HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2004
5. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen


Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren

Von Rechtsreferendar Stephan Schlegel, Leipzig *

Erst seit dem StVÄG 1999[1] ist in § 147 Abs. 7 StPO ein Recht des Beschuldigten auf Erteilung von Auszügen und Abschriften aus den Verfahrensakten verankert. Der Beitrag gibt einen Überblick über dieses besondere Verfahrensrecht des Beschuldigten insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR. Er begründet, warum das in Abs. 7 normierte Recht seiner Funktion nach und auch begrifflich der Akteneinsicht über den Verteidiger gleichsteht.

1. Die Bedeutung der Informationen aus den Verfahrensakten

Während der Beschuldigte im gemeinrechtlichen Strafverfahren noch als Objekt des Verfahrens angesehen wurde, betrachtet ihn die StPO als Verfahrenssubjekt, das den Verfahrensgang aktiv beeinflussen kann.[2] Der Anspruch auf rechtliches Gehör sichert ihm schon von Verfassungs wegen das Recht, zu den Tatsachen Stellung zu nehmen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt.[3] Als Ausfluss dieses Rechtes[4] hat der Beschuldigte ein Beweisantragsrecht und es steht ihm ein aus dem Prinzip der Waffengleichheit abzuleitendes[5] Fragerecht zu (§ 240 II 1 i.V.m. I StPO; Art. 6 III lit. d EMRK). Der Beschuldigte hat aber auch das Recht zu schweigen um sich nicht selbst belasten zu müssen.[6]

Die Effektivität der Wahrnehmung dieser Rechte hängt freilich zu einem nicht unwesentlichen Teil vom Zeitpunkt und Umfang der Informationserlangung ab: Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt zwingend Kenntnisse darüber voraus, wozu Stellung genommen werden soll oder was der Hintergrund einer Aufforderung zu einer Stellungnahme ist. Das Beweisantragsrecht läuft faktisch leer, wenn dem Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zeit bleibt, selbst Beweismittel zu beschaffen[7], das Fragerecht ist nur von eingeschränktem Wert, wenn Hintergrundwissen fehlt, um es auszuüben[8], und über die Wahrnehmung des Schweigerechts kann nicht sinnvoll entschieden werden, wenn nicht beurteilt werden kann, ob auf Grund der Verfahrenslage Schweigen angebracht ist.[9]

Eine wirksame Verteidigung - auch durch den Beschuldigten selbst - ist mithin nur denkbar, wenn dieser die ihm zur Last gelegten Umstände kennt, er weiß worauf sich der Vorwurf gründet und welche Beweismittel vorhanden sind[10], wenn somit eine ausreichende breite Informationsgrundlage besteht. Dabei ist der Beschuldigte aber auch darauf angewiesen, möglichst frühzeitig Informationen über die vorliegenden Beweisstücke zu erhalten, um seine Verteidigung selbst oder mit seinem Verteidiger umfassend vorzubereiten und ggf. Beweismittel beschaffen zu können.[11] Die umfassendste aber auch in zeitlicher Hinsicht beste Zugangsmöglichkeit zu den für die Verteidigung notwendigen Informationen bieten die Verfahrensakten. In der StPO eröffnet § 147 diese wichtige strafprozessuale Informationsquelle zunächst für den Verteidiger aber auch - worauf im Folgenden näher einzugehen sein wird - für den Beschuldigten. Das Akteneinsichtsrecht nach dieser Vorschrift stellt damit sicher, dass der Beschuldigte seine Rechte als Verfahrenssubjekt wahrnehmen kann.[12]

Das Akteneinsichtsrecht konkretisiert aber zugleich auch den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör.[13] Zwar kann dieser Anspruch aus Art. 103 I GG nicht alleinige Grundlage für eine Begründung eines Zuganges zu den Verfahrensakten sein[14], denn zumindest in der Hauptverhandlung ist nach § 261 StPO das Urteil aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen, d.h. dass grundsätzlich nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf.[15] Da Art 103 I GG lediglich verlangt, dass sich der Angeklagte zu den Tatsachen äußern kann, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat,[16] wäre damit eine Kenntnis des Akteninhaltes nicht erforderlich - ja sie könnte dem Angeklagten auf dieser Grundlage allein wohl sogar verweigert werden.[17]

Da aber die Wirksamkeit der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, wie schon dargelegt, auch vom Zeitpunkt und Umfang der Informationserlangung abhängt, ermög-

licht erst ein im Verlauf des gesamten Verfahrens bestehendes Akteneinsichtsrecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Gang des Verfahrens aktiv und effektiv zu beeinflussen.[18] Es gewährleistet eine "Parität des Wissens"[19] und damit auch Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Anklage. Damit konkretisiert das Akteneinsichtsrecht das aus dem Rechtstaatsprinzip in Verbindung mit der der dem Beschuldigten gewährleisteten Subjektstellung das Recht[20] auf ein faires Strafverfahren.[21] Indem es dem Beschuldigten ermöglicht, in Kenntnis der vorliegenden Beweismittel eigene beizubringen, dient das Akteneinsichtsrecht darüber hinaus auch der materiellen Wahrheit und verhindert Fehlurteile.[22]

Der Zugang zu den Akten im Strafverfahren ist somit eine notwendige Bedingung für die effektive Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten: Ohne sie ist ein am Prinzip der Waffengleichheit orientiertes faires Verfahren nicht denkbar.[23]

2. Die Entwicklung des Akteninformationsrechts des Beschuldigten

a) Die Interpretation des § 147 StPO bis zum StVÄG 1999

Ein spezielles Akteninformationsrecht des Beschuldigten, welches dieser allein wahrnehmen konnte, war lange Zeit in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. Dem Wortlaut von § 147 StPO nach, war der Verteidiger befugt die Akten einzusehen:

§ 147 I StPO: "Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen."

Daraus wurde teilweise gefolgert, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf Akteneinsicht habe, ja sogar, dass das in § 147 StPO niedergelegte Recht ein alleiniges, eigenes Recht der Verteidigung sei.[24] Begründet wurde die Beschränkung auf den Verteidiger damit, dass nur der Verteidiger Gewähr dafür bietet, dass die Akten nicht beschädigt werden. Außerdem könne vom Verteidiger erwartet werden, dass er sein Wissen nicht im vollen Umfang an den Beschuldigten weitergebe.[25]

Beide Argumente für eine Beschränkung der Akteneinsicht auf den Verteidiger waren und sind aber nur scheinbar überzeugend: so ermöglicht es die seit längerer Zeit vorhandene Kopiertechnik, dem Beschuldigten einen Aktenzugang zu verschaffen, ohne dass die Gefahr der Beschädigung der Akten besteht, gleichwohl wird ein Anspruch auf die amtliche Erstellung von Kopien für Verteidigung abgelehnt,[26] Hingegen wurde in vergangenen Jahrhunderten in denen Schriftstücke nur unter großem Aufwand reproduzierbar waren, dem Verteidiger und dem Beschuldigter teilweise das Recht zugestanden, direkt die Verfahrensakten einzusehen.[27] Die Gefahr der Aktenbeschädigung durch den Beschuldigten ist somit nicht immer als erheblicher Grund angesehen worden, dessen Zugang zu den Akten vollkommen zu beschränken.

Das Argument, der "gefilterten" Weitergabe der aus den Akten erlangten Information durch den Verteidiger an den Beschuldigten kann ebenfalls nicht überzeugen: Zum einen besteht die verfahrensmäßige Sicherung des § 147 II StPO, die es im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ermöglicht, die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens eine sichere, von Manipulationen durch den beschuldigten ungetrübte Grundlage zu stellen[28], indem sie im Ermittlungsverfahren den Zugang zu den Verfahrensakten beschränken kann. Daneben ist der Verteidiger, allgemein anerkannt, grundsätzlich berechtigt und sogar verpflichtet, alles was er durch die Akteneinsicht erfährt an den Beschuldigten weiterzugeben[29] und im selben Umfang, dem Beschuldigten Aktenauszüge oder Abschriften aus den Akten zu erteilen,[30] wenn er

auch dem Beschuldigten nicht die Originalakten, die ihm übersandt worden sind (§ 147 IV StPO), überlassen darf.[31] Insofern fehlt es gerade bei der Akteneinsicht über den Verteidiger in einem weiten Bereich an der zugerechneten Filterwirkung des Verteidigers.

Trotz der Schwäche der Begründungsansätze für eine Beschränkung der Akteneinsicht auf den Verteidiger, sah man die beiden aufgeführten Argumente lange Zeit als ausreichend an, dem unverteidigten Beschuldigten den Aktenzugang bis auf Ausnahmen[32] zu verwehren. Das gleichwohl erkannte Problem der mangelnden Fairness des Verfahrens[33] für den nicht verteidigten Beschuldigten versucht man dadurch abzumildern, dass in schwierigen Fällen, z.B. Wirtschaftsstrafsachen, Verfahren mit einer Vielzahl von Taten oder Zeugen, bei bedeutsamen Sachverständigengutachten[34] oder bei Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht die Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (§ 140 II) angenommen wird, um dem Beschuldigten einen umfassenden Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen zu ermöglichen.[35]

Von der Frage, ob der Beschuldigte selbst, d.h. ohne Vermittlung durch den Verteidiger, Akteneinsicht erhalten dürfe, wurde aber schon längere Zeit die Frage getrennt, wessen Recht der Verteidiger gem. § 147 I StPO wahrnahm. Zumindest in Teilen der Rechtsprechung und Literatur war anerkannt, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO ein Recht des Beschuldigten ist, welches lediglich durch den Verteidiger wahrgenommen werde.[36] Dies war und ist zutreffend, denn das Akteneinsichtsrecht nach § 147 I StPO dient zwar auch dem Verteidiger, aber vor allem dem Beschuldigten.[37] Denn es gibt ihm über seinem Verteidiger die unter I. dargestellte Informationsgrundlage und ermöglicht ihm die Wahrnehmung seiner Stellung als Verfahrenssubjekt. Schon allein aus diesem Grund verbietet es sich im Hinblick auf § 147 I die Aussage zu treffen, der "Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht".[38] Zutreffend ist vielmehr, dass der Beschuldigte nach dem Wortlaut des § 147 Abs. 1 "kein Recht auf unmittelbare Akteneinsicht" hat(te).

b) Die Foucher -Entscheidung des EGMR[39] und das StVÄG 1999

Als Wendepunkt im überkommenen Verständnis des § 147 StPO lässt sich wohl der Fall Foucher vs. Frankreich vor dem EGMR ansehen: Der Gerichtshof entschied 1997 einstimmig, dass es eine Verletzung der Rechte des Beschuldigten auf faires Verfahren und Verteidigung durch sich selbst gem. Art. 6 I, III EMRK darstellt, wenn der Beschuldigte keinen Zugang zu den Verfahrensakten hat, um sich gegen die Anklage zu verteidigen.[40]

Gleichwohl beharrte die - wohl überwiegende - Rechtsprechung weiter auf den bisher angenommenen Restriktionen. So verweigerte das LG Mainz 1998 in Kenntnis der Auslegung des Art. 6 EMRK durch den EGMR dem Betroffenen die Akteneinsicht, mit der Begründung, dass es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, um dem Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren, und eine Bindungswirkung der Rechtsprechung des EGMR für die nationalen Gerichte nicht vorhanden sei.[41]

Diese in zweierlei Hinsicht problematische Entscheidung zeigt zum einen ein unzutreffendes Verständnis des § 147 StPO als Verbot der Akteneinsicht an den Beschuldigten und zum anderen den Unwillen, eine konventionskonforme Auslegung des § 147 StPO überhaupt in Erwägung zu ziehen.[42] Damit verstieß das Gericht gegen seine durch den Gesetzgeber über das Zustimmungsgesetz zur EMRK ausgelöste Pflicht, die zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention und der Entscheidungen des EGMR, die entsprechenden Texte und Judikate bei der Rechtsanwendung zur Kenntnis zu nehmen und in den Willensbildungsprozess einfließen zu lassen. Denn es hätte im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang[43] einräumen können und müssen.

Der mit dem StVÄG 1999 normierte Abs. 7 setzte dieser gegen Art. 6 EMRK verstoßenden Rechtsprechung ein Ende[44] und verschaffte dem Beschuldigten zumindest einen Anspruch auf Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Abschriften:

§ 147 VII StPO: Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

3. Inhalt und Umfang des Akteninformationsrechts des Beschuldigten

Die neu eingefügte Vorschrift des Abs. 7 des § 147 StPO ist damit sehr restriktiv ausgefallen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Wege des Zuganges zu den Originalakten.[45] Nach § 147 VII StPO soll nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung der Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus den Akten bestehen.[46] Fraglich ist damit zunächst, wie weit die Anwendungsgrenzen nach dem Wortlaut der Vorschrift zu ziehen sind und inwieweit nach der vorgehenden Grundlegung eine ggf. erweiterte, konventionskonforme Auslegung erforderlich ist.

a) Aktenbegriff

Das Recht des Beschuldigten nach § 147 VII StPO bezieht sich zunächst auf alle Akten, die auch der Verteidiger einsehen kann und die die Staatsanwaltschaft mit Erhebung der Anklage dem Gericht vorlegen muss (§§ 147 I, 199 II StPO).[47] Welche Akten dies im Einzelnen sind ist im Rahmen des § 147 I StPO lebhaft umstritten.[48] Es ist an dieser Stelle nicht zu klären, welchem Aktenbegriff zu folgen ist. Einigkeit besteht jedenfalls insoweit, als allgemein zu den Akten, auf die sich das Einsichtsrecht des Verteidigers erstreckt, "alle vom ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO) gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke[49]" und "die nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten" gezählt werden.[50]

b) Die Entscheidung über die Gewährung von Informationen aus den Akten

Der Beschuldigte hat ausweislich des Wortlautes von Abs. 7 ("… können … erteilt werden …") nur einen Anspruch auf die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erteilung von Auskünften und Abschriften. Da § 147 VII nicht nur dem allgemeinen Interesse, sondern vor allem dem Individualinteresse des Beschuldigten dienen soll, besteht dieser Anspruch als ein Anspruch auf fehlerfreie[51] Ermessensausübung. Ein solcher beinhaltet einen Anspruch dahingehend, dass überhaupt entschieden wird, und einen Anspruch darauf, dass Fehler bei der Ermessensausübung vermieden werden.[52] Hinsichtlich des Inhaltes der Ermessensentscheidung ist hier zwischen der Frage des "Ob" der Erteilung von Informationen aus den Akten und der Frage des "Wie" zu differenzieren.

Es bleibt im folgenden zu untersuchen, ob diese in § 147 VII StPO niedergelegte Ermessensausübung den Anforderungen an ein faires Verfahren i.S.d. Art. 6 I, III EMRK überhaupt genügen kann, wenn man eine unbegrenzte Ermessensausübung unter Berücksichtigung beliebiger Gründe zulassen würde und es möglich wäre, dem Beschuldigten den Zugang zu für seine Verteidigung wesentlichen Informationen zu unterbinden.

aa) Entschließungsermessen: Einschränkungen des Akteninformationsrechts des Beschuldigten

Der Gesetzeswortlaut verbietet zunächst eine unbegrenzte Ermessensausübung insoweit, als durch die Verwendung des Wortes "soweit" einer weite Auslegung der Boden entzogen wird und nur die beiden aufgeführten Gründe, "Gefährdung des Untersuchungszweckes" und "überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter", eine Versagung des Akteninformationsrechtes rechtfertigen können.[53]

(1) Die Regelung, dass dem Beschuldigten im Hinblick auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks die Erteilung von Auskünften und Abschriften versagt werden kann, ist insoweit vergleichbar mit der in § 147 II StPO normierten Möglichkeit, dies dem Verteidiger zu verweigern. Eine Gefährdung des Untersuchungszweckes liegt regelmäßig dann vor, wenn die Ermittlungen durch den Beschuldigten gestört werden könnten[54] oder eine anvisierte Untersuchungshandlung nur durch Überraschung einen Erfolg verspricht.[55] So kann eine Information des Beschuldigten über den Akteninhalt dazu führen, dass er auf Zeugen oder Mitbeschuldigte einwirkt, sich ein Alibi ver- oder Beweismittel beiseite schafft.[56]

Solche legitimen Gründe rechtfertigen beim Verteidiger eine Versagung der Akteneinsicht[57] und können dies auch bei der Auskunftserteilung an den Beschuldigten. Dagegen stellt es keine Gefährdung des Untersuchungszweckes dar, wenn, der Beschuldigte auf Grund der begehrten Information zulässige Rechtsmittel[58] nutzen könnte und dadurch auf das Verfahren einwirkt, denn der Untersuchungszweck kann schon denknotwendig nicht gefährdet sein, wenn von Gesetzes wegen eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Untersuchung vorgesehen ist. Auch bloße technische Probleme (z.B. weil die Akten an die Polizeibehörden zum Zwecke weiterer Ermittlungen versandt worden sind) stellen keine Gefährdung des Untersuchungszweckes dar.[59]

Zweifelhaft ist, ob eine Versagung der Erteilung von Auskünften und Abschriften mit Berufung auf den Untersuchungszweck auch möglich ist, nachdem der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt wurde (vgl. § 147 II StPO). Wenn der Verteidiger aber spätestens zu diesem Zeitpunkt berechtigt ist, an den Angeklagten Informationen über bevorstehende Zwangsmaßnahmen weiterzugeben[60] weil das Einsichtsrecht dann nicht mehr beschränkbar ist[61], dann kann dies beim unverteidigten Beschuldigten nicht anders sein: Es ist zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf Art. 3 I GG kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, wieso der unverteidigte Beschuldigte, der ein ihm gegebenes Recht auf Selbstverteidigung nach Art. 6 III lit. c EMRK wahrnimmt, schlechter gestellt sein darf, als der verteidigte Beschuldigte.[62] Insofern scheidet eine Berufung auf die Gefährdung des Untersuchungszweckes nach dem der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt wurde, aus.

(2) Eine Beschränkung des Rechtes nach Abs. 7 soll aber auch unter Berufung auf überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter zulässig sein. Solche Interessen sollen insbesondere das Interesse an der Wahrung der Intimsphäre Dritter, der Schutz gefährdeter Zeugen oder die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sein.[63] Auch Gründe des Datenschutzes[64] sollen gegen eine Erteilung von Auskünften und Abschriften sprechen können.

Die Subsumtion der genannten Interessen unter den Begriff des "überwiegenden schutzwürdigen Interesses Dritter" erscheint freilich zweifelhaft: Denn die aufgeführten Interessen können beim verteidigten Beschuldigten regelmäßig gerade nicht eine Beschränkung der Informationsweitergabe durch den Verteidiger oder gar eine Unterbindung von dessen Akteneinsicht rechtfertigen - es besteht lediglich die Beschränkungsmöglichkeit nach § 147 Abs. 2 StPO wegen einer Gefährdung des Untersuchungszweckes. Auch hier ist eine an sachlichen Gründen orientierte Ungleichbehandlung des sich selbst verteidigenden Beschuldigten nicht erkennbar. Die Abwägungsentscheidung, die der Gesetzgeber beim verteidigten Beschuldigten zu den aufgeführten Interessen getroffen hat, kann beim unverteidigten nicht anders ausfallen. Insofern stellt sich die Frage ob der Geeignetheit und Konventionskonformität dieses Kriteriums überhaupt. Wo es ausdrücklich von Gesetzes wegen zulässig ist, verfahrensbezogene Informationen im Interesse Dritter zurückzuhalten[65], liegt eine gesetzgeberische Wertentscheidung vor, die für den verteidigten Beschuldigten die Informationsgewinnung aus den Akten begrenzt.[66] Dem Gewicht dieser anerkannten Interessen muss der unbestimmte Rechtsbegriff der "überwiegenden Interessen Dritter" i.S.d. Abs. 7 daher entsprechen, andernfalls können sie eine Beschränkung der Informationserlangung aus den Akten durch den unverteidigten Beschuldigten im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 I, III EMRK nicht rechtfertigen[67]. Auch hier erschließt es sich im Hinblick auf Art. 3 I GG nicht, wieso es eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete Differenzierung[68] darstellen soll, wenn der stärker schutzwürdige, weil unerfahrene, Beschuldigte, der ein ihm gegebenes prozessuales Recht auf Selbstverteidigung wahrnimmt, schlechter stehen soll, als der verteidigte Beschuldigte.

bb) Gegenausnahme zur Beschränkungsmöglichkeit nach Abs. 7: Abs. 3 und 6?

Umstritten ist die Anwendbarkeit des Abs. 3 und des Abs. 6 von § 147 StPO im Rahmen des Abs. 7, da es an einer ausdrücklichen Verweisung fehlt.[69] Nach § 147 III StPO darf dem Verteidiger die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. Auch hier sind grundsätzlich keine sachlichen Gründe erkennbar, die eine Benachteiligung des unverteidigten Beschuldigten gegenüber dem verteidigten rechtfertigen können. Denkbar wäre dies allenfalls in absoluten Ausnahmefällen, so, wenn z.B. die Bekanntgabe des Inhaltes eines psychologischen Gutachtens zu schweren Schäden beim Beschuldigten[70] führen würde.

Hinzu kommt, dass Abs. 7 S. 2 eine entsprechende Anwendung des Abs. 5 anordnet. Dessen Satz 2 eröffnet den Rechtsschutz gegen die Versagung der Einsicht in die besonderen Urkunden nach Abs. 3. Wenn aber eine konkrete Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Versagung besteht, muss auch ein Recht bestehen. Insoweit muss man auch hier dem unverteidigten Beschuldigten einen aus Gründen des Untersuchungszweckes nicht beschränkbaren Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften der Urkunden nach Abs. 3 zugestehen.[71]

Ähnliches gilt für Abs. 6. Die Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft nach Abs. 6 soll ihrem Sinngehalt nach wiederholte, aussichtlose Anträge der Verteidigung verhindern.[72] Ein solches Interesse hat aber auch der unverteidigte Beschuldigte. Denn auch er will erfahren, wann eine Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht mehr besteht und er Auskunft bezüglich des Inhaltes der Verfahrensakten erhalten kann. Insoweit muss auch der Beschuldigte informiert werden, wenn seinem zuvor abgelehnten Gesuch auf Akteninformation entsprochen werden kann.

cc) Zwischenergebnis

Ausgehend von dieser Positionsbestimmung des Rechtes des Beschuldigten lässt sich hinsichtlich des Entschließungsermessens im Hinblick auf die Vorgaben der EMRK und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 I GG eine weitgehende Bindung konstatieren. Diese lässt bei der Entscheidung über das "Ob" der Informationsgewährung dann keine andere Entscheidung als die Gewährung der gewünschten Information zu,, reduziert das Ermessen mithin auf Null[73], wenn ein verteidigter Beschuldigter in der Lage des unverteidigten Beschuldigten über seinen Verteidiger umfassende Auskunft über den Akteninhalt hätte erhalten können.

dd) Auswahlermessen: Die Form der Auskünfte und Abschriften

Dem Beschuldigten können nach Abs. 7 Auskünfte und Abschriften erteilt werden. Damit eröffnet der Wortlaut zunächst auch die Möglichkeit mündlicher Auskünfte. Zweifelhaft ist, in welchem Umfang die Erteilung von mündlichen Auskünften ausreichend ist. Im Hinblick auf Art. 5 IV EMRK hat der EGMR im Gegensatz zum BVerfG[74] die Erteilung von mündlichen Auskünften beim inhaftierten, verteidigten Beschuldigten regelmäßig nicht ausreichen lassen.[75] Dieser Gedanke kommt auch im Wortlaut[76] der Foucher-Entscheidung zum Ausdruck, wenn die Wichtigkeit der Erteilung einer Kopie der das Verfahren entscheidenden Urkunde an dem Beschuldigten betont wird.

Wenn der Verteidiger regelmäßig seine Arbeit nicht lediglich Anhand von Notizen[77] erledigen kann und deshalb Kopien der Akten anfertigen wird, dann kann nicht von einem sich selbst verteidigenden Laien erwartet werden, dass er seine Verteidigung lediglich auf mündliche Auskünfte hin sachgerecht durchführen kann. Insofern wird man, wenn es sich um nicht lediglich sehr einfache Sachverhalte handelt, jedenfalls immer einen Anspruch auf Erteilung von Abschriften, d.h. Kopien[78] bejahen müssen.

Dagegen ist das im Abs. 7 deutlich werdende Kriterium der Wahrung der Integrität der Akten ein legitimes Interesse, dient es doch auch einer wirksamen Strafverfolgung als wesentlicher Auftrag eines staatlichen Gemeinwesens[79], das zwar nicht geeignet ist die Informationserlangung aus den Akten zu hindern, dass aber grundsätzlich geeignet ist gegen eine Akteneinsicht des Beschuldigten im Wege des Zuganges zu den Originalakten zu sprechen, wenn auch diese in Sonderfällen durchaus zulässig sein kann[80], denn § 147 I StPO stellt kein Verbot der Akteneinsichtsgewährung an den Beschuldigten dar.[81]

ee) Zusammenfassung: Das Akteninformationsrecht des Beschuldigten nach Abs. 7 als echtes Akteneinsichtsrecht

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass das Informationsrecht des Beschuldigten nach Abs. 7 dem Akteneinsichtsrecht des verteidigten Beschuldigten, welches dieser über seinen Verteidiger wahrnehmen kann, wesensgleich ist und lediglich den Einschränkungen unterliegen kann, den auch das Einsichtsrecht des verteidigten Beschuldigten unterliegt. Wenn aber die Gewährung von Abschriften und Fotokopien an den Verteidiger ein Unterfall der Akteneinsicht ist[82], dann stellt das Informationsrecht des Beschuldigten nichts anderes als einen speziellen, auf Grund der Stellung des Beschuldigten unter besondere Bedingungen gestellten Fall der Akteneinsicht dar.

4. Die Beschränkung auf den unverteidigten Beschuldigten

Das Recht nach § 147 VII StPO soll sich ausweislich des Wortlautes nur auf den unverteidigten Beschuldigten beziehen.[83] Für die Frage ob auch der verteidigte Beschuldigte die Rechte aus Abs. 7 in Anspruch nehmen kann, erweist sich die gesetzgeberische Begründung als unergiebig, verweist sie doch lediglich auf die Verfahrensökonomie.[84] Freilich wird man diese Beschränkung im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte über seinen Verteidiger die Möglichkeit hat, den Inhalt der Akten zur angemessenen Vorbereitung seiner Verteidigung zu nutzen[85], prinzipiell akzeptieren müssen.[86] Eine solche gesetzliche Regelung ist zumindest mit dem Recht auf Verteidigung nach Art. 6 III b EMRK vereinbar.[87] Jedoch sind auch hier Fälle denkbar, in denen es im Hinblick auf eine effektive Verteidigung gerade geboten ist, auch dem verteidigten Beschuldigten die Einsicht neben dem Verteidiger zu gestatten: So wird man einen solchen Anspruch immer dann annehmen müssen, wenn der Beschuldigte auf Grund seines Kenntnisstandes und des Umfanges des Verfahrens besser als seine Verteidiger in der Lage ist, die Akten zu verstehen[88] und mit deren Kenntnis eine effektivere Verteidigung vorzubereiten.[89]

5. Fazit

Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte. Unter bestimmten Voraussetzungen hat somit auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren, d.h. nicht durch einen Verteidiger vermittelten, Zugang zu den Akten.


* Der Autor ist Rechtsreferendar in Sachsen und Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und europäisches Strafrecht von Prof. Dr. Klesczewski an der Universität Leipzig. Besonderer Dank gilt Prof. Dr. Wolfgang Wohlers/Zürich für die hilfreichen Kommentare und Anregungen.

[1] BGBl. I 2000 S. 1253.

[2] BVerfG 63, 380, 390; BGHSt 38, 372, 374; Beulke Strafprozessrecht, Rn 110.

[3] BVerfG 57, 250, 273 f; BVerfG 63, 45, 59 f.

[4] BVerfG 46, 315, 319; Meyer-Goßner § 244, 29.

[5] SK-StPO-Schlüchter § 240, 1.

[6] "Nemo tenetur"; vgl. dazu BVerfG 56, 37, 43 ff; BGHSt 38, 214, 220.

[7] Der Beweisantrag muss eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen; vgl. BGH 39, 251; Meyer-Goßner § 244, 20.

[8] Vgl. Dahs (Hdb.) Rn. 584 der darauf hinweist, den Text von Gutachten genau zu studieren, weil darin Vorgänge verwertet sein können, die zwar Akteninhalt, aber nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.

[9] Vgl. zur Vorbereitung des Hauptverhandlung durch den Verteidiger Dahs (Hdb.) Rn. 447.

[10] BGHSt 29, 99; SK-StPO-Wohlers § 147, 1; LR-Lüderssen § 147, 1; KK-StPO-Laufhütte § 147, 1.

[11] Vgl. EGMR v. 12.3.2003, Öcalan vs. Türkei, Reports 2003, § 160 ff. = EuGRZ 2003, 472, 481; KK-StPO-Laufhütte § 147, 1.

[12] SK-StPO-Wohlers § 147, 1; LR-Lüderssen § 147, 2; HK-Julius § 147, 1; Welp Peters-Festg. 1984, S. 309.

[13] BVerfGE 18, 399, 404; LR-Lüderssen § 147, 2; AK-Stern § 147, 1; Schäfer NStZ 1984, 203, 204.

[14] Welp Peters-Festg. 1984, S. 309; LR-Lüderssen § 147, 3.

[15] Meyer-Goßner § 261, 7.

[16] BVerfGE 57, 250, 273 f; 63, 45, 59 f; BGHSt 17, 387; 30, 141.

[17] RGSt 72, 268, 273 f; LR-Lüderssen § 147, 3; Welp Peters-Festg. 1984, S. 309; s. a. auch Fn. 23.

[18] LR-Lüderssen § 147, 4.

[19] Welp Peters-Festg. 1984, S. 309.

[20] BVerfGE 57, 250, 274 f.; 63, 45, 61.

[21] OLG Brandenburg StV 1996, 7, 8; SK-StPO-Wohlers § 147, 1; LR-Lüderssen § 147, 4; AK-StPO-Stern § 147, 1; Burhoff HRRS 2003, 182; Wasserburg NJW 1980, 2242 und NStZ 1981, 211.

[22] LR-Lüderssen § 147, 4; Wasserburg NStZ 1981, 211.

[23] Vgl. insoweit auch zur Rechtsprechung des EGMR, der den Offenlegungsanspruch bzw. das Recht auf Akteneinsicht als konstitutive Erfordernisse der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs anerkennt m.w.N. Gaede HRRS 2004, 44 ff.

[24] LG Mainz 1999, 1271; LG Göttingen StV 1996, 166; Beulke (Verteidiger) S. 142; Isele BRAO 1976 S. 750.

[25] OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; LG Hamburg NJW 1993, 3152; Welp Peters-Festg. 1984, S. 312; Lobe JW 1926, 22725; 2726; Lüttger NJW 1951, 745.

[26] BVerfG AnwBl 1984, 261 m. abl. Anm. Schmidt AnwBl 1984, 261, 262; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725 und MDR 1973, 371; BayObLG JR 1953, 465; KG Rpfleger 1983, 325; SK-StPO-Wohlers § 147, 82; KK-StPO-Laufhütte § 147, 10; Meyer-Goßner § 147, 6; AK-StPO-Stern§ 147, 5 a.A. HK-Julius § 147, 10.

[27] Vgl. u.a. Cap. III § 24 Preuß. Criminalordnung von 1717: "… so soll dem Inquisito und dessen Advocato, auf deren Verlangen erlaubet seyn, die bis dahin in generali inquisitione ergangene Acta, in den Gerichten ein- und durchzusehen, und deren Nothdurfft daraus zu extrahieren …" zit. nach Meyer, Das Akteninformationsrecht des Beschuldigten, [Diss.] 2002, S. 9 Fn 49; dazu ausf.: Schulz Die Historische Entwicklung des Akteneinsichtsrechts, Diss. Marburg [1971].

[28] HK-Julius § 147, 3.

[29] BGHSt 29, 99, 102 mit Anm. Müller-Dietz JR und Kuckuck NJW 1980, 298; BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; OLG Hamburg BRAK-Mitteilungen 1987, 163 mit Anm. Dahs; OLG Frankfurt NStZ 1981, 144; LR-Lüderssen § 147, 126; Meyer-Goßner § 147, 20; KK-StPO-Laufhütte § 147, 3, 12; AK-StPO-Stern § 147, 36; Fezer1 4/52; Krekeler wistra 1983, 47; Bode MDR 1981, 287; Lüttger NJW 1951, 744; Welp Peters-Festg. 1984, S. 316; Roxin § 19, 64; KMR-Müller § 147, 21; Peters § 29 V 2.

[30] Vgl. § 19 II BRAO; BGHSt 29, 99, 102; SK-StPO-Wohlers § 147, 78; LR-Lüderssen § 147, 126; Krekeler wistra 1983, 47; Lüttger NJW 1951, 744; KK-StPO-Laufhütte § 147, 12; HK-Julius § 147, 19; AK-StPO-Stern § 147, 36.

[31] OLG Frankfurt NJW 1965, 2312; SK-StPO-Wohlers § 147, 79; LR-Lüderssen § 147, 126; KK-StPO-Laufhütte § 147, 3; Meyer-Goßner § 147, 31; AK-StPO-Stern § 147, 38; HK-Julius § 147, 19; Dahs (Hdb.) Rn 255; Isele BRAO S. 753.

[32] Z.B. LG Hamburg NJW 1993, 3152: Sachen geringer Bedeutung z.B. Ordnungswidrigkeiten; das LG Ravensburg in NStZ 1996, 100 gab ein "Recht auf Akteneinsicht" im Wege der Fotokopie zumindest bei "belastenden Beweisvorgängen".

[33] So KK-StPO-Laufhütte § 140, 22.

[34] Dazu BGH StV 1986, 238.

[35] OLG Karlsruhe StV 1987, 518; OLG Karlsruhe StV 1991, 199; OLG Köln StV 1991, 294; BayObLG StV 1991, 294; OLG Koblenz StV 1993, 461; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 176; LG Tübingen StV 1999, 642; LG Cottbus StV 1999, 642; LG Düsseldorf StV 1999, 309; LG Magdeburg StV 1999, 532; LG Ravensburg NStZ 1996, 100; Meyer-Goßner § 140, 27; KK-StPO-Laufhütte § 147, 2, § 140, 22; HK-Julius § 147, 21

[36] BVerfGE 53, 207, 214; OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; SK-StPO-Wohlers § 147, 5 m.w.N. a.A. vgl. Fn 24.

[37] BVerfGE 62, 338, 343; OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; LR-Lüderssen § 147, 9; KK-StPO-Laufhütte § 147, 2; AK-StPO-Stern§ 147, 3.

[38] BVerfGE 53, 207, 214; OLG Düsseldorf JZ 1986, 508; Meyer-Goßner § 147, 3.

[39] EGMR v. 18.3.1997, Foucher vs. Frankreich, Reports 1997-II = NStZ 1998, 426 m. zust. Anm. Deumeland und Böse StraFo 1999, 293.

[40] EGMR v. 18.3.1997, Foucher vs. Frankreich, Reports 1997-II, § 29 ff.; § 31: "It is necessary in the present case to ascertain whether the fact that Mr Foucher was denied access to his criminal file … it constituted a violation of Article 6 para. 1 of the Convention taken together with Article 6 para. 3 (art. 6-3+6-1)”.

[41] LG Mainz NJW 1999, 1271.

[42] Dörr JuS 2000, 287. Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, gebietet es gerade die Verletzung von Völkerrecht durch die fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen zu beseitigen oder zu verhindern; vgl. BVerfGE 18, 112, 121; 31, 58, 75 f; BVerfG HRRS 2004 Nr. 867; ausf. Gaede StV 2004, 46, 49 f. m.w.N.

[43] Vgl. BVerfG HRRS 2004 Nr. 867 (LS 6 und 8)

[44] Ambos NStZ 2003, 14, 15 Fn 28.

[45] Meyer-Goßner , 4; Dedy StraFo 2001, 153.

[46] BT-Drs. 14/1484 S. 22.

[47] Die Aktenbegriffe der §§ 147, 199 II sind identisch; vgl. SK-StPO-Paeffgen § 199, 5; LR-Lüderssen § 147, 26; LR-Rieß § 199, 9.

[48] Vgl. zur Diskussion um den Aktenbegriff der §§ 147, 199 ausf. SK-StPO-Wohlers § 147, 24 ff. m.w.N.

[49] Wozu auch Dateien, Ton- und Bildaufnahmen gehören; vgl. dazu SK-StPO-Wohlers § 147, 25 m.w.N.

[50] Meyer-Goßner § 147, 15; KK-Laufhütte § 147, 4; AK-StPO-Stern § 147, 13; HK-Julius § 147, 5 f.; KMR-Müller§ 147, 3.

[51] Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage 1998, § 10 Rn 22.

[52] Ossenbühl a.a.O. (Fn 52) § 10 Rn 22.

[53] Meyer , a.a.O. (Fn 27), S. 191 f.

[54] KK-StPO-Laufhütte § 147, 13.

[55] Meyer-Goßner § 147, 25.

[56] LR-Lüderssen § 147, 133; KK-StPO-Laufhütte § 147, 12.

[57] Vgl. ausf. SK-StPO-Wohlers § 147, 96.

[58] Z.B. § 98 II 2 StPO.

[59] LR-Lüderssen § 147, 132.

[60] OLG Hamburg StV 1991, 551

[61] BGH NStZ 1998, 97; LG Köln StV 1987, 381 f.

[62] Vgl. hier Frohn GA 1984, 554, 564; Welp Peters-Festg. S. 309, 312.

[63] BT-Drs. 14/1484 S. 22; Meyer-Goßner § 147, 4.

[64] OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374.

[65] Z.B. durch Sperrerklärungen nach § 96; Zeugenschutz § 68 II f.; verdeckte Ermittler: § 110d II 2.

[66] Die Wertentscheidung für Zurückhaltung von Information muss dabei jedoch - insbesondere bei einer fortdauernden Zurückhaltung von Informationen - wiederum selbst mit Verfassungsrecht und der EMRK vereinbar sein, vgl. BVerfGE 57, 250 ff.; BGH StraFo 2004, 138 ff. und zu Art. 6 EMRK Gaede HRRS 2004, 44 ff.

[67] SK-StPO-Wohlers § 147, 14.

[68] BVerfGE 88, 87, 96; 91, 389, 401; 95, 267, 316.

[69] Für eine analoge Anwendung: Meyer a.a.O. (Fn 27), S. 242 ff.

[70] So Tzschaschel NJW 1990, 749, 750 f: für eine Beschränkung der Informationsweitergabe durch den Verteidiger.

[71] SK-StPO-Wohlers § 147, 15.

[72] Meyer-Goßner § 147, 27.

[73] Meyer , a.a.O. (Fn. 27), S. 191 ff. insb. S. 204.

[74] BVerfG StV 1994, 465: nur wenn mündl. nicht mehr vermittelbar.

[75] EGMR v. 13. 2. 2001, Lietzow v. Deutschland, § 44 = StV 2001, 201; EGMR v. 13.02.2001, Garcia Alva v. Deutschland, § 42 = StV 2001, 205; EGMR v. 13. 2. 2001, Schöps v. Deutschland, § 52 = StV 2001, 205 jeweils m. Anm. Kempf StV 2001, 206; Meyer-Goßner § 147, 25a; vgl. weiter zur Akteneinsicht beim inhaftierten Beschuldigten: EGMR Shishkov v. Bulgarien, HRRS 2004 Nr. 1000 (in dieser Ausgabe).

[76] EGMR v. 18.3.1997, Foucher vs. Frankreich, Reports 1997-II: "§ 36 The Court, like the Commission, therefore considers that it was important for the applicant to have access to his case file and to obtain a copy of the documents it contained in order to be able to challenge the official report concerning him.”

[77] LR-Lüderssen § 147, 102.

[78] Der Begriff der Abschrift assoziiert leider noch einen mit "Federkielen bewaffneten Kanzleiangestellten" so Welp Peters-Festg. 1984, S. 315.

[79] BVerfGE 29, 183, 194; 77, 65, 76; 80, 367, 375; 100, 313, 388 f.

[80] vgl. m.N. Fn 86.

[81] Vgl. o. I.

[82] OLG HammNJW 1985, 2040, 2041; OLG Köln NJW 1985, 336, 337; Meyer-Goßner § 147, 6.

[83] OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374; KK-StPO-Laufhütte § 147, 2.

[84] vgl. BT-Drs. 14/1484 S. 22.

[85] Vgl. dazu oben Fn. 30 und 31.

[86] SK-StPO-Wohlers § 147, 12.

[87] EGMR Kamasinski v. Österreich, 19. Dezember 1989, Series A no. 168, p. 39, para. 88, EGMR Kremzow v. Österreich, 21. September 1993, Series A no. 268-B, p. 42, para. 52.

[88] OLG Frankfurt StV 2001, 611, 612: Telefonüberwachung.

[89] Vgl. EGMR v. 12.3.2003, Öcalan vs. Türkei, Reports 2003, § 161 = EuGRZ 2003, 472, 481; vgl. auch OLG Schleswig SchlHA bei Ernesti/Lorenzen 1986, 105; OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; SK-StPO-Wohlers § 147, 12; Krekeler wistra 1983, 43, 46; KK-OWiG-Kurz § 60, 96; vgl. auch zum allg. Gebot, gemäß Art. 6 EMRK stets eine konkrete und wirksame Verteidigung zu gewähren, m.w.N. Gaede ZStW 115 (2003), 845, 858 ff., 867 ff.