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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 23541/94, Urteil v. 13.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


EGMR Nr. 23541/94 - Urteil vom 13. Februar 2001 (Garcia Alva v. Deutschland)

Recht auf Akteneinsicht bei der Haftprüfung (wesentliche Verfahrensakten; schriftliche Information; faires Verfahren: kontradiktorisches Verfahren und Waffengleichheit; wirkliche Stellungnahme; mündliche Verhandlung); Recht auf Freiheit und Sicherheit (Rechtmäßigkeit).

Art. 5 Ab. 1, Abs. 4 EMRK; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. b EMRK; § 147 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein Gericht, das eine Haftbeschwerde prüft, muss die Garantien eines gerichtlichen Verfahrens bieten. Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets Waffengleichheit zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandanten wesentlich sind. Im Fall einer Person, deren Freiheitsentziehung unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c fällt, ist eine mündliche Verhandlung erforderlich.

2. In einer Strafsache bedeutet dies, dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 - und insbesondere aus der eigenständigen Bedeutung, die dem Begriff der ,,strafrechtlichen Anklage" beizulegen ist -, dass diese Bestimmung in gewisser Weise auch für Verfahren gilt, die vor der Hauptverhandlung stattfinden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass Schriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen.

3. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es für einen Beschuldigten kaum möglich, die Glaubwürdigkeit einer Sachverhaltsschilderung durch das für die Untersuchungshaft eintretende Gericht wirksam zu erschüttern, wenn ihm die ihr zugrunde liegenden Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Dem Beschuldigten muss hinreichend Gelegenheit gegeben werden, Aussagen und andere diesbezügliche Beweismittel wie z.B. die Ergebnisse polizeilicher und sonstiger Ermittlungen zur Kenntnis zu nehmen, gleichviel, ob der Beschuldigte in irgendeiner Weise darlegen kann, dass die Beweisstücke, zu denen er Zugang begehrt, für seine Verteidigung relevant sind.

4. Der Gerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen, und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammen getragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben. Doch dieses berechtigte Ziel kann nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sind dem Anwalt des Tatverdächtigen deshalb in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

SACHVERHALT

I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

7. Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist peruanischer Staatsangehöriger und von Beruf Diplominformatiker.

8. Ab einem nicht genannten Datum ermittelten die Berliner Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen wegen des Verdachts der Beteiligung am Handel mit Betäubungsmitteln. Im März 1993 schilderte Herr K., der im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens als Zeuge vernommen wurde und der 1992 wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden war, seine von ihm seit 1991 in Deutschland betriebenen Rauschgiftgeschäfte und nannte mehrere daran beteiligte Personen, darunter auch den Beschwerdeführer. In einer Vernehmung in Berlin Ende März machte er weitere Angaben dazu. Er sagte unter anderem, der Beschwerdeführer habe einmal 16 kg und bei vier weiteren Gelegenheiten 1,5 kg Kokain ein einer Wohnung in Berlin für einen Dritten verwahrt. Er behauptete ferner, der Beschwerdeführer habe ihm zweimal Kokain verkauft.

9. Am 6. April 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Am selben Abend wurde der Beschwerdeführer festgenommen.

10. Am Morgen des 7. April 1993 wurde der Beschwerdeführer von der Berliner Polizei vernommen. Bei dieser Vernehmung wurde ihm mitgeteilt, dass infolge der Aussagen des Zeugen K. der dringende Verdacht bestehe, dass er 1991 22 kg Kokain für Herrn A.C. verwahrt habe, dass er zu den von letzterem begangenen Rauschgiftdelikten Beihilfe geleistet habe und dass er 40 g Kokain an den Zeugen K. verkauft habe. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, Herrn A.C. getroffen zu haben und von dessen Verwicklung in den Rauschgifthandel gewusst zu haben. Er machte auch Aussagen zur Beteiligung Dritter am Rauschgifthandel. Er bestritt die von dem Zeugen Herrn K. erhobenen Beschuldigungen.

11. Noch am 7. April 1993 wurde er einem Haftrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten vorgeführt, der nach Anhörung des Beschwerdeführers einen Haftbefehl gegen ihn erließ.

12. Laut Haftbefehl wurde der Beschwerdeführer verdächtigt, als Dealer 1991 mehrere Lieferungen Kokain (insgesamt 6 kg) von einem Herrn A.C. erhalten zu haben, gegen den ein gesondertes Strafverfahren anhängig war, in der Zeit vom 16. bis zum 18. Dezember 1991 weitere Lieferungen (insgesamt 6 kg) erhalten zu haben und 1991 zum Preis von 3.000 DEM zwei Partien Kokain an Herrn K. verkauft zu haben. Im Haftbefehl hieß es, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Aussage des Herrn K. verdächtigt, der wegen Handels mit Betäubungsmitteln vorbestraft war und gegen den ein gesondertes Verfahren wegen neuer Straftaten anhängig war. Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt des Haftbefehls mündlich mitgeteilt.

13. Am 8. April 1993 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Berlin Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft übersandte ihm Kopien der Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei und dem Haftrichter, des Protokolls über die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung sowie des Haftbefehls. Bezüglich der anderen in den Akten befindlichen Schriftstücke wurde der Antrag des Verteidigers gemäß § 147 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Akteneinsicht den Untersuchungszweck im laufenden Ermittlungsverfahren gefährden würde.

14. Danach bestellte der Beschwerdeführer Herrn Zieger als seinen neuen Verteidiger, der am 4. Mai 1993 den Antrag erneut stellte. Er stellte außerdem einen Antrag auf Haftprüfung. Darauf hin übermittelte die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 1993 dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Haftakte, die zu diesem Zeitpunkt aus einem einzigen Band bestand.

15. Am 14. Mai 1993 übersandte die Staatsanwaltschaft erneut Kopien der oben genannten Unterlagen und erklärte hinsichtlich der anderen Aktenstücke, dass vorläufig keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden könne, da andernfalls der Untersuchungszweck im laufenden Ermittlungsverfahren gefährdet würde.

16. Am 27. Mai 1993 ordnete das Amtsgericht Berlin-Tiergarten nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Verteidigers und des Staatsanwalts die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Das Amtsgericht stellte unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Aussagen des Herrn K., der inzwischen erneut vernommen worden war, fest, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, die im Haftbefehl genannten Straftaten begangen zu haben und auch an organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit Rauschgifthandel beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht war der Auffassung, dass K.s Aussage besonders eingehend und schlüssig gewesen sei. Weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger wurde Einsicht in das Protokoll über K.s Vernehmung gewährt.

17. Am 14. Juni 1993 verwarf das Landgericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung. Das Landgericht, dem eine Kopie der Ermittlungsakte zur Verfügung stand, führte zwar aus, dass es zur Entscheidung über die Beschwerde wegen Versagung der vollständigen Akteneinsicht nicht zuständig sei, bestätigte jedoch, dass Verdunkelungsgefahr bestehe.

18. Am 15. Juli 1993 verwarf das Kammergericht Berlin die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung vom 14. Juni 1993. Dem Kammergericht zufolge genügte die mündliche Unterrichtung des Beschwerdeführers über die Aussagen des Zeugen K., um ihn in die Lage zu versetzen, sich wirksam zu verteidigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention und das Lamy-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen hatte, war das Kammergericht der Meinung, der Fall des Beschwerdeführers sei insofern anders gelagert, als Akteneinsicht nicht vollständig, sondern nur insoweit versagt werde, als dies im berechtigten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung erforderlich sei. Das Kammergericht bestätigte, dass Verdunkelungsgefahr bestehe. Das Kammergericht gründete seine Entscheidung auf den Inhalt der Zweitakte, die von der Staatsanwaltschaft für das Beschwerdeverfahren gefertigt worden und dem Gericht am 7. Juli 1993 zugegangen war.

19. Am 9. August 1993 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Außerdem beantragte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft solle ihm die belastenden Passagen aus den Aussagen des Zeugen K. durch Vorlesen oder auf andere Weise bekannt machen. Laut einer Aktennotiz vom 12. August 1993 war die Staatsanwaltschaft nicht bereit, vollständige Akteneinsicht zu gewähren, da die Protokolle über die Vernehmung des Zeugen K. Angaben zu weiteren Tatbeteiligten sowie zu anderen Ermittlungsverfahren enthielten, in denen noch Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse zu vollstrecken seien.

20. Am 13. August 1993 erhielt der Verteidiger des Beschwerdeführers Kopien der Vernehmungsprotokolle des Zeugen K., soweit diese den Beschwerdeführer betrafen. Andere Stellen waren geschwärzt worden.

21. Am 23. August 1993 beantragte der Verteidiger erneut vollständige Akteneinsicht, da die ihm übersandten Ablichtungen infolge der Schwärzungen nicht hinreichend verständlich seien. Außerdem beantragte er weitere Ermittlungen. Der Antrag auf umfassende Akteneinsicht wurde am 25. August 1993 abgelehnt. Die beantragten Ermittlungen wurden durchgeführt.

22. Am 13. September 1993 informierte die Staatsanwaltschaft den Verteidiger des Beschwerdeführers, dass es keine Gründe mehr gebe, die vollständige Akteneinsicht zu verweigern; das Bundesverfassungsgericht wurde hiervon ebenfalls unterrichtet. Angesichts dieser Entwicklung fragte das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdeführer, ob er seine Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten wolle. Der Beschwerdeführer bejahte dies. Dem Anwalt des Beschwerdeführers wurde am 17. September 1993 Akteneinsicht gewährt.

23. Am 27. Oktober 1993 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ab.

24. Am 12. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Bezug auf die Lagerung von 16 kg und 6 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit wurde auf die Strafe angerechnet. Das Urteil wurde rechtskräftig.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

25. Die §§ 112 ff. StPO betreffen die Verhaftung und Inhaftierung einer Person, die hinreichend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Nach § 112 darf eine Person in Untersuchungshaft genommen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht. § 116 regelt die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls.

26. Nach § 117 StPO kann ein Untersuchungsgefangener jederzeit die gerichtliche Prüfung des Haftbefehls beantragen. Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag des Untersuchungsgefangenen oder nach Entscheidung des Gerichts von Amts wegen statt (§ 118 Abs. 1). Ist der Haftbefehl nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Untersuchungsgefangene Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3). § 120 sieht vor, dass ein Haftbefehl aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint. Jede Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist vom Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 121 - 122).

27. Die §§ 137 ff. StPO betreffen die Verteidigung eines Beschuldigten, insbesondere die Wahl eines Verteidigers oder die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Nach § 147 Abs. 1 ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann dem Verteidiger, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke versagt werden, wenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz (BGBl. 2000, I, S. 1253) mit Wirkung vom 1. November 2000 wurde letztere Bestimmung unter anderem dahingehend geändert, dass ein in Haft befindlicher Beschuldigter nunmehr berechtigt ist, die gerichtliche Prüfung der die Akteneinsicht versagenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu beantragen.

28. Die §§ 151 ff. StPO regeln die Grundsätze der Strafverfolgung und die Vorbereitung der öffentlichen Klage. Nach § 151 ist die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung einer Klage bedingt. Nach § 152 ist zur Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft berufen, die, soweit nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet ist, wegen jeder Straftat zu ermitteln, für die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.

29. Die vorbereitenden Ermittlungen führt gemäß §§ 160 und 161 StPO die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet nach § 170 auf der Grundlage der Ermittlungen, ob die öffentliche Klage erhoben wird oder ob das Verfahren eingestellt wird.

30. Nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt diese Vorschrift, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. In Fällen, in denen es um Festnahme und Untersuchungshaft geht, dürfen der Haftbefehl und alle den Haftbefehl bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen nur auf solche Tatsachen und Beweisstücke gestützt werden, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 1994 (NJW 1994, 3219) m.w.N.).

In dem vorgenannten Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass einem Beschuldigten nach seiner Festnahme der Inhalt des Haftbefehls mitzuteilen und er unverzüglich einem Richter vorzuführen ist, der ihm bei der Vernehmung von allen relevanten ihn belastenden sowie auch von den ihn entlastenden Beweisen Kenntnis zu geben hat. Darüber hinaus muss bei einer anschließenden Haftprüfung der Beschuldigte angehört werden, und es müssen ihm die relevanten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisse mitgeteilt werden, soweit dies die Ermittlungen nicht gefährdet. In manchen Fällen mag die mündliche Mitteilung nicht genügen. Wenn die Tatsachen und Beweismittel, die einer Entscheidung in einer Haftsache zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr mündlich vermittelt werden können, müssen andere Mittel der Unterrichtung des Beschuldigten wie z.B. Akteneinsicht angewendet werden. Andererseits sind gesetzliche Beschränkungen der Akteneinsicht des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens hinzunehmen, wenn die wirksame Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen dies verlangt. Aber selbst während dieser Ermittlungen hat ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, das Recht auf Akteneinsicht durch seinen Anwalt, soweit die in den Akten enthaltenen Informationen seine Position im Haftprüfungsverfahren berühren könnten und eine mündliche Unterrichtung nicht ausreicht. Wenn in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft die Einsicht in relevante Teile der Akte gemäß § 147 Abs. 2 StPO verweigert, kann das mit der Haftprüfung befasste Gericht seine Entscheidung nicht auf diese Tatsachen und Beweismittel stützen und muss gegebenenfalls den Haftbefehl aufheben (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.).

VERFAHREN VOR DER KOMMISSION

31. Herr Garcia Alva rief am 4. Januar 1994 die Kommission an. Er rügte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention, dass ihm im Haftprüfungsverfahren die Einsicht in die Ermittlungsakte verweigert wurde. Er machte ferner geltend, dass unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 2 ihm nicht innerhalb möglichst kurzer Frist mitgeteilt wurde, welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben wurden. Schließlich beschwerte er sich über die Haftbedingungen.

32. Am 10. April 1997 erklärte die Kommission die Rüge in Bezug auf Artikel 5 Abs. 4 für zulässig und die Individualbeschwerde (Nr. 23541/94) im Übrigen für unzulässig. In ihrem Bericht vom 17. September 1998 (nach dem früheren Artikel 31 der Konvention) vertrat sie mit 27 zu 5 Stimmen die Auffassung, dass eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 vorliegt.

ABSCHLIESSENDE STELLUNGNAHMEN AN DEN GERICHTSHOF

33. In ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragte die Regierung die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus der Konvention nicht verletzt hat.

34. Der Beschwerdeführer ersuchte den Gerichtshof, festzustellen, dass seine Rechte nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt worden sind, und ihm nach Artikel 41 der Konvention eine Entschädigung für immateriellen Schaden und Anwalts- und Gerichtskosten zusprechen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 4 DER KONVENTION

35. Der Beschwerdeführer rügt das Haftprüfungsverfahren während seiner Untersuchungshaft. Er beruft sich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention, der wie folgt lautet:

,,Jeder Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist."

A. Vorbringen vor dem Gerichtshof

36. Der Beschwerdeführer erklärte, das Haftprüfungsverfahren sei kein wirklich kontradiktorisches Verfahren gewesen. Er legte dar, dass sich der Haftbefehl im wesentlichen auf die Aussagen eines weiteren Verdächtigen, Herrn K., zur Begründung des Verdachts gegen ihn bezogen habe. Seiner Meinung nach waren die summarische Auskunft über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und die seinem Anwalt überlassenen Aktenstücke keine ausreichende Grundlage für seine Verteidigung. Ohne umfassende Akteneinsicht und ohne Kenntnis des vollständigen Wortlauts der genannten Aussagen habe sein Verteidiger nicht die Glaubwürdigkeit des Herrn K. in Zweifel ziehen und ihn gegen den Vorwurf des Rauschgifthandels verteidigen können.

37. Der Regierung zufolge begründet Artikel 5 Abs. 4 nicht das allgemeine Recht eines Untersuchungsgefangenen oder seines Verteidigers auf Einsicht der Akten über die gegen ihn geführten Ermittlungen. Es komme nur darauf an, dass der betreffenden Person die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung gegeben sei, und dies könne auch auf andere Weise geschehen.

Im vorliegenden Fall seien der Beschwerdeführer und sein Verteidiger durch die Vorhalte in den Vernehmungen sowie durch den Haftbefehl umfassend über die Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte informiert gewesen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren. Darüber hinaus hätten sie aus den Vorhalten gegenüber dem Beschwerdeführer auch den wesentlichen Inhalt der den Beschwerdeführer belastenden und dem Haftbefehl vom 7. April 1993 zugrunde liegenden Aussagen des K. vom 17. und 30. März 1993 gekannt. Des weiteren seien Kopien sowohl des Haftbefehls als auch des Protokolls über die Vernehmung des Beschwerdeführers bereits im April 1993 dem ersten Verteidiger des Beschwerdeführers überlassen worden (siehe Nr. 13). Die Vorwürfe seien auch nicht so komplex gewesen, dass eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel nicht ausreichend gewesen wäre.

Die Versagung der Einsicht in die Ermittlungsakten sei durch den Umstand begründet gewesen, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer Bestandteil eines Verfahrenskomplexes gewesen seien, der sich gegen mehrere Beschuldigte im Umfeld der kolumbianischen Drogenmafia gerichtet habe. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Verdunkelungsgefahr angenommen werde, müsse es möglich sein, dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten zu versagen, um zu verhindern, dass sie auf andere Zeugen einwirken. Die Ermittlungsakten über den Beschwerdeführer hätten Hinweise sowohl auf noch ausstehende Ermittlungen in seinem Verfahren wie auch in parallel gegen andere Beschuldigte laufenden Verfahren enthalten.

38. Die Kommission schloss sich im wesentlichen der Auffassung des Beschwerdeführers an. Sie war der Meinung, dass in Anbetracht der Bedeutung, die der Aussage des K. im Haftprüfungsverfahren zukam, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, diese vollständig zu lesen, um ihnen zu ermöglichen, die Glaubwürdigkeit der Aussage wirksam in Zweifel zu ziehen.

B. Würdigung durch den Gerichtshof

39. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Personen, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, Anspruch auf eine Haftprüfung haben, die Bezug nimmt auf die verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen, die für die ,,Rechtmäßigkeit" ihrer Freiheitsentziehung im Sinne der Konvention wesentlich sind. Dies bedeutet, dass das zuständige Gericht ,,nicht nur zu prüfen hat, ob die innerstaatlichen Verfahrenserfordernisse erfüllt sind, sondern auch, ob die Festnahme auf einen hinreichenden Verdacht gegründet und das mit der Festnahme und der anschließenden Freiheitsentziehung verfolgte Ziel rechtmäßig ist".

Ein Gericht, das eine Haftbeschwerde prüft, muss die Garantien eines gerichtlichen Verfahrens bieten. Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets ,,Waffengleichheit" zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandanten wesentlich sind. Im Fall einer Person, deren Freiheitsentziehung unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c fällt, ist eine mündliche Verhandlung erforderlich (siehe u.a. Urteil Lamy ./. Belgien vom 30. März 1989, Serie A Band 151, S. 16-17, Nr. 29 und Urteil Nikolova ./. Bulgarien [GK], Nr. 31195/96, Nr. 58, ECHR 1999-II).

Diese Anforderungen leiten sich aus dem in Artikel 6 der Konvention verankerten Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren her; in einer Strafsache bedeutet dies, dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 - und insbesondere aus der eigenständigen Bedeutung, die dem Begriff der ,,strafrechtlichen Anklage" beizulegen ist -, dass diese Bestimmung in gewisser Weise auch für Verfahren gilt, die vor der Hauptverhandlung stattfinden (siehe Urteil Imbrioscia ./. Schweiz vom 24. November 1993, Serie A Band 275, S. 13, Nr. 36). Daraus folgt, dass angesichts der dramatischen Folgen einer Freiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen grundsätzlich auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, wie z.B. das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt sein sollen. Wenngleich innerstaatliches Recht dieser Anforderung in verschiedener Weise genügen kann, so soll doch mit jeder gewählten Methode gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass Schriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen (siehe sinngemäß Urteil Brandstetter ./. Österreich vom 28. August 1991, Serie A Band 211, S. 27, Nr. 67).

40. Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme mit allgemeinen Worten die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und Beweise sowie die Haftgründe bekannt gegeben. Auf Antrag des Anwalts wurden der Verteidigung zwar Kopien des Protokolls über die Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Polizei und den Haftrichter, des Protokolls über die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung sowie des gegen ihn ergangenen Haftbefehls zur Verfügung gestellt, aber die Staatsanwaltschaft lehnte zum damaligen Zeitpunkt den Antrag des Verteidigers auf Einsicht der Ermittlungsakten und insbesondere der Aussagen von Herrn K. mit der Begründung ab, die Einsicht in diese Unterlagen gefährde den Untersuchungszweck.

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten kam seinerseits auf der Grundlage des Inhalts der Ermittlungsakten - weitgehend auch der Aussagen von Herrn K. - sowie der Stellungnahmen der Prozessparteien zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, die in Frage stehenden Straftaten begangen zu haben. Die diesbezüglichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht Berlin im Juni bzw. Juli 1993 verworfen; beiden Gerichten hatten auch Zweitakten vorgelegen.

41. Der Inhalt der Ermittlungsakte und insbesondere die Aussagen von Herrn K. scheinen demnach für die Entscheidung des Amtsgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen zu sein. Sie waren zwar dem Staatsanwalt und dem Amtsgericht bekannt, aber ihr genauer Inhalt war dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Folglich hatte keiner von beiden Gelegenheit, die Erkenntnisse, auf die sich der Staatsanwalt und das Amtsgericht gestützt haben, in geeigneter Weise anzugreifen und insbesondere die Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit der Aussagen von Herrn K., der vorbestraft war und gegen den in anderem Zusammenhang wegen Drogenhandels ermittelt wurde, in Zweifel zu ziehen.

Der Haftbefehl enthielt zwar, wie die Regierung vorträgt, einige Angaben in Bezug auf den Sachverhalt, auf dem der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gründete. Doch die so zur Verfügung gestellten Informationen waren nur eine Sachverhaltsschilderung nach dem Verständnis des Amtsgerichts auf der Grundlage aller ihm von der Staatsanwaltschaft zugänglich gemachten Informationen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es für einen Beschuldigten kaum möglich, die Glaubwürdigkeit einer solchen Schilderung wirksam zu erschüttern, wenn ihm die ihr zugrunde liegenden Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Voraussetzung ist, dass dem Beschuldigten hinreichend Gelegenheit gegeben wird, Aussagen und andere diesbezügliche Beweismittel wie z.B. die Ergebnisse polizeilicher und sonstiger Ermittlungen zur Kenntnis zu nehmen, gleichviel, ob der Beschuldigte in irgendeiner Weise darlegen kann, dass die Beweisstücke, zu denen er Zugang begehrt, für seine Verteidigung relevant sind.

42. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass der Staatsanwalt die beantragte Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt hat, dass andernfalls der Erfolg der laufenden Ermittlungen, die, wie es heißt, sehr komplex waren und zahlreiche weitere Tatverdächtige betrafen, gefährdet wäre (siehe Nr. 13 und 19).

Der Gerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen, und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammen getragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben. Doch dieses berechtigte Ziel kann nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sollten dem Anwalt des Tatverdächtigen deshalb in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

43. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Bedeutung, die dem Inhalt der Ermittlungsakte und insbesondere den Aussagen von Herrn K., die vom Beschwerdeführer nicht angemessen angegriffen werden konnten, weil sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht wurden, in der Argumentation der Berliner Gerichte beigemessen wurde, hat das Verfahren vor den genannten Gerichten, in welchem die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft überprüft wurde, die Garantien nach Artikel 5 Abs. 4 nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist also verletzt worden.

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden.

...

[Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin]

Externe Fundstellen: NJW 2002, 2018

Bearbeiter: Karsten Gaede