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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2004
5. Jahrgang
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1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt. (BGHSt)
2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammenhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien. (BGHSt)
3. Für das nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tatvariante des Sichversprechenlassens von Vorteilen erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung (sog. Unrechtsvereinbarung) genügt das Bewusstsein, dass der Vorteil gerade aufgrund der dienstlichen Stellung des Versprechensempfängers und der Art der bisherigen Dienstausübung gewährt werden soll. (Bearbeiter)
4. Das Spannungsverhältnis zwischen der von Verfassungs wegen erwünschten Werbung von Parteispenden und den §§ 331, 333 StGB kann nicht dadurch aufgelöst werden, dass der Amtsträger, der für seine Dienstausübung eine nach dem Parteiengesetz zulässige Parteispende als Drittvorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, von der Strafbestimmung des § 331 Abs. 1 StGB generell freigestellt wird. Denn zum einen ergibt sich aus dem PartG gerade kein kollidierender Normbefehl zur Einwerbung von Spenden. Zum anderen würden dadurch Amtsträger in einer den allgemeinen Gleichheitssatz und die Gleichheit der Wahl verletzenden Weise benachteiligt, die keiner Partei angehören (Abgrenzung zur hochschulrechtlichen Begrenzung der Strafbarkeit der Werbung von Drittmitteln, vgl. BGH 1 StR 372/01, Urteil vom 23. Mai 2002 = BGHSt 47, 295). (Bearbeiter)
5. Das Gebot der Gleichheit der Wahlchancen eines Amtsinhabers mit einem Gegenkandidaten führt dazu, dass der Amtsträger sich mangels Unrechtsvereinbarung nicht wegen Vorteilsannahme strafbar macht, wenn er sich erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, aufgrund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und einen Vorteil in im übrigen tatbestandsmäßiger Weise sich versprechen lässt oder annimmt, sofern diese Förderung allein den Zweck verfolgt, dass er das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit, als Gegenleistung im Falle seiner Wahl eine konkrete Entscheidung zu Gunsten allein des Zuwendenden oder bestimmter Individualinteressen zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme schuldig. (Bearbeiter)
6. Ein Irrtum im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB liegt auch dann vor, wenn der Getäuschte die täuschende Erklärung nur allgemein auf Plausibilität geprüft hat und seinen Irrtum durch sorgfältigere Prüfung hätte vermeiden können (dies gilt sogar für ein zweifelndes, aber letztlich doch verfügendes Opfer, vgl. zuletzt BGH 3 StR 161/02, Urteil vom 5. Dezember 2002 = NStZ 2003, 313, 314). (Bearbeiter)
1. Im Rahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB muss die pflichtwidrige - insbesondere zukünftige - Diensthandlung noch nicht in allen Einzelheiten wie Zeitpunkt, Anlass und Ausführungsweise feststehen. Es reicht vielmehr aus, wenn sich das Einverständnis darauf bezieht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig geworden ist oder werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefasste Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (Unrechtsvereinbarung).
2. Die pflichtwidrige Diensthandlung gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit (BGHSt 47, 22, 25). Daher kann die Bestechlichkeit abgeurteilt werden, ohne dass es der gleichzeitigen strafrechtlichen Ahndung der pflichtwidrigen dienstlichen Maßnahme bedarf.
3. Das konkurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer in einem sachlichen Beziehungsverhältnis zueinander stehen-
der Straftaten berührt regelmäßig deren Schuldgehalt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. 6. 2004 - 3 StR 344/03 = NJW 2004, 2840, 2841 f). Der Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit kommt daher für die Strafzumessung im Endergebnis (§ 52 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 StGB) im Allgemeinen keine maßgebliche Bedeutung zu.
1. Die Zwecke einer Vereinigung sind dann auf die B