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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2025
26. Jahrgang
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Von RiAG Lorenz Leitmeier, München[*]
Der amerikanische Vizepräsident J.D. Vance hielt am 14.2.2025 auf der 61. Münchner Sicherheitskonferenz eine aufsehenerregende Rede, in der er den europäischen Staaten Defizite in puncto Demokratie und Meinungsfreiheit vorhielt. Die Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski, Mitglied im Deutschen Ethikrat, veröffentlichte am 1.3.2025 im SPIEGEL einen Beitrag zu Demokratie und Meinungsfreiheit – mit frappierenden Parallelen zur Vance-Rede. Steht es tatsächlich so schlimm um die Meinungsfreiheit in Deutschland?
Die nachfolgenden Äußerungen zum Zustand der Meinungsfreiheit in Europa und speziell Deutschland stammen zum einen aus der Rede des US-amerikanischen Vizepräsidenten J.D. Vance vom 14.2.2025 auf der Münchner Sicherheitskonferenz (MSC), zum anderen aus dem Beitrag der renommierten Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski, Mitglied im Deutschen Ethikrat, im SPIEGEL vom 1.3.2025[1].
Wer könnte auf Anhieb sagen, von wem welche Äußerung stammt?
1. "In (...) ganz Europa, so fürchte ich, ist die Meinungsfreiheit auf dem Rückzug." (Vance)
2. "Nun verhält es sich hierzulande seit Längerem so, dass der offene Diskurs als Kernstück der Demokratie mehr und mehr ins Hintertreffen geraten ist." (Rostalski)
3. "Ich schaue nach Brüssel, wo EU-Kommissare Bürger davor warnen, dass sie beabsichtigen, soziale Medien während Zeiten ziviler Unruhen abzuschalten – sobald sie das entdeckt haben, was sie als ‚hasserfüllte Inhalte‘ einstufen." (Vance)
4. "Und auch sonst haben staatliche Maßnahmen der Meinungskontrolle Konjunktur." (Rostalski)
5. "Für viele von uns (...) sieht es zunehmend so aus, als würden alte, etablierte Interessen sich hinter hässlichen, sowjetisch anmutenden Begriffen wie ‚Fehlinformation‘ und ‚Desinformation‘ verstecken, weil sie einfach nicht ertragen können, dass jemand mit einer alternativen Sichtweise eine andere Meinung äußert (...)." (Vance)
6. "Es geht um die gefühlte Meinungsfreiheit (...). Jedoch muss gerade aus normativer Sicht zugestanden werden, dass sich Meinungskorridore immer weiter verengen." (Rostalski)
7. "Demokratie beruht auf dem heiligen Prinzip, dass die Stimme des Volkes zählt. Es gibt keinen Platz für Brandmauern." (Vance)
8. "Eine Brandmauer löst keine Probleme. (...) Als Juristin kann ich nur vor Brandmauern aller Art warnen. Alle müssen Gehör finden, auch die, deren Rede manchen als eine Zumutung erscheinen mag." (Rostalski)
9. "Wieder einmal müssen wir nicht mit allem oder irgendetwas, was Menschen sagen, übereinstimmen. Aber wenn politische Führer eine bedeutende Wählerschaft vertreten, liegt es in unserer Verantwortung, zumindest den Dialog mit ihnen zu führen." (Vance)
10. "(...) Lässt sich bloß hoffen, dass doch noch eine echte Wende geschieht: hin zu mehr Resilienz in unseren gesellschaftlichen Diskursen, die es uns ermöglicht, sachbezogen zu sprechen und uns nicht im Dämonisieren und Ausgrenzen derer zu verlieren, die eine andere Meinung haben als wir selbst." (Rostalski)
De lege lata maßgeblich ist natürlich nicht die "gefühlte" Meinungsfreiheit, sondern die rechtlich gewährte. Was darf man in Deutschland sagen, wie weit reicht die Meinungsfreiheit von Verfassungs wegen?
Die Kommunikationsgrundrechte, d.h. Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit, sind im Sinne der Tradition der Aufklärung von überragender, unmittelbar konstituierender Bedeutung für den freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaat. Geschützt sind sie in Art. 5 Abs. 1 GG, im Zentrum steht dabei die freie Meinungsäußerung als unmittelbarer Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit, verankert in den Menschenrechten.[2] Vom Bundesverfassungsgericht wird die Meinungsfreiheit in ständiger Rechtsprechung sehr hoch gehalten, sie "ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist".[3] Ohne Menschen, die von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch machen, kann keine Demokratie auf Dauer bestehen, die freie politische Rede ist deshalb das "Gravitationszentrum der Meinungsfreiheit"[4]. Diese Freiheit gilt dabei grundsätzlich für alle Meinungen, gleich welchen Inhalts – die Meinung muss nicht allgemeingültig, von grundsätzlicher Bedeutung oder besonders gehaltvoll sein.[5]
Die Meinungsfreiheit ist besonders stark geschützt, aber natürlich gilt auch sie nicht schrankenlos – wie kein Grundrecht. Gem. Art. 5 Abs. 2 GG kann die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden durch die allgemeinen Gesetze, den Jugendschutz und die persönliche Ehre. Allgemeine Gesetze sind nur solche, die "dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen"[6]. Verboten ist also "Sonderrecht" gegen eine konkrete Meinung als solche. Neben dem Rechtsgut Jugendschutz ist auch der Ehrenschutz eine verfassungsrechtliche Grenze der Meinungsfreiheit: Durch die Wahrnehmung der Kommunikationsfreiheiten wird die persönliche Ehre anderer Menschen in besonderem Maße gefährdet, die Ehre als Ausfluss der Menschenwürde gem. Art. 1 GG wird deshalb in Art. 5 Abs. 2 GG als besondere Grundrechtsschranke nochmals ausdrücklich in Erinnerung gebracht.[7] Ob die Meinungsfreiheit dem Ehrenschutz im Einzelfall vorgeht, ist im Rahmen einer Abwägung immer konkret anhand der Umstände festzustellen, denn weder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Kommunikationsgrundrechte gewähren einen absoluten Schutz; sie begrenzen sich vielmehr gegenseitig.[8] Wichtigstes Kriterium, das für die Meinungsfreiheit spricht, ist dabei, ob es eine Debatte von allgemeinem Interesse zu dem entsprechenden Thema gibt. In diesem Fall verwirklicht sich nämlich das originäre Anliegen der Kommunikationsfreiheiten: Die Meinungsbildung par excellence. Diesem öffentlichen Interesse muss immer die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenübergestellt werden, nämlich das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Je geringer das Informationsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen personalisierter Äußerungen ist, desto eher spricht dies für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Bezieht sich die Äußerung hingegen auf eine Frage, die die Öffentlichkeit wesentlich berührt, spricht dies für ein Zurücktreten der Persönlichkeitsrechte. Dies gilt vor allem für aktuelle Geschehnisse aus jedem Lebensbereich.[9]
Neben der rechtlich garantierten, weit gefassten Meinungsfreiheit spielt in der öffentlichen Diskussion eine markante Rolle die "gefühlte" Meinungsfreiheit – die eingeschränkt sei, ins Hintertreffen geraten, auf dem Rückzug befindlich. Darf man, Rechtslage hin oder her, in Wahrheit gar nicht sagen, was man möchte? Da Gefühle trügen können, sind einige Fehlvorstellungen auszuräumen.
Art. 5 GG erlaubt die freie Rede, selbstverständlich aber gehört es nicht zur Meinungsfreiheit, von Kritik verschont zu bleiben: Wer mit der Meinung eines anderen nicht einverstanden ist, kann seine Gegenmeinung äußern – und ist ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Da Grundrechte vor allem Minderheitenschutz gewährleisten, sind Mindermeinungen ausdrücklich geschützt. Wenn eine Minderheit, die ja in der Demokratie prinzipiell immer Mehrheit werden kann, ihre Meinung äußert, darf sie das ausdrücklich tun, und soll es im Sinne eines demokratischen Diskurses auch. Allerdings erfordert es mitunter Mut, seine Meinung zu äußern – und die Gegenrede der Mehrheit auszuhalten.
Nicht geschützt von Art. 5 GG sind Äußerungen, die ehrverletzenden Charakter haben, also den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person herabwürdigen. Gem. § 185 StGB ist das als Beleidigung strafbar. Wird einer Person durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise der Geltungswert abgesprochen, kann eine ehrverletzende Äußerung gegeben sein. Die Abwägung ist selbstverständlich im Einzelfall schwierig, abstrakt gilt folgender Maßstab: Solange eine
Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, ist es keine Schmähkritik, wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen.[10] Erlaubt sind auch pointierte und überspitzte Äußerungen.
Als "staatliche Maßnahmen der Meinungskontrolle" führt Rostalski an, der Gesetzgeber habe die Strafvorschriften erweitert und § 188 StGB[11] sowie § 130 Abs. 5 StGB beschlossen. Unter Strafe gestellt sind damit die Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens sowie die völkerrechtsverbrechenbezogene Volksverhetzung. Diese Vorschriften sind tatsächlich in jüngerer Vergangenheit ins Strafgesetzbuch aufgenommen bzw. neugefasst worden, allerdings ist das mit Blick auf die Meinungsfreiheit unproblematisch: Man kann seine Meinung problemlos in einem ausreichend breiten Korridor kundtun – ohne Personen des politischen Lebens zu beleidigen oder Völkerrechtsverbrechen öffentlich zu billigen.[12]
Eine Verdrehung der Tatsachen ist es, wenn die Meinungsfreiheit eingeschränkt sein soll, weil die Beleidigten zu sensibel seien. Rostalski behauptet: "Ähnliche ‚chilling effects‘ gehen dann auch damit einher, dass führende Bundespolitiker reihenweise Ehrverletzungen zur Anzeige bringen, die mitunter kaum die Grenze des Bagatellhaften überschreiten. Allein Robert Habeck hielt während seiner Zeit als Bundeswirtschaftsminister die staatlichen Behörden mit über 800 Strafanzeigen auf Trab, die teilweise nur knapp die Grenze des bagatellhaften überschreitende Äußerungen wie ‚Schwachkopf‘ betrafen." Hält tatsächlich ein Politiker die Strafverfolgungsbehörden "auf Trab", wenn er Beleidigungen anzeigt – oder sind es nicht vielmehr die Menschen, die mit ihrer Meinung andere beleidigen? Soll bei § 185 StGB etwa gelten: Zu einer Beleidigung gehören immer zwei? Wer sich für die Meinungsfreiheit stark macht, aber die Einschränkungen durch den Persönlichkeitsschutz relativiert, begibt sich in einen Selbstwiderspruch: Ein übermäßig aggressives Meinungsklima hält Menschen davon ab, ihre Meinung zu äußern[13]. Deshalb schützt eine konsequente Verfolgung von Beleidigungen den Diskurs und damit gerade die Meinungsfreiheit.
In die gleiche Richtung geht das Narrativ, die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte seien zu restriktiv und würden die Meinungsfreiheit beschneiden. Auch diese Behauptung stellt Rostalski auf: "Dass führende Politiker mittlerweile ersichtlich ein dünneres Fell haben und manche Staatsanwaltschaften und Gerichte hierauf bereitwillig mit einer Herabsenkung des Schutzes durch die Meinungsfreiheit reagieren, passt in eine Zeit, in der eine große Empfindlichkeit im Umgang miteinander Einzug gehalten hat." Ihre These der "immensen Diskursverschließungen" belegt sie allerdings bestenfalls indirekt mit dem "Schwachkopf-Fall" Habecks, in dem es einen Durchsuchungsbeschluss gab[14]. Diesem singulären Fall lassen sich jedoch viele Beispiele in die andere Richtung entgegenhalten: Im Rechtsfall "Künast" hielten das Landgericht Berlin[15] und das Kammergericht Berlin[16] schwerste Fäkalausdrücke und sexualisierte Herabsetzungen schlimmster Diktion in Facebook-Kommentaren für zulässige Meinungsäußerungen, ehe das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe geraderückte[17]. Nach den Vorgaben dieses Urteils muss Machtkritik auch weiterhin geschützt bleiben, der individuelle Schutz der Persönlichkeitsrechte von Politikern hat aber eine demokratieschützende Bedeutung: Gesellschaftspolitisches Engagement könne nämlich nur dann erwartet werden, wenn auch "für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist." Warum nach einem solchen Maßstab der Meinungskorridor verengt oder der Diskurs verschlossen sein sollte, erschließt sich nicht. Wer als Strafverteidiger eine Staatsanwältin "geisteskrank" nennt, äußert noch nicht zwingend eine Beleidigung[18], und erst jüngst stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass die harte Kritik an einem Rechtsanwalt (er "betrüge", sei "inkompetent", füge "absichtlich Schaden zu") nicht zwingend eine Beleidigung sei.[19] Auch ein Wahlplakat mit der Aufschrift "Migration tötet!" ist zulässig.[20] Und ist das Strafverfahren gegen Böhmermann wegen des Ergoğan-Gedichts nicht eingestellt worden, hat der Gesetzgeber nicht umgehend § 103 StGB ("Majestätsbeleidigung") gestrichen? Im Ergebnis wird den Gerichten eine Tendenz unterstellt, die sich gar nicht erhärten lässt – um diese Tendenz dann umso kraftvoller anzugreifen.
Obgleich die Meinungsfreiheit als wesentliches Element der Demokratie in Deutschland stark geschützt ist und weit ausgelegt wird, soll es sie kaum noch geben: überall Sprachpolizei, Wokeness und Cancel Culture. Wenn mit Frauke Rostalski eine renommierte Strafrechtswissenschaftlerin dieses Narrativ bedient und ohne nachvollziehbare Belege einem breiten Publikum gegenüber behauptet, die Meinungsfreiheit sei stark eingeschränkt und die Meinungskorridore verengten sich massiv, wird der Begriff der
"Meinungsfreiheit" umgewertet in das Recht, man dürfe alles sagen, ohne Widerspruch zu erfahren. Auf längere Sicht delegitimieren solche Thesen die diskursive Demokratie und unterminieren das Vertrauen der Menschen, in einem Staat zu leben, in dem man seine Meinung offen vertreten darf.
* Der Autor ist hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD), Fachbereich Rechtspflege.
[1] Heft 10/2025, S. 31/32.
[2] Huber/Voßkuhle/Paulus, Kommentar zum GG, 8. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 1ff.
[3] Vgl. BVerfG, Urteil vom 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (208); Urteil vom 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95, BVerfGE 102, 347 (363).
[4] Hong, Meinungsfreiheit und ihre Grenzen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 13.03.2020, abrufbar unter: Meinungsfreiheit und ihre Grenzen | Freie Rede | bpb.de (zuletzt abgerufen am 11.3.2025).
[5] Huber/Voßkuhle/Paulus (Fn. 2), Art. 5 Rn. 74.
[6] BVerfG, Urteil vom 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (209f.); siehe auch BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06, BVerfGE 117, 244 (260) = HRRS 2007 Nr. 201
[7] Huber/Voßkuhle/Paulus (Fn. 2), Art. 5 Rn. 302.
[8] Vgl. EGMR, Urteil vom 1.7.1997 – 47-1996-666-852, NJW 1999, 1321 (1322), BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 (380); BVerfG, Beschluss vom 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, BVerfGE 120, 180 (198f.).
[9] Huber/Voßkuhle/Paulus (Fn. 2), Art. 5 Rn. 320.
[10] Regge/Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 185 Rn. 9.
[11] Dazu Drygala, NJW 2025, 278.
[12] Dazu Kubiciel, verfassungsblog vom 27.10.2022, abrufbar unter: Welcher Skandal? (zuletzt abgerufen am 11.3.2025).
[13] Drygala, NJW 2025, 278 (Fn. 47).
[14] AG Bamberg vom 6.8.2024 – 3 Gs1126/24, 1108 Js11578/24.
[15] Beschluss vom 9.9.2019 – 27 AR 17/19; Beschluss vom 21.01.2020 – 27 AR 17/19.
[16] Beschluss vom 11.3.2020 – 10 W 13/20.
[17] BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20; dazu Peifer GRUR 2022, 339.
[18] BVerfG, Beschluss vom 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15 = HRRS 2016 Nr. 733.
[19] BVerfG, Beschluss vom 16.1.2025, 1 BvR 1182/24 = HRRS 2025 Nr. 106.
[20] BVerwG Urt. v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 = HRRS 2023 Nr. 1245.