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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2004
5. Jahrgang
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1. Die Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB setzt nicht eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben
voraus. Ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (BGH NStZ 1997, 594).
2. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15).
1. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt nur bei einem Täter in Betracht, dessen Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf einem positiv festgestellten, länger bestehenden und nicht nur vorübergehenden Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27).
2. Bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung liegt eine schwere andere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Nachtatverhaltens (vgl. BGH 5 StR 122/91 - Urteil vom 04.06.1991 = BGHSt 37, 397, 401; BGH 1 StR 346/03 - Urteil vom 21. 1. 2004 = NStZ 2004, 437, 438 = NJW 2004, 1810).
3. Die über das Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen hinaus erforderliche Wertung, ob die Schuldfähigkeit des Täters im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage (BGH 1 StR 346/03 - Urteil vom 21. 1. 2004 = NStZ 2004, 437, 438 = NJW 2004, 1810).