des Verletzten erlangt hat, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Für die Rechtmäßigkeit der Einziehung sprechen in dieser Konstellation zudem auch systematische Erwägungen. So lässt § 76a Abs. 4 StGB die (selbständige) Einziehung eines Gegenstandes, der wegen des Verdachts einer Katalogtat im Sinne des § 76a Abs. 4 Sätze 1 und 3 StGB sichergestellt wurde, bereits dann zu, wenn dieser aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, die sich nicht in allen Einzelheiten konkretisieren und nachweisen lässt.[4] Ausreichend ist insoweit, dass das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zu der Feststellung gelangt ist, dass sich

das Gericht die (sichere) Überzeugung von der illegalen Herkunft des Gegenstandes verschafft.[5] Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, eine Einziehung gem. § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB dann nicht zuzulassen, wenn – wie in der hier gegenständlichen Konstellation – die Begehung der konkreten rechtswidrigen Tat, hier die besonders schwere räuberische Erpressung gem. § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, konkret festgestellt werden konnte und der Angeklagte die Wertmünzen nachweisbar durch diese Tat objektiv erlangt hat.

3. Genereller Verzicht auf den subjektiven Tatbestand?

Zu weit geht es indes nach Auffassung des Verfassers, wenn der 3. Strafsenat – insoweit über den konkreten Sachverhalt hinausgehend – in Form eines Leitsatzes die allgemeine Aussage formuliert, dass für die Einziehung eines Vermögensvorteils stets ein objektiv kausales Erlangen ausreichen soll, auch wenn dieses nicht vom Vorsatz umfasst war und das verletzte Strafgesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht. Der damit einhergehende Verzicht auf ein subjektives Tatbestandsmerkmalfindet, wie einleitend dargelegt, im Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB keine Stütze. Vor diesem Hintergrund vermag die grundsätzliche Beschränkung auf "objektiv kausales" Erlangen in jedweder Konstellation nicht zu überzeugen. Wären die vorsatzlos erlangten Wertmünzen nicht sichergestellt worden, etwa weil der Angeklagte diese nach deren Entdeckung weggeschmissen hat, so erscheint eine Einziehung des Wertes dieser Münzen gem. §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c StGB gegen den Angeklagten nicht überzeugend Unter Zugrundelegung des allgemeinen Leitsatzes des 3. Strafsenats würde eine solche Unterscheidung zwischen der gegenständlichen Einziehung gem. § 73 Abs. 1 StGB und einer Einziehung von Wertersatz nicht stattfinden. In letzterem Fall würde jedoch auch das systematische Argument des § 76a Abs. 4 StGB nicht greifen, da auch die selbständige Einziehung auf sichergestellte Gegenstände beschränkt ist. Letztlich kommt hinzu, dass es sich im gegenständlichen Fall wohl insoweit auch um eine besondere Konstellation gehandelt haben dürfte, als die Annahme zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns nicht festgestellt werden konnte. Letzteres wäre wohl schon dann anders zu beurteilen, wenn der Angeklagte eine Herausgabe des Kasseninhalts gefordert hätte, ohne das Herausgabeverlangen explizit auf "Bargeld" zu beschränken.


[*] Der Autor ist Partner der auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei DMS Rechtsanwälte PartG mbB, München und Karlsruhe.

[2] Vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger StGB 31. A. 2025 § 15 Rn. 31-34; MüKoStGB/Freund/Rostalski StGB 5. A. 2024 vor § 13 Rn. 13.

[3] Vgl. BeckOK StGB/Kudlich StGB 68. Edition § 15 Rn. 4.

[4] Vgl. BeckOK StGB/Wittig StGB 68. Edition § 253 Rn. 15.

[5] MüKoStGB/Meißner StGB 5. A. 2025 § 76a Rn. 18 f.

[6] MüKoStGB/Meißner StGB, a.a.O.