HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2012
13. Jahrgang
PDF-Download

III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

290. BGH 3 StR 343/11 - Urteil vom 19. Januar 2012 (LG Hamburg)

BGHSt; Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; „aus der Tat erlangt“; „für die Tat erlangt“; Verstoß gegen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; genehmigungsfähiges Geschäft; Vorteil; Embargoverstoß; rechtswidrige Vermögensverschiebung).

§ 73 StGB; § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWG

1. Hat der Täter in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt, hätte diese indes erteilt werden müssen, so ist nicht der gesamte für die Güter eingenommene Kaufpreis das im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat Erlangte; vielmehr sind dies nur die durch das Unterbleiben des Genehmigungsverfahrens ersparten Aufwendungen. (BGHSt)

2. Die Anordnung des Verfalls ist nicht nur bei Vorsatzdelikten, sondern auch bei fahrlässig begangenen Straftaten möglich. (Bearbeiter)

3. „Für die Tat erlangt“ sind Vorteile nur dann, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen; „für die Tat erlangt“ sind daher etwa ein Lohn für die Tatbegehung oder eine Provision. (Bearbeiter)

4. Unter die Tatbestandsalternative „aus der Tat erlangt“ fallen alle Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands zufließen. Dies erfasst jedoch nicht alles, was der Tatbeteiligte oder Dritte (§ 73 Abs. 3 StGB) in irgendeinem beliebigen Zusammenhang mit der Verwirklichung der rechtswidrigen Tat erlangt hat, sondern nur denjenigen Vermögenszuwachs, den er gerade aus der Tat erzielt hat. Es werden daher nur solche Vorteile erfasst, die er nach dem Schutzzweck der Strafnorm nicht erlangen und behalten dürfen soll, weil sie von der Rechtsordnung – einschließlich der verletzten Strafvorschrift – als Ergebnis einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung bewertet werden. (Bearbeiter)

5. Der Verfall verfolgt selbst keinen Strafzweck, sondern dient als öffentlich-rechtliche Maßnahme eigener Art der Abschöpfung des unrechtmäßig aus der Tat Erlangten und damit dem Ausgleich einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung. (Bearbeiter)

6. Hat sich ein Tatbeteiligter im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit strafbar gemacht, so ist bei der Bestimmung des aus der Tat Erlangten in den Blick zu nehmen, welchen geschäftlichen Vorgang die Strafvorschrift nach ihrem Zweck verhindern will; nur der aus diesem Vorgang gezogene Vorteil ist dem Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erwachsen. Ist also strafrechtlich nicht das Geschäft insgesamt, sondern nur die Art und Weise bemakelt, in der das Geschäft ausgeführt wird, so ist auch nur der hierauf entfallende Sondervorteil „erlangt“. (Bearbeiter)

7. Dem steht das im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB geltende Bruttoprinzip nicht entgegen. Dieses besagt lediglich, dass der erlangte wirtschaftliche Wert „brutto“, also ohne gewinnmindernde Abzüge anzusetzen ist. Die Bestimmung des für die Abschöpfung überhaupt in Betracht kommenden Vorteils ist der Bestimmung seines Umfangs logisch vorgelagert. (Bearbeiter)

8. Embargoverstöße sind – ähnlich wie etwa Rauschgiftgeschäfte – an sich verboten, so dass der gesamte hieraus erlöste Wert dem Verfall unterliegt. (Bearbeiter)


Entscheidung

364. BGH 4 StR 657/11 - Beschluss vom 8. Februar 2012 (LG Magdeburg)

Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften (Besitz; Tenorierung; Reichweite der Einziehung: Laptop, Löschung, Verhältnismäßigkeit).

§ 184b Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 StGB; § 74 StGB; § 74b StGB; § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO

1. Obgleich die gesetzliche Überschrift des § 184b StGB die Variante des Sichverschaffens von kinderpornographischen Schriften nicht enthält, ist es in diesen Fällen angezeigt, zur anschaulichen Kennzeichnung des Tatunrechts in der Urteilsformel auf den Wortlaut des Tatbestands zurückzugreifen.

2. Bei einer Verurteilung gemäß § 184b Abs. 4 StGB wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat, nicht auch zwingend ein eingesetzter Laptop einzuziehen. Wurde das Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften durch das Herunterladen und Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer begangen, unterliegt daher lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB. Dagegen ist eine Einziehung des für den Lade- und Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug möglich.

3. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist auch bei einer auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützten Einziehung von den Möglichkeiten des § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist. Danach hat der Tatrichter anzuordnen, dass die Einziehung zunächst vorbehalten bleibt und weniger einschneidende Maßnahmen zu treffen sind, wenn auch auf diese Weise der Einziehungszweck erreicht werden kann. Dies könnte durch eine endgültige Löschung der inkriminierten Bilddateien geschehen.


Entscheidung

296. BGH 3 StR 453/11 - Beschluss vom 31. Januar 2012 (LG Hildesheim)

Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit).

§ 46 StGB; § 21 StGB

1. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt.

2. Insgesamt unverwertbar ist die Tatausführung im Rahmen der Strafzumessung, soweit sie zur Begehung des Tatbestands notwendig ist, so etwa eine brutale Gewaltanwendung zum Zweck der Tötung (§ 46 Abs. 3 StGB).


Entscheidung

315. BGH 1 StR 50/12 - Beschluss vom 6. März 2012 (LG Deggendorf)

Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (materiellrechtliche Darlegungsobliegenheiten); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 56 StGB; § 64 StGB

1. Für die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung sind unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist. Dies ist der Fall, wenn angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint.

2. Die Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kann schon deshalb aufzuheben sein, wenn die Maßregelentscheidung – wie hier – wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt, dass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist.


Entscheidung

350. BGH 4 StR 290/11 – Urteil vom 12. Januar 2012 (LG Arnsberg)

Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftliches Handeln).

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

1. Wenn durch eine Tat mehrere Opfer betroffen sind, muss hinsichtlich jedes Geschädigten jedenfalls eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein.

2. § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wiedergutgemacht hat; es ist aber auch ausreichend, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das ernsthafte Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren. Regelmäßig sind tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird.

3. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv – physisch oder psychisch – unterstützt (st. Rspr.).


Entscheidung

348. BGH 4 StR 22/12 - Beschluss vom 22. Februar 2012 (LG Bielefeld)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren.

§ 55 StGB; § 460 StPO

1. § 55 StGB soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.). Hierbei kommt es maßgeblich

allein auf die materiell-rechtliche Regelung und nicht auf die verfahrensrechtliche Situation an (vgl. BGHSt 32, 190, 192 f.).

2. Die Anwendung des § 55 StGB ist für den Tatrichter zwingend. Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr.). Dies gilt auch für den Tatrichter, der nach in der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst wird. Eine durch Teilaufhebung und -zurückverweisung eingetretene Teilrechtskraft des Strafausspruchs steht – bei neu entstandener oder bislang unbekannt gebliebener Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB – einer Anwendung des § 55 StGB durch den Tatrichter nicht entgegen.


Entscheidung

323. BGH 1 StR 530/11 - Urteil vom 6. März 2012 (LG Bayreuth)

Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (keine Annahme der fiktiven Vollstreckung einer einbezogenen Einzelstrafe).

§ 54 StGB; § 55 StGB; § 366 Abs. 2 BGB; § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO

1. Die Vollstreckung einer Gesamtstrafe, deren Höhe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB), stellt sich als einheitlicher Vorgang dar und nicht als sukzessive Vollstreckung der einbezogenen Einzelstrafen. Durch die Bildung der Gesamtstrafe verlieren die Einzelstrafen ihre selbständige Bedeutung. Es kann nurmehr die Gesamtstrafe vollstreckt werden. Die Annahme einer fiktiven Vollstreckung einer einbezogenen Einzelstrafe widerspricht deshalb den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 1 StGB.

2. Entfällt eine teilweise vollstreckte Gesamtstrafe im Rahmen einer neuen nachträglichen (§ 55 StGB) Gesamtstrafenbildung, so sind deshalb alle Einzelstrafen, die der entfallenen Gesamtstrafe zugrunde lagen, noch nicht erledigt im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB.

3. Der § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO findet nicht nur bei den Angeklagten beschwerenden, sondern auch - auf die Revision der Staatsanwaltschaft - bei ihn begünstigenden Rechtsfehlern Anwendung.


Entscheidung

340. BGH 2 StR 508/11 - Beschluss vom 1. Februar 2012 (LG Erfurt)

Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein Verfahrenshindernis wegen eines gebotenen Vertrauensschutzes).

§ 275a Abs. 1 Satz 3, 4 und 5 StPO; § 66b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB a.F.

Die frühere Rechtsprechung des Senats zum Zeitpunkt der Antragstellung bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 u. 2 StGB a.F. ist nicht auf die Fälle einer Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 66b Abs. 3 StGB a.F. i.V.m. § 67d Abs. 6 StGB übertragbar.


Entscheidung

359. BGH 4 StR 594/11 - Beschluss vom 24. Januar 2012 (LG Rostock)

Sicherungsverwahrung (Beachtung der strikten Verhältnismäßigkeitsanforderungen; Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualkriminalität; einzelfallbezogene Begründung).

§ 66 StGB; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt bei der Verhängung der Sicherungsverwahrung vom Tatrichter eine auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnittene, detaillierte Darlegung derjenigen Taten, die in Zukunft vom Täter zu erwarten sind.


Entscheidung

298. BGH 3 StR 470/11 - Beschluss vom 16. Februar 2012 (LG Mönchengladbach)

Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt).

§ 46 StGB; § 74 StGB

Die Einziehung (§ 74 StGB) hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.