HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2014
15. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

922. BGH 3 StR 206/13 - Beschluss vom 28. Mai 2014 (LG Hildesheim)

BGHSt; Subventionsbetrug (Subventionsbegriff; zumindest auch wirtschaftsfördernde Zweckrichtung; Endzweck; Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeit durch Zwischenschaltung von Gesellschaften; Scheingeschäft; Täterschaft und Teilnahme; Verjährungsbeginn erst mit Auszahlung).

§ 264 StGB; § 263 StGB; § 4 SubvG

1. § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können. (BGHSt)

2. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. (BGHSt)

3. Nach § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB soll die Leistung wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen. Welche Zwecke mit einer Leistung verfolgt werden, ist mittels Auslegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ermitteln. Die Vorschrift ist in jedem Fall anwendbar, wenn es sich bei der (zumindest) teilweise wirtschaftsfördernden Zielrichtung um den sog. Endzweck handelt. Ob darüber hinaus jeder mit der Leistung angestrebte Zweck ausreicht, auch wenn er lediglich eine Bedingung für das gewünschte Ziel darstellt, bedarf keiner Entscheidung. (Bearbeiter)

4. Der Senat kann offenlassen, ob in der Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG gesehen werden kann, der grundsätzlich die Gewährung von Subventionen insgesamt ausschließt. Es besteht jedenfalls keine Verpflichtung des Bauherrn, die Arbeiten an die unmittelbar Ausführenden selbst zu vergeben. Dieses Vorgehen widerspricht für sich betrachtet weder dem Subventionszweck noch werden hierdurch die förmlichen Voraussetzungen für eine Subventionsgewährung künstlich geschaffen. (Bearbeiter)

5. Ein Scheingeschäft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt. (Bearbeiter)

6. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann mithin nicht nur der Subventionsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (§ 14 Abs. 1 StGB), sondern jedermann sein. Dabei gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Personen, die im Lager des Subventionsempfängers stehen, die allgemeinen Regeln. (Bearbeiter)

7. Der Lauf der für Vergehen nach § 264 Abs. 1 StGB geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung liegt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB indes nicht schon in der Einreichung des Subventionsantrags. Vielmehr tritt sie erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate. (Bearbeiter)


Entscheidung

940. BGH 3 StR 314/13 - Urteil vom 24. Juli 2014 (LG Hamburg)

BGHSt (nur zu I. und III. 1. A); Verhältnis von Verkaufs- und Ausfuhrdelikten im neuen Außenwirtschaftsstrafrecht (Idealkonkurrenz; kein allgemeiner

Vorrang der Ausfuhrdelikte); Verkaufsverbot als lex specialis zur Durchführung eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts; Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen; Überlassung von Waffen an einen Nichtberechtigten (Unanwendbarkeit bei Auslandsbezug); mildestes Gesetz (Einzelfallbetrachtung; keine Entscheidung durch das Revisionsgericht bei möglicher Strafrahmenmilderung wegen Versuchs).

§ 17 AWG 2013; § 74 AWG 2013; § 75 AWG 2013; § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG; § 34 WaffG; § 2 Abs. 3 StGB; § 23 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

1. Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Embargoländer, strafbar gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 AWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG, § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 1 AWV, stehen zueinander in Idealkonkurrenz. (BGHSt)

2. Das Verkaufsverbot des § 74 Abs. 1 AWV stellt sich gegenüber dem Verbot der Durchführung eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts nach § 75 Abs. 1 AWV als lex specialis dar. Der Verstoß gegen das Verbot der Durchführung eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts tritt deshalb hinter denjenigen gegen das Verkaufsverbot zurück. (BGHSt)

3. Mit dem Verkauf von Gütern, die in der nationalen Waffenliste geführt werden, verstößt der Täter gegen eine eigenständige Verbotsnorm nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 AWV n.F. Der Gesetzgeber hat durch die Aufhebung der Subsidiaritätsklausel die Bedeutung dieses Verbotes unterstrichen und einen Verstoß dagegen einem solchen gegen das Ausfuhrverbot gleichgestellt. Angesichts dessen spricht schon die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB dafür, den Verstoß gegen das Verkaufsverbot als in Idealkonkurrenz zu dem Ausfuhrdelikt stehend in die Urteilsformel aufzunehmen. Ein allgemeiner Vorrang der Ausfuhrdelikte ist dagegen jedenfalls für die strafrechtliche Betrachtung nicht anzuerkennen. (Bearbeiter)

4. Das legitime Interesse des Angeklagten in einem Verfahren mit starkem Auslandsbezug, sich durch die Benennung von im Ausland ansässigen Zeugen zu verteidigen, schließt die Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Auslandszeugen unter Berufung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht notwendig im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null aus. Kann das Tatgericht durch bereits erhobene Sachbeweise, die zu einem relativ gesicherten Beweisergebnis geführt haben, den Beweiswert einer möglichen Aussage des Auslandszeugen zuverlässig prognostisch bewerten und gelangt es dabei zu der tragfähig begründeten Einschätzung, dass dessen Aussage für seine Überzeugungsbildung irrelevant ist, so ist dies revisionsrechtlich vielmehr nicht zu beanstanden. (Bearbeiter)

5. § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG erfordert nach seinem Wortlaut, dass die Überlassung an einen Nichtberechtigten gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstößt, wonach Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden dürfen. Allerdings gilt § 34 Abs. 1 WaffG nach der Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 3 WaffG nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. (Bearbeiter)

6. Hängt die Beurteilung, welche von zwei Gesetzesfassungen das mildere Gesetz ist davon ab, ob in einer der Konstellationen eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, kann die Entscheidung insoweit nicht vom Revisionsgericht getroffen werden. Vielmehr handelt es sich um eine dem Tatgericht vorbehaltene und nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Gesamtbetrachtung. (Bearbeiter)


Entscheidung

830. BGH 4 StR 21/14 - Beschluss vom 16. Juni 2014 (LG Hagen)

BGHR; Vermögensschaden beim Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege (mangelnde Qualifikation der Mitarbeiter; streng formale Betrachtungsweise und zulässige Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Durchführung häuslicher Krankenpflege; Leistung auf eine Nichtschuld; Pflegeversicherung); konkludente Täuschung und Vertragsauslegung; Strafzumessung (Berücksichtigung ersparter Aufwendungen).

§ 263 StGB; § 37 SGB V; § 36 SGB XI; § 261 StPO

1. Zum Abrechnungsbetrug der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes, deren Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen. (BGHR)

2. Erbringt ein Pflegeunternehmen entgegen seiner Verpflichtung Leistungen nur in einem geringeren als dem abgerechneten Umfang liegt im Ausmaß der entstehenden Differenz ein Vermögensschaden vor. Gleiches gilt in voller Höhe der gezahlten Gegenleistung, wenn das Unternehmen für tatsächlich erbrachte Leistungen vertragswidrig unterqualifiziertes Personal einsetzt. Auch innerhalb der Pflege gilt die streng formale Betrachtungsweise (des Sozialrechts). Sie umfasst nach dem Sozialrecht zulässige Ergänzungsvereinbarungen. (Bearbeiter)

3. Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten formalen Qualifikation des Pflegepersonals abhängig zu machen (BSGE 90, 150, 154 ff.; BSGE 98, 12, 17, 19). Wird eine solche Vereinbarung getroffen, bildet sie neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage der Leistungsbeziehung und soll sicherstellen, dass sich die Pflege nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. (Bearbeiter)

4. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen, weil sonst eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSGE 98, 12 Rn. 32 mwN). Die Abrechenbarkeit von Leistungen knüpft daher streng an die formale Qualifikation des Personals an, wobei die vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungserbringer maßgeblich ist. Dem Leistungserbringer steht daher für Leistungen, die er unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen bewirkt, auch dann keine

Vergütung zu, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht sind. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesen Fällen aus. (Bearbeiter)

5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsauffassung bestehen nicht. Die Regelungen im Sozialrecht dienen in erster Linie der Wirtschaftlichkeit und der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, welche einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2340, 2341 Tz. 34). (Bearbeiter)

6. Der Annahme eines vollständigen Vermögensverlustes steht auch nicht entgegen, dass die Sozialversicherung geschuldete Leistungen im Nachhinein nicht mehr erbringen muss. Soweit dieser Vorteil durch eine abredewidrige Leistung eintritt, fehlt es bereits an der erforderlichen Unmittelbarkeit des herbeigeführten Vermögenszuwachses. Eine Befreiung von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer stellt keine Gegenleistung für die gezahlte Pflegevergütung dar. (Bearbeiter)

7. Ob bei der Strafzumessung in Fällen zu Unrecht abgerechneter pflegerischer Leistungen der Umstand tatsächlich erbrachter Leistungen und hierzu entstandener Aufwendungen strafmildernd berücksichtigt werden muss, bleibt offen. (Bearbeiter)


Entscheidung

829. BGH 1 StR 47/14 - Beschluss vom 23. Juli 2014 (LG Bayreuth)

Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide als Funktionsarzneimittel, richtlinienkonforme Auslegung); fahrlässige Körperverletzung (objektive Zurechnung: eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei Minderjährigen, Kenntnisdefizit, überlegenes Wissen).

§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG; § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG; § 229 StGB; Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung

1. Der Begriff des Arzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG ist auch im Kontext des § 95 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz richtlinienkonform auszulegen. Hierfür wiederum ist entscheidend, wie der dieser Vorschrift zugrundeliegende, nahezu wortgleiche Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung auszulegen ist.

2. Die Auslegung des europäischen Rechts, mithin der Frage, wann es sich bei einem Stoff oder Stoffzusammensetzungen, die einem Menschen verabreicht werden können, um entweder eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen, um ein Arzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie handelt, obliegt der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

3. Stoffe wie synthetische Cannabinoide, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind, werden von Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG nicht erfasst.

4. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass das Opfer keine eigen- bzw. freiverantwortlich Selbstverletzung begangen hat (hier ggf. Konsum einer Droge). An der Eigenverantwortlichkeit des sich selbst gefährdenden oder verletzenden Rechtsgutsinhabers kann es fehlen und deshalb eine zur Täterschaft des sich Beteiligenden führende – normativ zu bestimmende – Handlungsherrschaft gegeben sein, wenn der sich beteiligende Dritte kraft überlegenen Fachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende oder Verletzende.


Entscheidung

851. BGH 1 StR 649/13 - Beschluss vom 10. April 2014 (LG Stuttgart)

Kreditbetrug (Begriff der unrichtigen Angabe); tatrichterliche Beweiswürdigung (Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht).

§ 265b Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB; § 261 StPO

1. Für die Auslegung schriftlicher unrichtiger Angaben im Rahmen von § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB ist - wie bei der Auslegung sonstiger Erklärungen auch - nicht nur auf die schriftlich verkörperten Angaben selbst, sondern auch auf ihren Kontext abzustellen.

2. Bei der Auslegung von mündlichen oder schriftlichen Erklärungen kommt dem Tatrichter ein Spielraum zu, den das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfen kann.


Entscheidung

836. BGH 1 StR 29/14 - Beschluss vom 8. Juli 2014 (LG Nürnberg-Fürth)

Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte; Unbeachtlichkeit von Scheingeschäften); Hinterziehung von Gewerbesteuer (Unternehmerstellung).

§ 370 Abs. 1 AO; § 2 UStG; § 41 Abs. 2 AO; § 15 EStG

1. Auch ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum Hintermann jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (vgl. BGH NStZ 2014, 335 mwN). Für die umsatzsteuerrechtliche Einstufung des Strohmannes als Leistender reicht es aus, wenn er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über den Liefergegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

2. „Vorgeschobene“ Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind aber dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien – der Strohmann und der Leistungsempfänger – einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen (vgl. BGH NStZ 2014, 335). Ob dies der Fall ist, hängt

von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab, die vom Tatgericht in einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu würdigen sind.

3. Für die Frage, wer von mehreren Personen, die an einer gewerblichen Tätigkeit beteiligt sind, ertragsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist, kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen, noch auf den Rechtsschein, der nach außen etwa durch die gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzt wird, an. (Mit-)Unternehmer i.S.d. § 15 EStG ist vielmehr, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und das (Mit-) Unternehmerrisiko trägt.


Entscheidung

834. BGH 1 StR 196/14 - Beschluss vom 23. Juli 2014 (LG Augsburg)

Umsatzsteuerhinterziehung (Eintritt des Erfolges bei falscher Steueranmeldung); Revisionsbegründungsfrist (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei bereits begründeter Revision; Anspruch auf rechtliches Gehör).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 370 Abs. 1 AO; § 168 AO; § 345 Abs. 1 StPO; § 44 StPO

1. § 370 Abs. 1 AO ist nicht lediglich ein Erklärungs-, sondern auch ein Erfolgsdelikt. Vollendung tritt erst ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Liegt der Tat eine Voranmeldung der Umsatzsteuer zugrunde, tritt für die Fälle der Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder der Steuervergütung der tatbestandliche Verkürzungserfolg erst aufgrund der gemäß § 168 Satz 2 AO erforderlichen Zustimmung der Finanzbehörde ein. In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung vollendet (vgl. BGH NStZ 2014, 335, 336).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer bereits form- und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand grundsätzlich nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 316) und ausnahmsweise lediglich dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen (vgl. BGH NStZ 2008, 705, 706 Rn. 4 mwN). Eine Ausnahme greift zudem in besonderen Prozesssituationen ein, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 316 mwN).


Entscheidung

839. BGH 1 StR 207/14 - Beschluss vom 23. Juli 2014 (LG Stuttgart)

Steuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis bei mehreren unrichtigen Steuererklärungen und mehreren pflichtwidrig unterlassenen Steuerklärungen).

§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO; § 52 StGB

1. Bei mehreren Steuerstraftaten ist die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGHSt 33, 163).

2. Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist grundsätzlich im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteuerungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten im Sinne des § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher Tatentschluss, seinen steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen. Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (st. Rspr).


Entscheidung

842. BGH 1 StR 240/14 - Beschluss vom 8. Juli 2014 (LG Augsburg)

Hinterziehung von Tabaksteuer (Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt; Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung des Steuerschadens).

§ 370 Abs. 1 AO; § 19 Satz 3 TabStG aF.; § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG; § 267 Abs. 1 StPO

1. Da bei ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten (vgl. § 19 Satz 3 TabStG aF; § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG), kontinuierlichen abschnittsbezogenen Veranlagungsverfahrens kein allgemeiner Veranlagungsschluss festgestellt werden kann, ist für die Tatvollendung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem bei rechtzeitiger Abgabe einer Steuererklärung mit der Bekanntgabe einer Steuerfestsetzung zu rechnen gewesen wäre (vgl. zur Hinterziehung von Schenkungsteuer BGH wistra 2011, 428).

2. Tatbeendigung tritt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG bzw. § 19 Satz 3 TabStG aF nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgegenüber erst dann ein, wenn die Tabakwaren die „gefährliche“ Phase des Grenzübertritts passiert haben und der Verbringer oder Versender sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen hat. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben und dort „zur Ruhe gekommen“ sind (vgl. BGH wistra 2010, 226 mwN).

3. Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings

muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm als Rechtsanwendung obliegende - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 207 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte keine Einwände gegen die von den Finanzbehörden vorgenommene Schadensberechnung erhoben hat.


Entscheidung

951. BGH 5 StR 181/14 - Beschluss vom 27. August 2014 (LG Neuruppin)

Untreue durch das „Parken“ von Geldern in einer „schwarzen Kasse“ (Abfluss der Mittel als Anknüpfungspunkt für die Untreue).

§ 266 StGB

Veranlasst ein vermögensbetreuungspflichtiger Täter, dass von einem Dritten überhöhte Rechnungen an den Treugeber gestellt werden, damit die überbezahlten Beträge in einer „schwarzen Kasse“ zur Verfügung des Täters „geparkt“ werden, so liegt bereits in dieser Veranlassung der überhöhten Rechnungsstellung eine Untreue. Denn mit den Geldabflüssen sind die Beträge für den Treugeber endgültig verloren. Auf den späteren Abruf von Geldern und deren Verwendung durch den Treunehmer zu eigenen Zwecken kommt es dagegen nicht mehr an.