HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2014
15. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

876. BGH 2 StR 573/13 - Urteil vom 13. August 2014 (LG Aachen)

BGHSt; Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen als den beigeordneten Rechtsanwalt: Möglichkeit der Unterbevollmächtigung, Unterschiede zwischen Beiordnung und Pflichtverteidigung; Anforderungen an die Befassung des unterzeichnenden Anwalts mit der Revisionsbe-

gründung); tatrichterlicher Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung aller Beweiszeichen).

§ 345 Abs. 2 StPO; § 390 Abs. 2 StPO; § 387a Abs. 1 StPO; § 141 Abs. 1 StPO: § 261 StPO

1. Ein vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter Rechtsanwalt kann für die bestimmenden Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen. (BGHSt)

2. Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt …“, so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel daran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO). (BGHSt)

3. Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner in dem Schriftsatz oder an anderer Stelle zum Ausdruck bringt, dass er sich von dessen Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernehmen kann oder will. (Bearbeiter)


Entscheidung

955. BGH 5 StR 46/14 – Urteil vom 29. Juli 2014 (LG Saarbrücken)

BGHSt; Untreue; Strafantragsrecht des Betreuers ohne ausdrückliche Übertragung (Erforderlichkeitsgrundsatz; Höchstpersönlichkeit des Strafantragsrechts; Vertretung des Betreuten bei der Strafantragsstellung; Bindung an den Willen des Betreuten im Innenverhältnis; Umfang der Rechtsmacht des Betreuers).

§ 247 StGB; § 77 Abs. 3 StGB; § 266 StGB; § 1896 BGB

1. Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung. (BGHSt)

2. Jedenfalls dann, wenn ein Betreuer vor allem zur Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe bestellt wird, bedarf es keiner besonderen Übertragung des Rechts zur Strafantragsstellung bzgl. der insoweit in Rede stehenden Delikte. Der Senat kann daher offenlassen, ob bei einer Übertragung weitreichender Aufgabenkreise, die neben den Bereichen der Vermögenssorge und der Antragstellung gegenüber Behörden auch weitgehende persönliche Belange betreffen, die Strafantragsbefugnis nach § 247 StGB grundsätzlich gesondert übertragen werden muss. (Bearbeiter)

3. Der im Betreuungsrecht geltende sog. Erforderlichkeitsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Danach darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dies ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Daraus folgt indes nicht, dass bei der Bestimmung der jeweiligen Aufgabenkreise die einzelnen Besorgungen, die dem Betreuer zukommen, insbesondere die Rechtsgeschäfte, die er abzuschließen hat, gesondert bezeichnet werden müssen. Die Strafantragsbefugnis kann sich somit grundsätzlich aus bestimmten Aufgabenkreisen ergeben, die sich auch aus einem möglicherweise verletzten Rechtsgut ableiten lassen. (Bearbeiter)

4. Mit der Stellung eines Strafantrags setzt der Betreuer – anders als bei Entscheidungen über ärztliche Heilmaßnahmen nach der spezielleren Pflichtenregelung des § 1901a Abs. 2 BGB – keine im Voraus getroffene Entscheidung des Verletzten um, sondern nimmt nach § 77 Abs. 3 StGB die Befugnis des Betreuten wahr. Er ist damit auch bei dieser höchstpersönlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 3, § 247 StGB nicht nur Willensbote, sondern trifft als Vertreter im Willen eine eigene Entscheidung für den Betreuten. (Bearbeiter)


Entscheidung

891. BGH 4 StR 148/14 - Beschluss vom 11. September 2014 (LG Münster)

BGHR; Verständigung (Recht auf faires Verfahren; erforderliche Belehrung über die Folgen der Verständigung: Hinweis auf Bewährungsauflagen).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 56b StGB; § 257c Abs. 3 StGB; § 268a Abs. 1 StGB; § 305a StGB

1. Die Verhängung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist. (BGH)

2. Die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung im Sinne des § 305a StPO kann sich nicht nur aus ihrem Inhalt, sondern auch aus der Art und Weise ihres Zustandekommens ergeben. (Bearbeiter)

3. Die Verständigung im Strafverfahren ist nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt ist, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist. Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071). Diese Grundsätze erfordern es, dass das Gericht vor Vereinbarung einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. (Bearbeiter)


Entscheidung

879. BGH 2 StR 656/13 - Beschluss vom 4. Juni 2014

Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht (erforderliche Belehrung des Zeugens über Reichweite des Bewertungsverbots bei erster Vernehmung).

§ 252 StPO; § 52 StPO

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist

nur dann zulässig, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat.

2. § 252 StPO schließt es aus, die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Über den Wortlaut hinaus enthält die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ein Verlesungs-, sondern auch ein Verwertungsverbot. Dieses schließt auch jede andere Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage aus, wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO berechtigt das Zeugnis verweigert und nicht ausdrücklich die Verwertung seiner früheren Bekundungen gestattet. Auch die Vernehmung einer Vernehmungsperson über den Inhalt der früheren Vernehmung ist unzulässig. Von diesem Verbot sind nur solche Bekundungen ausgenommen, die der Zeuge - nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - vor einem Richter gemacht hat. Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden (st. Rspr.).


Entscheidung

931. BGH 3 StR 262/14 - Beschluss vom 10. Juli 2014 (LG Aurich)

Recht des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der Anklageschrift (nur ausnahmsweises Ausreichen einer mündlichen Übersetzung; Anwendbarkeit auch gegenüber dem verteidigten Angeklagten); völlig ungeeignete Begründung eines Befangenheitsantrags (Begründung allein unter Hinweis auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an einem Abtrennungsbeschluss).

Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK; § 187 GVG; § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO

1. Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK enthält das Recht des Angeklagten, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Dieses Recht beinhaltet für einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten grundsätzlich die Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache; dies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen. Die mündliche Übersetzung genügt nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist.

2. Die in Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren enthaltene inhaltliche Konkretisierung des Anspruches eines der Sprache des Strafverfahrens nicht mächtigen Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung aller für seine Verteidigung und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlichen Unterlagen findet nunmehr in § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG ihren Niederschlag. Danach ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen für die Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten erforderlich.

3. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann nach § 187 Abs. 2 Satz 4 GVG zwar eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung treten, wenn dadurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, was nach § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG regelmäßig der Fall sein soll, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat. Insoweit hatte der Gesetzgeber indes vor allem die Übersetzung von Urteilen im Blick; die Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung sollte in der Regel dann nicht greifen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt (BT-Drucks. 17/12578, S. 12 mwN).

4. Geht es um die Übersetzung der Anklageschrift, ist die Verfahrenslage aber eine andere, weil durch die Mitteilung der Anklageschrift gerade die durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK gewährleistete Information des Beschuldigten über den Tatvorwurf „in allen Einzelheiten“ bewirkt werden soll. Auch die Erklärungsrechte des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO werden möglicherweise beschnitten, wenn der Angeschuldigte über den Anklagevorwurf nicht umfassend und zeitnah unterrichtet wird.

5. Wird ein Ablehnungsgesuch ausschließlich damit begründet, dass die abgelehnten Richter an einer vorangegangenen Entscheidung, einem Abtrennungsbeschluss, mitgewirkt hatten, ist dieses auch eingedenk des strengen Prüfungsmaßstabs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Da die Beteiligung an solchen Entscheidungen im selben und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehen ist, kann sie als solche aus normativen Gründen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Ein allein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch ist regelmäßig aus zwingenden rechtlichen Gründen völlig ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen.


Entscheidung

912. BGH 3 StR 57/14 - Beschluss vom 10. Juni 2014 (LG Wuppertal)

Zu Unrecht als verspätet abgelehnter Besetzungseinwand (gesetzlicher Richter; Präklusion; Unzulässigkeit der Zuweisung einzelner namentlich genannter Verfahren; Veranlassung der Verteidigung zur Zurückstellung fristgebundener Anträge durch den Vorsitzenden; richterliche Fürsorgepflicht); Verlust der Beweiskraft des Protokolls (Zweifel einer Urkundsperson an der Richtigkeit des Protokolls; Distanzierung; freibeweisliche Klärung des Verfahrensablaufs durch Revisionsgericht)

§ 338 Nr. 1 StPO; § 222a StPO; § 222b StPO; § 274 StPO; § 238 StPO; § 16 Satz 2 GVG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

1. Der Vorsitzende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Anträge der Verfahrensbeteiligten zu jeder Zeit entgegenzunehmen. Werden sie zu einem ungünstigen Zeit-

punkt gestellt, kann er - auch bei fristgebundenen Anträgen - den Antragsteller auf einen späteren Zeitpunkt verweisen, wobei es die Fürsorgepflicht aber in aller Regel gebietet, dass der Vorsitzende von sich aus auf das zurückgestellte Anliegen zurückkommt.

2. Veranlasst der Vorsitzende den Verteidiger zur Zurückstellung von Besetzungseinwänden, muss er daher ebenfalls regelmäßig von sich aus auf diese zurückkommen. Dies muss dann auch zum gebotenen Zeitpunkt und damit vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache geschehen. Der Senat bezweifelt, dass für den Fall, dass dies in Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht unterlassen wird, dem Angeklagten die verspätete Erhebung des Besetzungseinwandes angelastet und so die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO ausgeschlossen werden kann.

3. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Beweiskraft des Protokolls entfällt, wenn und soweit sich eine der Urkundspersonen nachträglich zu Gunsten des oder der Angeklagten vom Protokollinhalt distanziert. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Urkundsperson das Protokoll ausdrücklich als unrichtig bezeichnet. Es reicht vielmehr aus, wenn sich aus ihrer Erklärung ergibt, dass sie von dem protokollierten Protokollinhalt nicht mehr überzeugt ist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Urkundsperson – hier: der Vorsitzende der Strafkammer – einen vom Protokoll abweichenden Ablauf der Hauptverhandlung für denkbar hält.

4. Folge der Distanzierung einer Urkundsperson vom Protokollinhalt ist der Verlust der Beweiskraft des Protokolls. Dies führt dazu, dass das Revisionsgericht den tatsächlichen Ablauf des maßgeblichen Verfahrensgeschehens im Freibeweisverfahren aufzuklären hat.

5. Eine Strafsache ist dem erkennenden Gericht nach allgemeinen, abstrakten Regelungen zuzuweisen; die Sache muss „blindlings“ zu dem zuständigen Richter oder Spruchkörper gelangen. Diese Grundsätze sind bei der Aufstellung und der Änderung eines Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium eines Landgerichts gleichsam zu beachten; auch insoweit gilt, dass eine spezielle Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren unzulässig ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Zweck einer Entlastung bestimmter Spruchkörper grundsätzlich geeignet sein kann, die Änderung der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren zu rechtfertigen. Denn auch in diesen Fällen muss die Neuregelung generell und abstrakt gelten und darf nicht nur ein bestimmtes, namentlich benanntes Verfahren betreffen.


Entscheidung

831. BGH 1 StR 13/14 - Urteil vom 21. August 2014 (LG München I)

Ablehnung eines Beweisantrages (wegen völliger Ungeeignetheit: Voraussetzungen, Anforderungen an den ablehnenden Beschluss; wegen Bedeutungslosigkeit: Voraussetzungen); Beihilfe durch berufstypische neutrale Handlungen.

§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2, 4 StPO; § 27 Abs. 1 StGB

1. Für die Frage, ob der benannte Zeuge als Beweismittel völlig ungeeignet war, kommt es nicht auf die im Beweisantrag angeführten Beweisziele, sondern auf die unter Beweis gestellten Tatsachen an. Völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 185).

2. Der ablehnende Beschluss bedarf einer Begründung, die ohne jede Verkürzung oder sinnverfehlende Interpretation der Beweisthematik alle tatsächlichen Umstände dartun muss, aus denen das Gericht auf die völlige Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittels schließt (vgl. BGH NStZ 2008, 707).

3. Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder weil sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre.

4. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr). Das Beweisthema ist hierbei ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung in seiner vollen Tragweite nach seinem Sinn und Zweck zu würdigen (vgl. BGH StV 1983, 90). Die Ablehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (vgl. BGH StV 2008, 121 mwN).

5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten berufstypischen, äußerlich neutralen Handlungen (vgl. hierzu BGHSt 46, 107, 112 ff.) ist wie folgt zu differenzieren: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter"; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).

6. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird,

hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGHSt 46, 107, 112 ff.).


Entscheidung

840. BGH 1 StR 210/14 - Beschluss vom 22. Juli 2014 (LG Kempten)

Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung über eine Verständigung geführte Gespräche (mitzuteilender Inhalt der Gespräche; Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO).

§ 243 Abs. 4 StPO

Zum mitzuteilenden Inhalt von Verständigungsgesprächen gehört auch, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten worden sind, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058). Hat der Verteidiger sich aber nicht in diesem Sinne verhalten, also einen Standpunkt vertreten, Zustimmung oder Ablehnung zum Ausdruck gebracht, sei es ausdrücklich oder konkludent, ergibt sich in der in Rede stehenden Situation daraus nicht die Verpflichtung, dieses Schweigen mitzuteilen und zu dokumentieren.


Entscheidung

847. BGH 1 StR 333/14 - Beschluss vom 6. August 2014 (LG Ulm)

Recht auf den gesetzlichen Richter (ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer: Funktionen der einzelnen Richter).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Recht auf den gesetzlichen Richter erstreckt sich nur auf eine bestimmte Zusammensetzung der Richterbank, nicht darauf, wer im Einzelfall oder vorübergehend welche Funktion ausübt.


Entscheidung

917. BGH 3 StR 140/14 - Urteil vom 10. Juli 2014 (LG Mönchengladbach)

Verfahrensrüge wegen vermeintlich zu Unrecht abgelehnten Beweisantrags (Ablehnung wegen eines Beweisverwertungsverbots; erforderlicher Revisionsvortrag; Anforderungen an den Ablehnungsbeschluss; Prüfungsumfang des Revisionsgerichts); Rechtsfehlerhafte Durchsuchungsanordnung (fehlende richterliche Anordnung; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug).

§ 244 Abs. 3 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; § 105 StPO

1. Die Begründung des Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag zurückgewiesen wird – hier: wegen eines Beweisverwertungsverbots aufgrund einer rechtsfehlerhaft angeordneten Durchsuchung –, soll zum einen den Antragsteller davon unterrichten, wie das Gericht das Begehren beurteilt, damit er in der Lage ist, sich auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist. Zum anderen soll dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der Ablehnung ermöglicht werden. Dies gilt auch im Rahmen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO.

2. Das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt - anders als bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des Strengbeweises gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu entscheiden hat -, nicht lediglich diese Würdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, sondern selbst im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt.

3. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein an Hand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen - zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen.


Entscheidung

841. BGH 1 StR 218/14 - Beschluss vom 25. Juni 2014 (LG Traunstein)

Europäischer Haftbefehl (Einbeziehung von anderen als im Haftbefehl genannten Taten in eine Gesamtstrafe: Grundsatz der Spezialität, Einbeziehung von Bewährungsstrafen)

§ 53 Abs. 1 StGB; § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 IRG

1. Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis (vgl. EuGH NStZ 2010, 35, 38 Rn.). Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. BGH NStZ 1998, 149 mwN).

2. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bestimmt zwar, dass das Verbot des § 83h Abs. 1 IRG nicht gilt, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Wie der Bundesgerichtshof aber bereits entschieden hat, greift die Regelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bei der Einbeziehung einer für sich genommen zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe nicht ein (vgl. BGH NStZ 2012, 100). Denn ungeachtet der teilweise verbleibenden Eigenständigkeit der in eine Gesamtstrafe eingestellten Einzelstrafe würde die Berücksichtigung der selbständig wegen der Geltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht vollstreckbaren Einzelstrafe in einer Gesamtstrafe insgesamt zu der Vollstreckung „einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme“ führen, deren Teil die nicht zulässig vollstreckbare Freiheitsstrafe wäre.


Entscheidung

938. BGH 3 StR 302/14 - Beschluss vom 22. Juli 2014 (LG Lüneburg)

Rechtsfehlerhaft abgelehnter Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen (Prüfungsumfang des Revisionsgerichts; Begründungspflicht des Tatgerichts; fehlende Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Teil des Ablehnungsgesuchs).

§ 74 StPO; § 34 StPO

Anders als bei der Ablehnung eines Richters prüft das Revisionsgericht bei der Ablehnung eines Sachverständigen nicht selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Die gemäß § 34 StPO erforderliche Begründung des Beschlusses muss daher so ausführlich sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt hat; daran fehlt es regelmäßig, wenn sich der Beschluss zu einem wesentlichen Teil der Begründung des Ablehnungsgesuchs nicht verhält.


Entscheidung

835. BGH 1 StR 198/14 - Beschluss vom 7. August 2014 (LG Kaiserslautern)

Unterbrechung der Verjährung (mehrmalige Vornahme von Unterbrechungsgründen).

§ 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Alle in § 78c Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind lediglich zur einmaligen Unterbrechung der Verjährung geeignet und stehen nur alternativ zur Verfügung (vgl. BGH, NStZ 2009, 205).


Entscheidung

894. BGH 4 StR 78/14 - Urteil vom 17. Juli 2014 (LG Magdeburg)

Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von Negativtatsachen, Inbezugnahme von Aktenbestandteilen).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

1. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, dass das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52,vgl. BGHSt 3, 213, 214). Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1999, 2001 f.) – die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (vgl. BGH NJW 2001, 2558 f.).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen – verfassungsrechtlich unbedenklich – die im Beweisantrag in Bezug genommenen Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (vgl. BGH StV 2004, 305, 306).


Entscheidung

849. BGH 1 StR 382/14 - Beschluss vom 16. September 2014

Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (Zuständigkeit für Verkehrsstrafsachen: Begriff der Verkehrsstrafsache)

§ 142 StGB; § 222 StGB; § 229 StGB; § 315 StGB; § 316 StGB

Nach der von den Strafsenaten geübten Praxis sind „Verkehrsstrafsachen“ nur solche Straftaten, durch die verkehrsrechtliche Strafbestimmungen (§§ 142, 315 bis 316 StGB) verletzt worden sind oder die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG, der StVO und der StVZO oder sich der strafrechtliche Vorwurf auf eine Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen gründet, z.B. §§ 222, 229 StGB wegen nicht angepasster Geschwindigkeit oder Vorfahrtsverletzungen. Hat ein Angeklagter unter Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen eine Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung begangen, ist die Zuständigkeit des 4. Strafsenats begründet.


Entscheidung

956. BGH 5 StR 53/14 - Beschluss vom 9. September 2014 (LG Frankfurt (Oder))

Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch gesetzlich nicht vorgesehenen Spruchkörper (Mitwirkung des abgelehnten Richters nicht bei Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung; Verschleppungsabsicht; gesetzlicher Richter).

§ 26a StPO; § 27 StPO; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

Die gemäß § 26a StPO entscheidende Strafkammer besteht während der Hauptverhandlung aus den dort tätigen Berufsrichtern und Schöffen. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung führt nicht dazu, dass nunmehr eine Entscheidung „außerhalb der Hauptverhandlung” erfolgen kann; vielmehr ist die Unterbrechung zur Beratung über die Zulässigkeit des Befangenheitsantrags die Regel. Sie ändert nichts an der Besetzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Soll hingegen nach § 27 StPO entschieden werden, so ist zwar die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig, der abgelehnte Richter aber ausgeschlossen.


Entscheidung

862. BGH 2 StR 94/14 - Beschluss vom 7. Juli 2014 (LG Frankfurt a.M.)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen; Darstellung im Urteil).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO

1. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat der Tatrichter grundsätzlich im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegung einzubeziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 19).

2. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen zum Kerngeschehen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH NStZ 2012, 110, 111).


Entscheidung

838. BGH 1 StR 63/14 - Urteil vom 6. August 2014 (LG Aschaffenburg)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen im Urteil).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO

Die Beweiswürdigung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NStZ 2012, 110 f. mwN). Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können. Deshalb muss sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden.


Entscheidung

892. BGH 4 StR 163/14 - Beschluss vom 14. August 2014 (LG Detmold)

Revision des Nebenklägers (Begründung).

§ 400 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO

Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird. Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 57).