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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 315

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 50/12, Beschluss v. 06.03.2012, HRRS 2012 Nr. 315


BGH 1 StR 50/12 - Beschluss vom 6. März 2012 (LG Deggendorf)

Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (materiellrechtliche Darlegungsobliegenheiten); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 56 StGB; § 64 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Für die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung sind unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist. Dies ist der Fall, wenn angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint.

2. Die Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kann schon deshalb aufzuheben sein, wenn die Maßregelentscheidung - wie hier - wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt, dass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 8. November 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben:

a) soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt und

b) soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafenbildung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN).

Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Der Angeklagte ist - von den hier abgeurteilten binnen weniger Minuten begangenen Taten abgesehen - nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde 2006 zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Taten haben bei den beiden Geschädigten "keine bleibenden Verletzungen" verursacht, weshalb die Strafkammer jeweils feststellte, "dass sich die Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen kann" (UA S. 20). Der Angeklagte hat die Taten nicht bestritten, sondern von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Zu dem Motiv der Tat hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.

3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) war ebenfalls aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob - entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts - ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, hier ohne weiteres verneint werden kann, wenn man die Feststellung der Kammer für rechtsfehlerfrei erachtet, dass der Angeklagte sich pro Tag zwei bis drei Gramm Heroin spritzt (UA S. 10). Das Fehlen von Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schließt - abgesehen davon, dass hierzu keine näheren Feststellungen getroffen sind - nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus, wenn diesem Umstand auch indiziell Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11 Rn. 9). Ohne Feststellungen zum Motiv der Tat lässt sich jedenfalls nicht überprüfen, ob die Tat Symptomwert für den Hang hat.

Die Unterbringungsanordnung war hier aber schon deshalb aufzuheben, weil die Maßregelentscheidung im vorliegenden Fall wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt, dass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 118/02; auch BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 212/03).

Deshalb hat der Senat auch davon abgesehen - wie vom Generalbundesanwalt aber beantragt -, eine eigene Sachentscheidung zur Unterbringungsanordnung zu treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 315

Bearbeiter: Karsten Gaede