HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2014
15. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich begrenzte) Sperrwirkung der Einleitungsentscheidung

Von Rechtsanwalt Ole-Steffen Lucke, Hamburg

Der Grundsatz der verbotenen Mehrfachverfolgung blickt als Ausfluss des Spannungsfelds zwischen Rechtskraft und Einzelfallgerechtigkeit auf eine mehr als zweitausendjährige Geschichte zurück, ohne dass bisher auch nur annäherungsweise alle damit zusammenhängenden Fragen einer Klärung zugeführt worden wären.[1] Der folgende Beitrag wendet sich einem Teilbereich dieses Gesamtphänomens zu, der insbesondere in seinen Randbereichen nach wie vor einer vertieften Auseinandersetzung harrt – nämlich der Problematik der Geltung des Verbots der Mehrfachverfolgung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Hierbei müssen zwei Betrachtungsgegenstände voneinander getrennt werden:

Erstens ist fraglich, ob das Verbot der Mehrfachverfolgung in seiner Folgewirkung (schon) Einfluss auf das Ermittlungsverfahren hat – ob es also eine Sperrwirkung für die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens entfaltet. Diese Frage ist allerdings dahingehend ausdiskutiert, dass das Verbot der Mehrfachverfolgung tatsächlich bereits zur Unzulässigkeit einer solchen Einleitungsentscheidung führt. Deshalb bedarf es hierzu im Folgenden nur einiger kurzer Anmerkungen (s.u.: II.1).

Im Fokus der hiesigen Betrachtung steht die hiervon zu trennende zweite Problematik, nämlich ob für das Eingreifen dieses Verbots bereits die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausreicht. Bejaht man dies, würde die Einleitungsentscheidung der Durchführung eines weiteren (später eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens wegen derselben prozessualen Tat entgegenstehen. Es gäbe ein Verbot paralleler Ermittlungsverfahren.[2]

Diese einem unbefangenen Betrachter auf den ersten Blick vielleicht abstrakt und theoretisch anmutende Thematik ist durchaus praxisrelevant. So sah sich der Verfasser als Verteidiger erst jüngst in einem Verfahren mit dieser Fragestellung konfrontiert.[3] Die grundsätzliche Problematik paralleler Ermittlungen wird auch auf europäischer Ebene diskutiert. So wurde etwa im "Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren" vom 23.12.2005 seitens der Europäischen Kommission festgestellt, dass die Mehrfachverfolgung derselben Straftat im Widerspruch zu den Rechten und Interessen des Betroffenen stehe und u.U. unnötigen Doppelaufwand zur Folge habe. Zur rechtlichen Lage auf europäischer Ebene hieß es sodann aus Sicht der Kommission:

"Den einzelstaatlichen Behörden steht es derzeit frei, in einem bestimmten Fall parallel zu den

Strafverfolgungsmaßnahmen anderer Behörden eigene Ermittlungen anzustellen. Die einzige rechtliche Schranke ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) in den Artikeln 54 bis 58 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Grundsatz verhindert jedoch keine Kompetenzkonflikte, wenn in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten parallel Strafverfolgungsmaßnahmen laufen. Er kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Strafverfahren in einem Mitgliedsstaat mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet wurde. Eine zweite Strafverfolgung wegen desselben Tatbestands ist dann ausgeschlossen."[4]

Wie stellt sich aber die diesbezügliche Rechtslage in Deutschland dar?

I. Grundsätzliches

Das Verbot der Mehrfachverfolgung ist ein hohes Gut, das entwicklungsgeschichtlich als Kontrapunkt zum absoluten Wahrheitsanspruch des gemeinrechtlichen Inquisitionsprozesses zu verstehen ist[5] und insbesondere als Reaktion auf die auch in diesem Bereich erfolgten Verstöße in der Zeit der Nazi-Diktatur als Art. 103 Abs. 3 GG[6] in Verfassungsrang erhoben wurde.[7]

1. Rechtsfolge

Beim Verbot der Mehrfachverfolgung handelt es sich um ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.[8] Verfahrenshindernisse schließen es aus "dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf."[9]

Sie führen grundsätzlich zur Einstellung des Verfahrens und sind in jedem Stadium des Strafverfahrens zu berücksichtigen: So erfolgt die Einstellung im Ermittlungsverfahren durch Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der Klage durch gerichtlichen Beschluss (§§ 204, 206 a StPO) und in der Hauptverhandlung durch Einstellungsurteil (§§ 206 a, 260 Abs. 3 StPO).[10]

2. Sachlicher Schutzbereich bzw. Anwendungsbereich des Verbots

Der sachliche Schutzbereich bzw. Anwendungsbereich[11] des Verbots der Mehrfachverfolgung wurde bis heute nie einfachgesetzlich definiert, sondern stets vorausgesetzt.[12] Im Grundgesetz findet sich dagegen in Art. 103 Abs. 3 GG eine Definition des Verbots: Danach darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Tatbestandsvoraussetzungen sind also das Vorliegen derselben Tat [13] , die Sanktionierung durch allgemeine Strafgesetze [14] und der Begriff der mehrfachen Bestrafung.

II. Das Tatbestandsmerkmal der mehrfachen Bestrafung

Die für den vorliegenden Beitrag erheblichen Fragen beziehen sich – wie zu zeigen sein wird – auf der Tatbestandsmerkmal der mehrfachen Bestrafung. Dementsprechend gilt es, dessen Voraussetzungen näher zu betrachten.

Es entspricht herrschender Ansicht, dass der Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG "irreführend und klärungsbedürftig"[15] ist.

Dies trifft im besonderen Maße auf das Tatbestandsmerkmal der mehrfachen Bestrafung zu. Überzeugend führt Schmidt-Aßmann hierzu aus, dass der Wortlaut ersichtlich zu kurz greift. Weder werde verlangt, dass der Täter schon einmal bestraft worden sei, noch beschränke sich das Verbot auf eine weitere Bestrafung. Zum besseren Verständnis solle deshalb über den Wortlaut hinaus eine Unterscheidung zwischen einer "Erstentscheidung", die die Sperrwirkung des Art. 103 Abs. 3 GG auslöse, und der deshalb gesperrten "Zweitmaßnahme" vorgenommen werden.[16] In diese Differenzierung lässt sich die hier

untersuchte Thematik ohne Weiteres integrieren, wenn man fragt, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowohl die Kriterien einer solchen Erstentscheidung (Eingreifen des Verbots) als auch einer Zweitmaßnahme (Folgewirkung) erfüllt.

1. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens als gesperrte Zweitmaßnahme

Zunächst soll die Eigenschaft der Verfahrenseinleitung als verbotene Zweitmaßnahme in den Blick genommen werden. Diesbezüglich herrscht Einigkeit: Entgegen dem Wortlaut folgt nach allgemeiner Ansicht aus Art. 103 Abs. 3 GG kein bloßes Mehrbestrafungs-, sondern ein Mehrverfolgungsverbot. Art. 103 Abs. 3 GG schützt demnach bereits vor jeder weiteren Strafverfolgung (einschließlich solcher der Polizei und Staatsanwaltschaft) durch Begründung eines Verfahrenshindernisses.[17]

M.a.W.: Eine verbotene Zweitmaßnahme ist jede weitere Strafverfolgung – mithin auch die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens. Bei Eingreifen des Verbots der Mehrfachverfolgung ist ein Solches sofort einzustellen.

2. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens als das Verbot auslösende Erstentscheidung

Problematischer ist dagegen die mögliche Eigenschaft der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als eine Erstentscheidung im Sinne des Verbots der Mehrfachverfolgung, also als eine die Sperrwirkung für Zweitmaßnahmen begründende Entscheidung.[18] Wie bereits ausgeführt: Bejahendenfalls hätte dies zur Konsequenz, dass die staatsanwaltliche Einleitungsentscheidung zum Eingreifen des Verbots der Mehrfachverfolgung und damit zu einem Verbot paralleler Ermittlungsverfahren führt.[19]

a. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage auch hier zunächst überraschend eindeutig.

So dürfen nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.08.1991 wegen einer prozessualen Tat nicht zwei Strafverfahren nebeneinander geführt werden und insbesondere nicht nebeneinander Strafverfolgungsmaßnahmen (wie z.B. Haftbefehle) ergehen:

"Art. 103 Abs. 3 GG verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung (vgl. BGHSt 29,288, 292; K. Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. Einleitung Kap. 12 Rdn. 14). Diese Garantie erstreckt sich nicht nur auf den Schutz vor mehrmaliger Aburteilung, sondern soll ihrem Sinngehalt nach auch die Belastung des einzelnen durch mehrere Strafverfahren wegen derselben Tat verhindern (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 103 Abs. 3 Rdn. 127; Rüping in Bonner Kommentar, GG, Art. 103 Abs. 3 Rdn.19). Es ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht geboten, wegen derselben Tat nicht zwei oder mehrere Strafverfahren nebeneinander zu führen (vgl. schon für den Fall materiell-rechtlicher Verzahnung ohne Tatidentität im Sinne des § 264 StPO: BGHSt 29,288, 297; BVerfGE 56, 22, 36/37). Damit verbietet es sich erst recht, wegen derselben Tat in zwei selbstständig nebeneinander geführten Verfahren Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen, die einen Beschuldigten, wie es bei einem Haftbefehl der Fall ist, besonders nachhaltig beeinträchtigen."[20]

Die Rechtswidrigkeit der später eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen (und damit die Geltung des Prioritätsprinzips) ergibt sich sodann aus folgender Formulierung des Bundesgerichtshofs:

"Der Haftbefehl kann deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsakten den Schluß zulassen, dass der dem Haftbefehl zugrundeliegende Tatvorwurf – teilweise – bereits Gegenstand eines weiteren gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens und des für jenes Verfahrens erlassenen Haftbefehls ist und wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne nicht zwei Haftbefehle ergehen dürfen." [21]

Die Verwendung des allgemeinen Begriffes Strafverfahren verdeutlicht, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das Verbot der Mehrfachverfolgung damit eben auch und gerade schon bei Durchführung selbstständig nebeneinander (also parallel) geführter Ermittlungsverfahren Geltung beanspruchen kann und muss.

Zusammengefasst lassen sich dieser Entscheidung mithin folgende Aussagen entnehmen: Der Bundesgerichtshof weitet das Verbot der Mehrfachverfolgung (wie auch in anderen Bereichen) über den Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus. Bereits in diesem Verfahrensstadium darf es keine Mehrfachverfolgung in Form von nebeneinander geführten Verfahren wegen ein und derselben prozessualen Tat geben. Hierbei gilt der Prioritätsgrundsatz: Das später eingeleitete Verfahren verstößt gegen dieses Verbot mit der Folge, dass die dort erfolgten Strafverfolgungsmaß-

nahmen keinen Bestand haben dürfen. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist damit eine Erstentscheidung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG.

b. Reaktionen auf diese Entscheidung

Dieser Beschluss ist (zumindest auf den ersten Blick) auf ungeteilte Zustimmung gestoßen.

aa. Reduzierung auf die Frage des Haftbefehls

Er wird in der Literatur allerdings zum Großteil ausschließlich im Zusammenhang mit seiner (singulären) Bedeutung für den Bestand von Haftbefehlen gesehen. Exemplarisch heißt es bei Graf:

"Wegen einer Tat im prozessualen Sinne dürfen gegen denselben Beschuldigten nicht zwei selbstständige Haftbefehle ergehen; das folgt aus dem in Art. 103 Abs. 3 GG verbürgten Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung (BGHSt 38, 54 ….)."[22]

Die Kommentierungen verkürzen hierbei die Grundsatzentscheidung (zumindest unbewusst) um den oben heraus gearbeiteten, wichtigen Zwischenschritt: Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verbietet Art. 103 Abs. 3 GG nicht nur zwei selbstständige Haftbefehle, sondern in allererste Linie zwei nebeneinander geführte Straf- und damit auch Ermittlungsverfahren und (eben erst) als Ausfluss dessen auch zwei selbstständige, in diesen parallelen Verfahren erlassene Haftbefehle.

bb. Hieraus folgender Widerspruch: Bejahung der Zulässigkeit paralleler Ermittlungsverfahren

Bei näherer Betrachtung führt diese Reduzierung auf die Haftbefehlsproblematik gerade für die hier untersuchte Frage zu einem (unausgesprochenen) Widerspruch zur obigen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Besonders prägnant zeigt sich dies in der Kommentierung im Löwe/Rosenberg. So heißt es dort zwar einerseits unter Verweis auf die obige Grundsatzentscheidung:

"Mehrere Haftbefehle wegen derselben Tat im prozessualen Sinne (§ 264) gegen denselben Beschuldigten sind unzulässig; das ergibt sich schon aus dem in Art. 103 Abs. 3 GG verbürgten Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung."[23]

Im Rahmen der Kommentierung zur grundsätzlichen strafprozessualen Bedeutung der prozessualen Tat und des "ne bis in idem" findet sich hingegen kein Hinweis auf ein hieraus folgendes Verbot mehrerer selbstständiger, nebeneinander geführter Ermittlungsverfahren. Vielmehr wird hier (nunmehr ohne Auseinandersetzung mit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs) ausgeführt:

"Der Prozessgegenstand des Ermittlungsverfahrens wird durch den Tatbegriff nur am Rande betroffen. Dieser begrenzt die gerichtliche Tätigkeit nach Erhebung der Klage. Ihn zu bestimmen und zu konkretisieren ist Aufgabe des Ermittlungsverfahrens, das er infolgedessen nicht begrenzen kann. Die sachverhaltserforschende Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden wird durch den Anfangsverdacht einer Straftat ausgelöst, aber nicht durch einen der (prozessualen) Tat in seiner Konkretheit vergleichbaren Prozessgegenstand begrenzt (…)."[24]

Die gängige Kommentierung vermittelt demnach zusammengefasst folgendes Bild: Unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.08.1991 wird die Unzulässigkeit zweier selbständiger, auf einer prozessualen Tat beruhender Haftbefehle durchgehend anerkannt. Die Erwähnung dieses Urteils oder auch nur der Problematik parallel geführter Ermittlungsverfahren sucht man im Rahmen der Kommentierungen des Verbots der Mehrfachverfolgung dagegen vergeblich. Stattdessen wird für das Eingreifen des Verbots eine verfahrensabschließende Entscheidung (unter die eine Ermittlungseinleitung ersichtlich nicht fällt) verlangt oder es wird sogar ausdrücklich der prozessualen Tat jegliches Begrenzungspotential für den Abschnitt des Ermittlungsverfahrens abgesprochen.

Bedenklich ist hierbei nicht der hierin liegende Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die (argumentativ begründete) Auseinandersetzung mit Entscheidungen der Rechtsprechung ist eine wesentliche Aufgabe der Strafrechtswissenschaft. Allerdings fehlt es hier gerade an einer solchen Diskussion der anderslautenden Rechtsprechung. Sie bleibt schlicht unerwähnt. Hintergrund dessen mag sein, dass der Grundsatz des "ne bis in idem" in der Strafrechtswissenschaft klassischerweise im Zusammenhang mit der materiellen Rechtskraft behandelt wird und letztere grundsätzlich

nur Wirkungen auf spätere Verfahren haben soll.[25] Die Einschlägigkeit paralleler Ermittlungsverfahren für das Mehrfachverfolgungsverbot erscheint vor diesem Hintergrund zunächst als Fremdkörper. Dies kann aber nicht davon entbinden, sich mit diesem Beschluss und dessen – um es vorwegzunehmen – gewichtiger Argumentation auseinanderzusetzen. Ein, wenn auch sehr allgemeiner, Begründungsansatz findet sich dagegen lediglich bei Nolte in Form des Hinweises auf eine bei Aufgabe des Kriteriums der verfahrensabschließenden Entscheidung vermeintlich drohenden Ineffektivität der Strafverfolgung.[26]

cc. Ungeteilte Zustimmung: Unzulässigkeit paralleler Ermittlungsverfahren

Im Gegensatz hierzu wird von Teilen der Literatur die Durchführung paralleler Ermittlungsverfahren als unzulässig angesehen. Zu verweisen ist hier etwa auf Schomburg/Suominen-Picht, die ausführen:

"Das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung begründet spätestens ein Verfahrenshindernis nach Aburteilung wegen derselben Sache (…). Schon jede parallele Strafverfolgung ist jedoch zu unterbinden, da nach Sinn und Zweck unzulässig. Insbesondere darf es nicht wissentlich mehrere Haftbefehle in derselben Sache gegen dieselbe Person geben. Art. 103 Abs. 3 GG verbürgt in Deutschland diesen Ausfluss des Grundsatzes der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Diese Garantie erstreckt sich nicht nur auf den Schutz vor mehrmaliger Aburteilung, sondern soll ihrem Sinngehalt nach auch die Belastung des Einzelnen durch mehrere Strafverfahren wegen derselben Tat verhindern. Es ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht geboten, wegen derselben Tat nicht zwei oder mehrere Strafverfahren nebeneinander zu führen.

Damit verbietet es sich erst Recht, wegen derselben Tat in zwei selbstständig nebeneinander geführten Verfahren Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen, die einen Beschuldigten, wie es etwa bei einem Haftbefehl der Fall ist, besonders nachhaltig beeinträchtigen." [27]

In bemerkenswerter Deutlichkeit formulieren dies auch Wolters/Gubitz:

"Das in Art. 103 Abs. 3 GG ausgesprochene Verbot strahlt darüber hinaus aber auch schon auf das Ermittlungsverfahren aus: Wegen derselben Tat dürfen danach nicht zwei Strafverfahren nebeneinander geführt werden, so dass Gesichtspunkte des Strafklageverbrauchs entsprechend obigen Überlegungen auch dann zu einer Einstellung des Verfahrens führen können, wenn sich aus der Aufgabenstellung ein weiteres Ermittlungsverfahren ergibt, das dieselbe prozessuale Tat zum Gegenstand hat."[28]

dd. Uneinheitliche Rechtsprechung?

Bevor eine eigene Positionierung erfolgen soll, ist der Frage nachzugehen, ob die Rechtsprechung eventuell doch nicht so eindeutig ist, wie es die bisherige Darstellung vermuten lässt. Hierfür könnte ein Urteil des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vom 30.8.1978 sprechen, in dem es heißt:

"Art. 103 Abs. 3 GG verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift will den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Strafverfahren verfolgt wird (…). Sie setzt also ein vollständig abgeschlossenes Strafverfahren voraus und kann nicht eingreifen, solange wie hier über eine erstmalig zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemachte Tat in einem ersten Strafverfahren noch nicht abschließend sachlich entschieden ist, das Gericht also seiner Kognitionspflicht noch nicht umfassend genügt hat."[29]

Ein Widerspruch im Vergleich zur oben zitierten Grundsatzentscheidung lässt sich nicht leugnen: Eine (zumindest sinngemäß) aus Art. 103 Abs. 3 GG folgende Charakterisierung der Verfahrenseinleitung als Erstentscheidung und damit verbunden ein Verbot parallel geführter Ermittlungsverfahren auf der einen Seite und das Kriterium eines vollständig abgeschlossenen Strafverfahrens als Voraussetzung für das Eingreifen des Mehrverfolgungsverbots auf der anderen Seite.

Eine Analyse der zu dieser Frage zeitlich gesehen nach 1978 ergangenen Entscheidungen zeigt jedoch auf, dass sich der Bundesgerichtshofs (erst) im Anschluss an diese Entscheidung vom 30.08.1978 (zumindest ausdrücklich) mit dem Problem paralleler Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt hat. In diesem Zuge hat er gerade nicht darauf abgestellt, diese seien mangels vollständig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig. Vielmehr haben sich die höchsten deutschen Gerichte inzwischen klar gegen die Zulässigkeit solcher Doppelermittlungen positioniert und damit dem Kriterium einer verfahrensabschließenden Entscheidung für das Eingreifen des Mehrfachverfolgungsverbots zumindest für die hier betrachtete Fallgruppe eine Absage erteilt.

Hierzu im Einzelnen:

Der Bundesgerichtshof musste sich in einem Urteil vom 11.07.1980 ausdrücklich mit dem Problem nebeneinander geführter Strafverfahren auseinandersetzen. Dort hat er zwar zunächst noch einmal allgemein das Kriterium der verfahrensabschließenden Entscheidung – unter Bezugnahme auf die oben zitierte Entscheidung aus dem Jahr 1978 – wiederholt:

"Das in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Verbot wiederholter Strafverfolgung für ein und dieselbe Tat (ne bis in idem) verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift soll den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat derentwegen er schon strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Verfahren verfolgt wird (BGHSt 28, 119, 121)."[30]

Im weiteren Verlauf führt der Bundesgerichtshof aber sodann bezüglich einer Gefahr von nebeneinander geführten Strafverfahren aus:

"Die Revision des Angeklagten B. ist der Auffassung, von Tatidentität im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG müsse in Fällen der vorliegenden Art schon deshalb ausgegangen werden, weil sonst nebeneinander zwei Verfahren, die dieselbe Handlung beträfen, durchgeführt werden könnten. Die Entscheidung des Senats führt indes nicht dazu, dass neben einem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung geführten – noch nicht abgeschlossenen – Strafverfahren ein zweites Strafverfahren anhängig gemacht werden, das eine mit einem Beteiligungsakt idealkonkurrierende strafbare Handlung betrifft. Die materiellrechtliche Verzahnung (…) schließt vielmehr zwei nebeneinander geführte Strafverfahren aus (…) Dem entspricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der Gedanke des fair trial auf der anderen Seite eine Verhandlung in zwei gleichzeitig geführten Verfahren mit den damit für den Angeklagten verbundenen Erschwerung der Verteidigungsposition verbietet."[31]

Der Bundesgerichtshof schloss sich also der Meinung der Revision an, dass nebeneinander geführte Strafverfahren wegen derselben Handlung unzulässig sind und verhindert werden müssen. Hierfür bedürfe es aber jedenfalls nicht stets der Bejahung einer Tatidentität im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG. Bei Verneinung einer prozessualen Tat, aber Bejahung einer materiell-rechtlichen Verzahnung (in Form von Tateinheit) folge die Unzulässigkeit solcher parallelen Verfahren aus dem Grundsatz der fairen Verfahrensführung.

Aufgrund einer hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerde erhielt im Folgenden das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, sich mit dieser Problematik auseinander zu setzen. Es verwarf hierbei die Verfassungsbeschwerde und trat dem Bundesgerichtshof in der hier maßgeblichen Argumentation bei:

"Die Befürchtung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führe dahin, dass ein Mitglied der kriminellen Vereinigung mit einer Vielzahl gleichzeitig durchgeführter Verfahren überzogen werden könne, in denen ihm jeweils Delikte zum Vorwurf gemacht werden, die er in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen habe, ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung ausgesprochen, der Gedanke des ‚fair trial‘ verbiete es schon (eigene Hervorhebung) bei materiellrechtlicher Verzahnung der Taten, mehrere Strafverfahren gegen den Beschuldigten nebeneinander zu führen."[32]

Das Bundesverfassungsgericht vertrat hier bei genauer Lektüre also ein Stufenverhältnis: Die Verneinung der prozessualen Tat durch den Bundesgerichtshof sei insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil ein Verbot nebeneinander geführter Strafverfahren schon bei materiellrechtlicher Verzahnung eingreife. Demnach müsste das auch seitens des Bundesverfassungsgerichts ganz selbstverständlich bejahte Verbot paralleler (Ermittlungs‑) Verfahren erst recht beim Vorliegen einer prozessualen Tat eingreifen.

Genau diese Schlussfolgerung zog der Bundesgerichtshof sodann auch in dem anfangs zitierten Beschluss aus dem Jahr 1991. Die dortige dogmatische Begründung bedurfte dabei nicht mehr des Rückgriffs auf die faire Verfahrensführung, sondern konnte wegen der Bejahung einer prozessualen Tat aus dem Sinngehalt von Art. 103 Abs. 3 GG entnommen werden. Es findet sich dort auch der Hinweis auf das verfassungsgerichtlich abgesegnete Stufenverhältnis:

"Es ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht geboten, wegen derselben Tat nicht zwei oder mehrere Strafverfahren nebeneinander zu führen (vgl. schon für den Fall materiell-rechtlicher Verzahnung ohne Tatidentität im Sinne des § 264 StPO: BGHSt 29,288, 297; BVerfGE 56, 22, 36/37)."[33]

Zusammengefasst hat die obergerichtliche Rechtsprechung also der Durchführung von nebeneinander geführten Strafverfahren wegen eines tateinheitlichen Delikts (aufgrund des "fair- trial" Grundsatzes) bzw. wegen einer prozessualen Tat (aufgrund des Sinngehalts des Art. 103 Abs. 3 GG) eine eindeutige Absage erteilt. Im Ergebnis haben Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht damit den Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 3 GG über den Wortlaut der Bestrafung hinaus auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens derart ausgedehnt, dass diese eine Sperrwirkung hinsichtlich paralleler Strafverfahren auslöst.

c. Eigene Positionierung

Dieser (neueren) Rechtsprechung ist im Ergebnis uneingeschränkt zuzustimmen. Die Entscheidung, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist eine Erstentscheidung im Sinne des Mehrfachverfolgungsver-

bots. Sie führt deshalb dazu, dass eine (zeitlich begrenzte, s.u.) Sperrwirkung eingreift. Lediglich die zuerst einleitende Staatsanwaltschaft darf das Verfahren betreiben und damit Strafverfolgungsmaßnahmen ergreifen bzw. veranlassen.

aa. Unzulässige Einschränkung der Verteidigungsposition

Für dieses Ergebnis spricht zunächst, dass ohne ein solches Verbot die Verteidigungsposition eines Beschuldigten in nicht mehr hinnehmbarer Weise eingeschränkt und erschwert wird. Zu Recht kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass Doppelermittlungen die anwaltliche Vertretung verkompliziere und höhere Kosten nach sich ziehe.[34] Dies gilt auch auf deutscher Ebene: Der Verteidiger müsste beispielsweise für dieselbe Tat in mehreren Verfahren Akteneinsicht (mit ggf. unterschiedlichem Ermittlungsstand) nehmen. Er müsste sich sodann parallel mit verschiedenen Staatsanwaltschaften und deren ggf. voneinander abweichenden rechtlichen sowie tatsächlichen Einschätzungen auseinandersetzen.

bb. Sinnwidrigkeit eines parallelen Ermittlungsverfahrens

Diejenige, die zudem die Rechtswidrigkeit des Erlasses zweier Haftbefehle in solchen parallelen Ermittlungsverfahren anerkennen, aber die Durchführung paralleler Verfahren für zulässig halten (s.o.), müssen sich zudem die Frage nach der Begründung und der Abgrenzung dieser unterschiedlichen Beurteilung stellen lassen. Wenn zwei Haftbefehle unzulässig sind, was gilt dann für Durchsuchungen, Überwachungen, Vernehmungen? Welche dieser Maßnahmen sollen zulässig sein und v.a. mit welcher Rechtfertigung? Wie sinnvoll (bzw. sinnfrei) ist ein Ermittlungsverfahren, in dem bestimmte bzw. die meisten Strafverfolgungsmaßnahmen von vornherein gesperrt sind?

Auch aus (praktischer) Sicht der Strafverfolgungsbehörden ist die Durchführung solcher paralleler Verfahren unsinnig, weil insbesondere aufgrund der ohnehin nur beschränkt vorhanden Kapazitäten und Ressourcen überflüssig.[35]

cc. Teleologische Auslegung anhand des Art. 103 Abs. 3 GG

Insbesondere spricht der Sinn und Zweck des durch Art. 103 Abs. 3 GG geschützten Verbots der Mehrfachverfolgung für das Verbot paralleler Ermittlungsverfahren wegen derselben Tat. Das Grundrecht des Art. 103 Abs. 3 GG dient der Rechtssicherheit der Person.[36] Besonders prägnant formuliert Nolte den entsprechenden Schutzzweck:

"Das Strafverfahren stellt die Person bloß, indem es sie der öffentlichen Prüfung unterwirft, ob ein persönliches Unwerturteil und der schärfstmögliche Eingriff des Staates gegen sie in Betracht kommt. Um zu gewährleisten, daß diese Behandlung auf das Notwendige und Zumutbare beschränkt bleibt, sie gleichzeitig aber auch mit der erforderlichen Gründlichkeit durchgeführt wird, beschränkt Art. 103 Abs. 3 die Zulässigkeit der Strafverfolgung wegen derselben Tat auf einen Versuch. Das Grundrecht gewährleistet insofern Vertrauensschutz."[37]

Bereits die Durchführung zwei (oder sogar mehrerer) paralleler Ermittlungsverfahren würde jedoch genau dieser Beschränkung der Strafverfolgung auf einen Versuch zuwiderlaufen. Der betroffene Bürger müsste sich der öffentlichen Prüfung und der damit verbundenen Bloßstellung auch in dieser Konstellation mehrmals stellen. Er würde keinen Vertrauensschutz dahingehend genießen, dass mit der Einleitung des ersten Ermittlungsverfahrens dieser eine Versuch begonnen hätte. Bei der Durchführung paralleler Ermittlungsverfahren würde diese Behandlung schließlich nicht mehr auf das Notwendige und Zumutbare beschränkt.

dd. Rechtsvergleich

Rechtsvergleichend spricht der 5. Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung ebenfalls für das vorliegende Ergebnis. Danach zielt der Schutz vor Doppelverfolgung darauf ab, dass der Einzelne nicht zweimal wegen derselben Tat durch ein Strafverfahren der Unsicherheit ausgesetzt wird, sein Leben oder seine Freiheit zu verlieren.[38] Eine solche doppelte Unsicherheit (für einen Freiheitsverlust) besteht aber bei zwei parallelen Ermittlungsverfahren ebenfalls: Der Beschuldigte steht (gleichzeitig) verschiedenen Staatsanwaltschaften gegenüber und damit der Unsicherheit mehrerer, (möglicherweise) verschiedener Entscheidungen. Dieser Rechtsvergleich ist von besonderer Bedeutung, weil bei der Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG die Einbettung in die westliche Verfassungstradition Berücksichtigung finden muss.[39]

ee. Effektivität der Strafverfolgung

Schließlich kann das Argument der Gegenansicht, wonach eine Strafverfolgung ihre Effektivität verliere, wenn eine Maßnahme, die nicht zu einem formalen Verfahrensabschluss geführt habe, eine Sperrwirkung auslöse (s.o.), jedenfalls für den hier betrachteten Fall der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugen.

Hiergegen spricht bereits, dass beispielsweise im Bereich von Steuerstrafverfahren eine auf den Zeitpunkt der Einleitungsentscheidung abstellende Zuständigkeitsregelung existiert, die zumindest faktisch auf eine entsprechende Sperrwirkung hinauslaufen kann.[40] Diese Regelung hat

aber mitnichten zu einer Unmöglichkeit effektiver Strafverfolgung geführt. Hierzu im Einzelnen:

Für das Steuerstrafverfahren findet sich in § 390 Abs. 1 AO folgende Regelung:

"Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat."

In Form dieses Rechts des ersten Zugriffs folgt § 390 AO also dem Prioritätsgrundsatz.[41] Den dahinter stehenden Zweck der Verhinderung von Doppelermittlungen bringt auch der durch den AStBV (St) 2014 eingefügte Zusatz in Nr. 124 AStBV zum Ausdruck:

"(…) Durchsuchungen, Beschlagnahme und Vernehmungen in einem anderen Bundesland dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur im Benehmen mit der örtlich zuständigen Steuerfahndungsstelle, dies insbesondere zur Vermeidung von Doppelermittlungen, vorgenommen werden"[42]

Hierbei zeigen gerade die Überlegungen zu § 390 AO, dass (quasi umgekehrt zur Argumentation der Gegenansicht) das Verbot solcher Doppelermittlungen die Effektivität der Strafverfolgung gewährleistet. Dumke bringt dies auf den Punkt:

"Derartige Doppelermittlungen liegen nicht im Interesse einer zügigen und sachgerechten Strafverfolgung und, wegen der vermeidbaren Belastungen, auch nicht im Interesse des Beschuldigten."[43]

III. Zusammenfassung

Aufgrund all dieser Argumente ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine Erstentscheidung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, die zu einer Sperrwirkung führt. Letztere bewirkt nach allgemeiner Ansicht wiederum die Unzulässigkeit der Einleitung bzw. Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens. Es existiert in diesem Sinne also ein verfassungsrechtlich abgesichertes Verbot paralleler Ermittlungsverfahren als Ausfluss des Verbots der Mehrfachverfolgung. Wie sich aus der obigen Argumentation ergibt, bezieht dieses Verbot seine maßgebliche Begründung aus der Notwendigkeit, parallele Ermittlungen zu verhindern. Damit verbunden ist m.E. eine zeitlich begrenzte Sperrwirkung: Sie führt (erst einmal) nur solange zu einem Verfahrenshindernis, wie das Verfahren noch andauert – man kann also von einer zeitlich begrenzten Sperrwirkung bis zum Erlass einer verfahrensabschließenden Entscheidung sprechen. Inwiefern sodann diese verfahrensabschließende Entscheidung eine (endgültige) Sperrwirkung entfaltet, ist eine davon zu unterscheidende Folgefrage und hängt vom Charakter der jeweiligen Entscheidung ab. Diese Charakterisierung von verfahrensabschließenden Entscheidungen als zu einem Mehrfachverfolgungsverbot führend bewegt sich dann auch wieder im Rahmen der althergebrachten Diskussion.[44]


[1] So schon Neuhaus, Der strafverfahrensrechtliche Tatbegriff – ‚ne bis in idem’ (Diss. 1985), Vorwort. Diese Einschätzung ist bis heute zutreffend geblieben.

[2] Hieran schließt sich bejahendenfalls die Fragestellung an, ob die damit verbundene Bestimmung des einen (früheren) Verfahrens als rechtmäßig und des anderen (späteren) Verfahrens als rechtswidrig endgültig determiniert ist bzw. ob die Möglichkeit besteht, eine solche Festlegung nachträglich wieder abzuändern (und wenn ja, für wen). Dies bedürfte insbesondere in Hinsicht auf das Verhältnis zum Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (vgl. allgemein zu diesem Hindernis: Kühne, in: LR, StPO, 26. Auflage[ 2007], Einl. Abschn. K Rn. 57) einer näheren Betrachtung, die den Umfang dieses Aufsatzes aber sprengen würde.

[3] In diesem Verfahren ging es um ein paralleles Ermittlungsverfahren u.a. wegen Steuerhinterziehung in einem anderen europäischen Land, so dass dort die aus Art. 50 GrCH folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen waren.

[4] Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren, S. 3 – abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu , CELEX-Nummer: 52005DC0696. Vgl. generell zu dieser Problematik auf europäischer Ebene: Schomburg/Suominen-Picht NJW 2012, 1190 ff.

[5] Nolte, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Auflage (2010), Art. 103 Rn. 176; Rüping, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Zweitbearbeitung (1982), Art. 103 Abs. 3 Rn. 1.

[6] Auf den engen Bezug dieses Verbotes zur Menschenwürde und zum Rechtsstaatsprinzip verweist zu Recht: Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 230-234.

[7] Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 175; Rüping (Fn. 5), Art. 103 Abs. 3 Rn. 1, 7; Kühne (Fn. 2), Einl. Abschn. K Rn. 77; BVerfGE 56, 22, 32.

[8] Schmidt-Aßmann, in Maunz-Dürig, GG, 30 Lfg. (1992), Art. 103 Rdnr. 301; Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 227; Rüping (Fn. 5), Art. 103 Abs. 3 Rn. 72; Kunig, in: v.Münch/Kunig, GGK II, 6. Auflage (2012), Art. 103 Rn. 36; BVerfGK 13, 7, 11 (m.w.N.); BGHSt 20, 292, 293; BGHSt 44, 1, 3.

[9] BGHSt 46, 159, 168 f.; eine durchaus kritische Betrachtung dieser Definition findet sich etwa bei: Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse (2011), 5-7.

[10] Vgl. zum Verhältnis von Freispruch und Einstellung bei Vorliegen eines Verfahrenshindernis: Meyer-Goßner (Fn. 9), 27 ff.

[11] Vgl. zu dieser Wortwahl: Höfling/Burkiczak, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, 26. Ergänzungslieferung (2009), Art. 103 Rn. 160, 162.

[12] Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn.186.

[13] Vgl. hierzu etwa: Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn.202 ff. (m.w.N.); Höfling/Burkiczak (Fn. 11), Art. 103 Rn. 163ff.; Kühne (Fn. 2), Einl. Abschn. K Rn. 60ff.

[14] Vgl. hierzu etwa: Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 212 ff. (m.w.N.); Höfling/Burkiczak (Fn. 11), Art. 103 Rn. 167.

[15] Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn.174.

[16] So: Schmidt-Aßmann (Fn. 8), Art. 103 Rn. 293f. und 301; zustimmend: Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 216. Kühne differenziert zwar anhand anderer Begrifflichkeiten, aber inhaltlich vergleichbar, wenn er meint: "(…) seine Reichweite ist im Einzelnen ebenso umstritten wie die Frage, welche Entscheidungen einer materiellen Rechtskraft fähig sind" - Kühne (Fn. 2), Einl. Abschn. K Rn. 74 (wobei die Verwendung der Begrifflichkeit der materiellen Rechtskraft mitursächlich für die bisherige stiefmütterliche Behandlung der hier untersuchten Fragestellung ist – s.u. Deshalb werden im Folgenden die aus strafprozessualer Sicht neutraleren Termini von Schmidt-Aßmann verwendet).

[17] BVerfGE 12, 62, 66; Schmidt-Aßmann (Fn. 8), Art. 103 Rn. 273, 293, 301; Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 174, 216; Rüping (Fn. 5), Art. 103 Abs. 3 Rn. 25, 72; Höfling/Burkiczak (Fn. 11), Art. 103 Rn. 174; Kunig (Fn. 8), Art. 103 Rn. 36; Kühne (Fn. 2), Einl. Abschn. K Rn. 77; Schroeder JuS 1997, 227, 228.

[18] Vgl. generell zur Frage, welche Entscheidungen in welchem Umfang zu einem Verbot der Mehrfachverfolgung führen, etwa: Schmidt-Aßmann (Fn. 8), Art. 103 Rn. 293ff.; Kühne (Fn. 2), Einl. Abschn. K Rn. 66, 83ff., 102ff.

[19] Hiervon ist etwa die Möglichkeit parallellaufender Straf- und Disziplinarverfahren abzugrenzen, die überwiegend bejaht wird – vgl. Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 233 f.; vgl. auch BVerfGE 21, 378, 383f.; BVerfGE 21, 391, 399, 401 und 407.

[20] BGHSt 38, 54, 57f. – eigene Hervorhebung; zustimmend: OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 156.

[21] BGHSt 38, 54, 55.

[22] Graf, in: KK, StPO, 7. Auflage (2013), Vor § 112 Rn. 16; i. E. ebenso: Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage (2014), Vor § 112 Rn. 11; Krauß, in: Graf, StPO, 2. Auflage (2012), § 112 Rn. 34; Posthoff, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 5. Auflage 2012, Vor §§ 112 ff. Rn. 21; vgl. auch die (auf den Haftbefehl) verkürzte Zusammenfassung der BGH-Entscheidung bei: Paeffgen NStZ 1992, 481; etwas missverständlich formuliert schließlich Wankel: "Im selben Verfahren darf nur ein Haftbefehl ergehen und vollzogen werden" – Wankel, in KMR, StPO, 60. EL (2011), Vor § 112 Rn. 26.

[23] Hilger, in: LR, StPO, 26. Auflage (2007), Vor § 112 Rn. 50.

[24] Kühne (Fn. 2), Einl. Abschn. K Rn. 59 – eigene Hervorhebung; in diese Richtung scheint ebenfalls Nolte zu tendieren, wenn er meint: "Auslöser des Verbots der Zweitverfolgung muß also eine ‚Erstentscheidung‘ sein, durch die ein Mindestmaß an (substantieller und prozessualer) Klärung hinsichtlich des staatlichen Strafanspruchs durch ein Gericht erfolgt ist." – Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 216 (eigene Hervorhebung); Schroeder formuliert gar: "Es versteht sich von selbst, daß eine neue Bestrafung und Verfolgung den endgültigen Ausspruch einer Strafe bzw. den Abschluss einer Verfolgung voraussetzen" - Schroeder JuS 1997, 227 (229); Meyer-Goßner (Fn. 22), Einl. Rn. 171 (der ebenfalls einen vollständigen Verfahrensabschluss verlangt und lediglich noch auf das vorher bestehende Verfahrenshindernis der Rechtshängigkeit verweist); ebenso: Gercke/Temming, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 5. Auflage 2012, Einleitung Rn. 27; Fischer, in: KK, StPO, 7. Auflage 2013, Einleitung Rn. 483.

[25] Vgl. nur: Geppert GA 1972, 165, 169-171; Neuhaus (Fn. 1), 13.

[26] Nolte, (Fn. 5), Art. 103 Rn. 216, wobei allerdings unklar ist, ob Nolte dies über die Fälle eines nachfolgenden Verfahrens hinaus auch für den hier betrachteten Fall eines parallelen Ermittlungsverfahrens annehmen würde.

[27] Schomburg/Suominen-Picht NJW 2012, 1190, 1190 – eigene Hervorhebung; im Ergebnis wohl auch Dumke, der aber der Ansicht ist, es handle sich um eine allgemeine verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelung, wonach der Strafverfolgungsbehörde der Vorzug gebühre, die das Verfahren zuerst begonnen habe - Dumke, in: Schwarz, AO, 93. Lfg. (2000), § 390 Rn. 3.

[28] Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 6. Auflage (2009), Rn. 28 – eigene Hervorhebung.

[29] BGHSt 28, 119, 121 – eigene Hervorhebung.

[30] BGHSt 29, 288, 292 – eigene Hervorhebung.

[31] BGHSt 29, 288, 297.

[32] BVerfGE 56, 22, 36 f.

[33] BGHSt 38, 54, 57.

[34] Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Fn. 4), S. 3.

[35] Vgl. nur: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Fn. 4), S. 3.

[36] Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 178.

[37] Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 179; allgemein den Vertrauensschutz betonend: BGHSt 29, 288, 296; Schmidt-Aßmann (Fn. 8), Art. 103 Rn. 261.

[38] Zitiert nach: Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 179.

[39] Vgl. hierzu: Nolte (Fn. 5), Art. 103 Rn. 178.

[40] Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine gesetzliche Umsetzung des hier geforderten, aus Art. 103 Abs. 3 GG folgenden Verbots paralleler Ermittlungsverfahren, sondern um eine rein objektive Verfahrensnorm. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass nach h.M. der Beschuldigten aus dieser Regelung kein subjektives Recht herleiten könne – s. nur: Dumke (Fn. 27), § 390 Rn. 15.

[41] Rüping, in HHSp.,181 Lfg. (Juni 2004), § 390 AO Rn. 8; Dumke (Fn. 27), § 390 Rn. 7f.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 42. Lfg. (2010), § 390 Rn. 3, 12.

[42] BStBl. I 2013, 1394 (1427).

[43] Dumke (Fn. 27), § 390 Rn. 2; in diesem Sinne auch: Hilgers-Klautzsch (Fn. 41), § 390 AO Rn. 3; ebenso Randt, in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Auflage (2009), § 390 AO Rn. 2: "Die Regelung zielt darauf ab, dass faktisch nur noch eine FinB zuständig sein soll, sobald das Nebeneinander laufender Ermittlungsverfahren mehrerer konkurrierender FinB erkannt worden ist."

[44] Vgl. hierzu etwa: Loos JZ 1978, 592, 593ff. Hiervon muss aber die Frage getrennt werden, ob die zuerst einleitende Staatsanwaltschaft oder jemand anderes das Recht besitzt, die Entscheidung zu treffen, die Ermittlungen beispielsweise an eine andere Staatsanwaltschaft abzugeben (vgl. Fn.2).