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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 24479/94, Urteil v. 13.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


EGMR Nr. 24479/94 - Urteil vom 13. Februar 2001 (Lietzow v. Deutschland)

Recht auf Akteneinsicht bei der Haftprüfung (wesentliche Verfahrensakten; schriftliche Information; faires Verfahren: kontradiktorisches Verfahren und Waffengleichheit; wirkliche Stellungnahme; mündliche Verhandlung); Recht auf Freiheit und Sicherheit (Rechtmäßigkeit).

Art. 5 Ab. 1, Abs. 4 EMRK; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. b EMRK; § 147 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein Gericht, das eine Haftbeschwerde prüft, muss die Garantien eines gerichtlichen Verfahrens bieten. Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets Waffengleichheit zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandanten wesentlich sind. Im Fall einer Person, deren Freiheitsentziehung unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c fällt, ist eine mündliche Verhandlung erforderlich.

2. In einer Strafsache bedeutet dies, dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 - und insbesondere aus der eigenständigen Bedeutung, die dem Begriff der ,,strafrechtlichen Anklage" beizulegen ist -, dass diese Bestimmung in gewisser Weise auch für Verfahren gilt, die vor der Hauptverhandlung stattfinden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass Schriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen.

3. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es für einen Beschuldigten kaum möglich, die Glaubwürdigkeit einer Sachverhaltsschilderung durch das für die Untersuchungshaft eintretende Gericht wirksam zu erschüttern, wenn ihm die ihr zugrunde liegenden Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Dem Beschuldigten muss hinreichend Gelegenheit gegeben werden, Aussagen und andere diesbezügliche Beweismittel wie z.B. die Ergebnisse polizeilicher und sonstiger Ermittlungen zur Kenntnis zu nehmen, gleichviel, ob der Beschuldigte in irgendeiner Weise darlegen kann, dass die Beweisstücke, zu denen er Zugang begehrt, für seine Verteidigung relevant sind.

4. Der Gerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen, und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammen getragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben. Doch dieses berechtigte Ziel kann nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sind dem Anwalt des Tatverdächtigen deshalb in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

SACHVERHALT

I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

7. Der 1925 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in Schwalbach wohnhaft.

8. Am 30. Januar 1992 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl wegen des Verdachts des Betrugs und der Bestechlichkeit.

Nach Auffassung des Amtsgerichts bestand der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer von 1981 bis 1989 in seiner Eigenschaft als Vorsteher des Abwasserverbandes Vordertaunus von dem Inhaber eines Ingenieurbüros, Herrn N., und dessen Stellvertreter, Herrn W., regelmäßig Geldzuwendungen entgegengenommen habe, wobei diese Zuwendungen später mit einem Aufschlag von mindestens 100 % für vom Abwasserverband Vordertaunus finanzierte öffentliche Baumaßnahmen in Rechnung gestellt wurden. Außerdem habe der Beschwerdeführer auch einen Whirlpool erhalten. Gegen Herrn W. und Herrn N. wurde jeweils gesondert ermittelt. Diese und der Beschwerdeführer stimmten darin überein, dass der Beschwerdeführer sichergestellt habe, dass regelmäßig Aufträge des Abwasserverbands an das Ingenieurbüro vergeben worden seien. Das Amtsgericht fügte hinzu, der in dem Haftbefehl aufgeführte Sachverhalt ergebe sich aus Aussagen des N. und des W. sowie aus den Ermittlungen; weitere Angaben zu deren genauem Inhalt wurden nicht gemacht.

Das Amtsgericht war ferner der Auffassung, dass Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 der Strafprozeßordnung (StPO) bestehe, da sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit verbliebe, mit weiteren Mittätern oder Zeugen, insbesondere mit Amtsträgern des Abwasserverbands oder Mitarbeitern des Ingenieurbüros, in Verbindung setzen könnte, um deren Aussagen untereinander abzustimmen oder schriftliches Beweismaterial zu verändern oder zu beseitigen, wodurch die Ermittlung des Sachverhalts behindert würde.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 1992 festgenommen.

10. Am 7. Februar 1992 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, Herr Kempf, beim Amtsgericht Frankfurt einen Termin zur Haftprüfung. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag beantragte er bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt auch Einsicht in die Ermittlungsakten, hilfsweise beschränkt auf die Aussagen des N. und des W., da im Haftbefehl auf diese Bezug genommen wurde.

11. Am selben Tag wies der Staatsanwalt unter Bezugnahme auf § 147 Abs. 2 der Strafprozessordnung diesen Antrag, einschließlich des Antrags, nur die Aussagen des N. und des W. einzusehen, mit der Begründung zurück, dass eine anderslautende Entscheidung den Untersuchungszweck im laufenden Ermittlungsverfahren, das Teil eines sehr umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens sei, in dem es auch um Bestechung ginge und in das eine große Zahl von Amtsträgern und Firmenangehörigen verwickelt sei, gefährden würde. Hinzu komme, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer nicht von den anderen Angelegenheiten, die Gegenstand des Verfahrens seien, abgetrennt werden könnten.

12. In Anbetracht des Haftprüfungstermins beim Amtsgericht (siehe Nr. 10) übersandte der Staatsanwalt am 10. Februar 1992 dem Gericht 6 Bände Haftakten.

13. Der Beschwerdeführer nahm am 12. Februar 1992 über seinen Rechtsanwalt schriftlich zu den Anschuldigungen Stellung.

14. Am 17. Februar 1992 stellte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Staatsanwalts vom 7. Februar 1992 (siehe Nr. 11) beim Oberlandesgericht Frankfurt Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

15. Am 19. Februar 1992 nahm der Antragsteller bei einer Befragung durch den Staatsanwalt im wesentlichen auf seine Einlassungen vom 12. Februar 1992 (siehe Nr. 13) Bezug.

16. Am 24. Februar 1992 fand beim Amtsgericht Frankfurt die von dem Beschwerdeführer am 7. Februar 1992 beantragte Haftprüfung statt. Auf Befragen erläuterte der Beschwerdeführer einige der in seinen Einlassungen vom 12. Februar 1992 enthaltenen Aussagen betreffend den Ort seiner Treffen Mit Herrn W. näher. Weiterhin erläuterte er seine allgemeine Stellung in Bezug auf den Abwasserverband und die Umstände, unter denen er kurz vor seiner Inhaftierung mit Herrn W. Kontakt aufgenommen hatte.

Am Ende der Anhörung ordnete das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Bezüglich des dringenden Verdachts gegen den Beschwerdeführer beschränkte sich das Gericht darauf, in einem Satz festzustellen, dass er so weiter bestehe, wie es im Haftbefehl festgestellt worden sei. Weiterhin befand das Gericht, dass immer noch Verdunkelungsgefahr bestehe, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Haftprüfung ausgesagt habe, er habe kurz vor seiner eigenen Festnahme mit Herrn W. Kontakt aufgenommen. Das Gericht war daher zu der Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt versucht habe, einen anderen Verdächtigen zu beeinflussen und ihn dazu zu veranlassen, bei einer Befragung durch den Staatsanwalt eine günstige Aussage zu machen. In diesem Zusammenhang wurde der Tatsache besondere Bedeutung beigemessen, dass dies alles passiert war, ehe der Beschwerdeführer von den konkreten Vorwürfen gegen ihn, der Art der relevanten Beweismittel oder dem Inhalt der Aussagen von Zeugen oder anderen Verdächtigen Kenntnis hatte. Das Amtsgericht merkte auch an, dass die Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen vorangekommen sei, und diese daher wohl bald abgeschlossen sein würden.

17. Am 5. Und 13. März 1992 reichte der Beschwerdeführer weitere schriftliche Stellungnahmen zu den Anschuldigungen gegen ihn ein. Am 18. März 1992 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Anwalts erneut polizeilich vernommen.

18. Am 27. März 1992 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 24. Februar 1992 Beschwerde ein. Daraufhin entschied das Amtsgericht Frankfurt am 3. April 1992, den Haftbefehl mit den Auflagen außer Vollzug zu setzen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht verlegen dürfe bzw. jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Frankfurt melden müsse, dass er mit den Angehörigen des Abwasserverbands und den betroffenen Mitarbeitern des Ingenieurbüros keinerlei Gespräche über das Strafverfahren führen dürfe und DM 200.000 als Sicherheit hinterlegen müsse. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Haft entlassen.

19. Am 24. April 1992 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 1992 als unzulässig.

Das Gericht führte zunächst aus, bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um einen Justizverwaltungsakt, gegen den grundsätzlich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig sei. Dieser Rechtsbehelf habe jedoch subsidiären Charakter und sei hier nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, durch die ihm die Einsicht in die Ermittlungsakten verwehrt wurde, andere Rechtsmittel zur Verfügung standen.

Das Oberlandesgericht befand, dass nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen der mit der Sache befasste Richter für die Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren sei, zuständig sei. Gegen dessen Entscheidung könne der Beschwerdeführer dann Beschwerde einlegen. Diese Form der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung entspreche den verfassungsmäßigen Anforderungen bezüglich des Rechtsschutzes, und das vorübergehende Nichtvorhandensein eines Rechtsmittels bis zum Abschluss der vorbereitenden Ermittlungen müsse im Interesse einer effizienten Strafverfolgung hingenommen werden. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass das verfassungsmäßige Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nicht jedoch eine sofortige gerichtliche Überprüfung, garantiere.

Weiterhin könne die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden habe, nicht als besonderer Umstand gelten, aufgrund dessen, wie im Falle einer willkürlichen Strafverfolgung, vor dem Abschluss der Ermittlungen ein Rechtsmittel geboten sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts wurden die Rechte des Beschwerdeführers durch die gerichtliche Haftprüfung nach §§ 120 ff. Strafprozessordnung hinreichend gewahrt. Natürlich seien Gerichte, welche die Untersuchungshaft eines Beschuldigten überprüften, grundsätzlich daran gehindert, zu entscheiden, ob Akteneinsicht gewährt werden sollte oder nicht, denn dafür sei alleine die Staatsanwaltschaft zuständig. Das Fehlen einer solchen unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle bedeute aber keinen Verzicht auf die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes, da das zuständige Gericht auch untersuchen müsse, ob die Verweigerung der Akteneinsicht bezüglich eines Untersuchungsgefangenen verfahrensmäßige Garantien, wie sie in § 5 Abs. 4 der Konvention festgelegt seien, verletze, und, wenn dies der Fall wäre, die Haftentlassung anordnen müsse.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1992 zugestellt.

20. Am 13. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass Herr W. mittlerweile verstorben war, bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht bezüglich der von Herrn W. im Verlauf des Strafverfahrens gemachten Aussagen.

21. Am 19. Mai 1992 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag gemäß § 147 Abs. 2 Strafprozessordnung mit der Begründung ab, dass eine solche Akteneinsicht den Untersuchungszweck weiterhin gefährden würde.

22. Am 3. Juni 1992 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen vom 7. Februar und 24. April 1992 Verfassungsbeschwerde ein.

23. Am 27. April 1993 beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers erneut Akteneinsicht. Der Staatsanwalt lehnte am 3. Mai 1993 diesen Antrag unter Bezugnahme auf seine vorherige Entscheidung ab.

24. Am 29. Oktober 1993 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde am 5. November 1993 zugestellt.

25. Am 8. Juli 1994 hob das Amtsgericht Frankfurt den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer auf.

26. Am 31. August 1994 wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt.

27. Am 25. Januar 1995 beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers, das Verfahren gegen seinen Mandanten einzustellen. Zur Begründung führte er an, es bestünden keine hinreichenden Verdachtsgründe gegen ihn. In diesem Zusammenhang nahm er auf die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen Bezug und erörterte detailliert die Aussagen der Mitangeklagten, wobei er auf ihren genauen Wortlaut und spätere Ergänzungen einging.

28. Am 18. Dezember 1995 stellte der Staatsanwalt in Frankfurt die Ermittlungen im Hinblick auf die Taten vor Februar 1987, die verjährt waren, ein, und erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Korruption in zwei Fällen.

29. Am 8. Juli 1996 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Beschwerdeführer wegen Korruption in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40.000 DM. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein, zog diese jedoch aus persönlichen Gründen später zurück.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

30. Die §§ 112 ff. StPO betreffen die Verhaftung und Inhaftierung einer Person, die hinreichend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Nach § 112 darf eine Person in Untersuchungshaft genommen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht. § 116 regelt die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls.

31. Nach § 117 StPO kann ein Untersuchungsgefangener jederzeit die gerichtliche Prüfung des Haftbefehls beantragen. Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag des Untersuchungsgefangenen oder nach Entscheidung des Gerichts von Amts wegen statt (§ 118 Abs. 1). Ist der Haftbefehl nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Untersuchungsgefangene Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3). § 120 sieht vor, dass ein Haftbefehl aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint. Jede Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist vom Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 121 - 122).

32. Die §§ 137 ff. StPO betreffen die Verteidigung eines Beschuldigten, insbesondere die Wahl eines Verteidigers oder die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Nach § 147 Abs. 1 ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann dem Verteidiger, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke versagt werden, wenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz (BGBl. 2000, I, S. 1253) mit Wirkung vom 1. November 2000 wurde letztere Bestimmung unter anderem dahingehend geändert, dass ein in Haft befindlicher Beschuldigter nunmehr berechtigt ist, die gerichtliche Prüfung der die Akteneinsicht versagenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu beantragen.

33. Die §§ 151 ff. StPO regeln die Grundsätze der Strafverfolgung und die Vorbereitung der öffentlichen Klage. Nach § 151 ist die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung einer Klage bedingt. Nach § 152 ist zur Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft berufen, die soweit nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet ist, wegen jeder Straftat zu ermitteln, für die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.

34. Die vorbereitenden Ermittlungen führt gemäß §§ 160 und 161 StPO die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet nach § 170 auf der Grundlage der Ermittlungen, ob die öffentliche Klage erhoben wird oder ob das Verfahren eingestellt wird.

35. Nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt diese Vorschrift, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. In Fällen, in denen es um Festnahme und Untersuchungshaft geht, dürfen der Haftbefehl und alle den Haftbefehl bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen nur auf solche Tatsachen und Beweisstücke gestützt werden, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 1994 (NJW 1994, 3219) m.w.N.).

In dem vorgenannten Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass einem Beschuldigten nach seiner Verhaftung der Inhalt des Haftbefehls mitzuteilen und er unverzüglich einem Richter vorzuführen ist, der ihm bei der Vernehmung von allen relevanten ihn belastenden sowie auch von den ihn entlastenden Beweisen Kenntnis zu geben hat. Darüber hinaus muss bei einer anschließenden Haftprüfung der Beschuldigte angehört werden und es müssen ihm die relevanten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisse mitgeteilt werden, soweit dies die Ermittlungen nicht gefährdet. In manchen Fällen mag die mündliche Mitteilung nicht genügen. Wenn die Tatsachen und Beweismittel, die einer Entscheidung in einer Haftsache zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr mündlich vermittelt werden können, müssen andere Mittel der Unterrichtung wie z.B. Akteneinsicht angewendet werden. Andererseits sind gesetzliche Beschränkungen der Akteneinsicht des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens hinzunehmen, wenn die wirksame Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen dies verlangt. Aber selbst während dieser Ermittlungen hat ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, das Recht auf Akteneinsicht durch seinen Anwalt, soweit die in den Akten enthaltenen Informationen seine Position im Haftprüfungsverfahren berühren könnten und eine mündliche Unterrichtung nicht ausreicht. Wenn in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft die Einsicht in relevante Teile der Akte gemäß § 147 Abs. 2 StPO verweigert, kann das Gericht seine Entscheidung nicht auf diese Tatsachen und Beweismittel stützen und muss gegebenenfalls den Haftbefehl aufheben (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.).

VERFAHREN VOR DER KOMMISSION

36. Herr Lietzow rief am 4. März 1994 die Kommission an. Er rügte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention, dass ihm im Haftprüfungsverfahren die Einsicht in die Ermittlungsakte verweigert wurde. Er machte ferner geltend, dass man ihm unter Verletzung von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b nicht genug Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gelassen habe.

37. Am 10. April 1997 erklärte die Kommission die Rüge in Bezug auf Artikel 5 Abs. 4 für zulässig und im übrigen die Individualbeschwerde (Nr. 24479/94) für unzulässig. In ihrem Bericht vom 17. September 1998 (nach dem früheren Artikel 31 der Konvention) vertrat sie mit 27 zu 5 Stimmen die Auffassung, das eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 vorliegt.

ABSCHLIESSENDE STELLUNGNAHMEN AN DEN GERICHTSHOF

38. In ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragte die Regierung die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus der Konvention nicht verletzt hat.

39. Der Beschwerdeführer ersuchte den Gerichtshof festzustellen, dass seine Rechte nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt worden sind, und ihm nach Artikel 41 der Konvention Entschädigung für immateriellen Schaden und Anwalts- und Gerichtskosten zuzusprechen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 4 DER KONVENTION

40. Der Beschwerdeführer rügt das Haftprüfungsverfahren während seiner Untersuchungshaft. Er beruft sich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention, der wie folgt lautet:

,,Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist."

A. Vorbringen vor dem Gerichtshof

41. Der Beschwerdeführer erklärt, das Haftprüfungsverfahren sei kein wirklich kontradiktorisches Verfahren gewesen. Aus dem Haftbefehl gehe hervor, dass sich der dringende Verdacht gegen ihn auf die Aussagen von zwei weiteren Tatverdächtigen, Herrn N. und Herrn W., gestützt habe. Seiner Meinung nach war die summarische Auskunft über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen keine ausreichende Grundlage für seine Verteidigung. Ohne Akteneinsicht und ohne Kenntnis des vollständigen Wortlauts der genannten Aussagen, die später als entscheidende Beweisstücke gegen ihn verwandt wurden, sei sein Verteidiger nicht in der Lage gewesen, die Glaubwürdigkeit des N. und des W. in Zweifel zu ziehen und wirksam vorzubringen, dass der Verdacht des Betrugs und der Bestechlichkeit nicht hinreichend begründet und seine Inhaftierung daher unrechtmäßig gewesen sei. Erst im Januar 1995, nach Einsicht in die betreffenden Akten, sei sein Verteidiger in der Lage gewesen, seine Verteidigung wirkungsvoll zu gestalten und zu den Aussagen des N. und des W. Stellung zu nehmen.

42. Der Regierung zufolge begründet Artikel 5 Abs. 4 nicht das allgemeine Recht eines Untersuchungsgefangenen oder seines Verteidigers auf Einsicht der Akten über die gegen ihn geführten Ermittlungen. Es komme nur darauf an, dass der betreffenden Person die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung gegeben sei, und dies könne auch auf andere Weise geschehen.

Im vorliegenden Fall hätten die in dem Haftbefehl enthaltenen Informationen ausgereicht, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, denn sie enthielten sowohl Einzelheiten über alle Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Verdacht gegen ihn stützte, als auch die Gründe, die nach Ansicht des Gerichts seine Inhaftierung rechtfertigten. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer bei der mündlichen Haftprüfung vom 24. Februar 1992 darüber informiert worden, weshalb nach Auffassung des Gerichts Verdunkelungsgefahr bestehe: Kurz vor seiner Verhaftung hatte der Beschwerdeführer versucht, einen anderen Verdächtigen zu beeinflussen. Nach Ansicht der Regierung hat der Beschwerdeführer nicht genau angegeben, welche spezielle Auskunft er noch benötige, um seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben zu können.

Die Versagung der Einsicht in die Ermittlungsakten sei durch den Umstand begründet gewesen, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer Bestandteil eines Verfahrenskomplexes gewesen seien, der sich gegen mehr als 160 Beschuldigte gerichtet habe. In Anbetracht des konspirativen Verhaltens aller Betroffenen und der im Verlauf der Ermittlungen festgestellten Absprachen, wäre die Ermittlung der wahren Tatsachen durch eine zu frühe Akteneinsicht ernsthaft behindert worden.

43. Die Kommission schloss sich im wesentlichen der Auffassung des Beschwerdeführers an. Sie war der Meinung, dass in Anbetracht der Bedeutung, die den Aussagen des N. und des W. im Haftprüfungsverfahren zukam, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, diese vollständig zu lesen, um ihnen zu ermöglichen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen wirksam in Zweifel zu ziehen.

B. Würdigung durch den Gerichtshof

44. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Personen, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, Anspruch auf eine Haftprüfung haben, die Bezug nimmt auf die verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen, die für die ,,Rechtmäßigkeit" ihrer Freiheitsentziehung im Sinne der Konvention wesentlich sind. Dies bedeutet, dass das zuständige Gericht ,,nicht nur zu prüfen hat, ob die innerstaatlichen Verfahrenserfordernisse erfüllt sind, sondern auch, ob die Festnahme auf einen hinreichenden Verdacht gegründet und das mit der Festnahme und der anschließenden Freiheitsentziehung verfolgte Ziel rechtmäßig ist".

Ein Gericht, das eine Haftbeschwerde prüft, muss die Garantien eines gerichtlichen Verfahrens bieten. Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets ,,Waffengleichheit" zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in den Ermittlungsakten versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich sind. Im Fall einer Person, deren Freiheitsentziehung unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c fällt, ist eine mündliche Verhandlung erforderlich (siehe u.a. Entscheidung 1989 in der Sache Fall Lamy ./. Belgien vom 30. März, Serie A Band 151, S. 16-17, Nr. 29 und Entscheidung in der Sache Nikolova ./. Bulgarien [GK], Nr. 31195/96 Nr. 58, ECHR 1999-II).

Diese Anforderungen leiten sich aus dem in Artikel 6 der Konvention verankerten Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren her; in einer Strafsache bedeutet dies, dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 - und insbesondere aus der eigenständigen Bedeutung, die dem Begriff der ,,strafrechtlichen Anklage" beizulegen ist -, dass diese Bestimmung in gewisser Weise auch für Verfahren gilt, die vor der Hauptverhandlung stattfinden (vgl. Entscheidung im Fall Imbrioscia ./. die Schweiz vom 24. November 1993, Serie A Band 275, S. 13, Nr. 36). Daraus folgt, dass angesichts der dramatischen Folgen einer Freiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen grundsätzlich auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, wie z.B. das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt sein sollen. Wenngleich innerstaatliches Recht dieser Anforderung in verschiedener Weise genügen kann, so soll doch mit jeder gewählten Methode gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass Schriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen (vgl. sinngemäß die Entscheidung in der Sache Fall Brandstetter ./. Österreich vom 28. August 1991, Serie A Band 211, S. 27, Nr. 67).

45. Im vorliegenden Fall enthielt der dem Beschwerdeführer am 6. Februar 1992 eröffnete Haftbefehl eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, der den Beschuldigungen gegen ihn zugrunde lag, die Gründe, die nach Auffassung des Amtsgerichts die Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigten, sowie einen kurzen Hinweis auf die Beweismittel, auf die sich das Gericht stützte, d. h. die Aussagen von zwei weiteren, in demselben Fall tatverdächtigen Personen, Herrn W. und Herrn N., zusammen mit den Ergebnissen der laufenden Ermittlungen. Bezüglich des genauen Inhalts der Beweismittel, auf die Bezug genommen wurde, wurden jedoch keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt.

Am 7. Februar beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers Haftprüfung beim Amtsgericht. Außerdem beantragte er bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, oder, hilfsweise, die Überlassung von Kopien der Aussagen von Herrn W. und Herrn N., da diese anscheinend für die Entscheidung des Gerichts, den Beschwerdeführer in Haft zu nehmen, ausschlaggebend waren. Unter Bezugnahme auf § 147 Abs. 2 StPO lehnte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag mit der Begründung ab, die Einsichtnahme in diese Unterlagen würde den Untersuchungszweck gefährden. Am 10. Februar 1992 übersandte die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht sechs Aktenbände, die sich auf den Beschwerdeführer sowie andere Beschuldigte bezogen.

Am 24. Februar 1992 ordnete das Amtsgericht Haftfortdauer gegen den Beschwerdeführer an. Obwohl das Gericht anführte, dass der dringende Verdacht gegen ihn weiter bestehe, teilte es bezüglich des Sachverhalts keine weiteren Einzelheiten mit und beschränkte sich darauf, auf den Haftbefehl Bezug zu nehmen. Das Gericht befand weiter, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung versucht habe, andere in dem Fall verdächtige Personen zu beeinflussen, bei Haftentlassung immer noch eine ernstzunehmende Verdunkelungsgefahr bestünde.

46. Es scheint daher, dass die Aussagen von Herrn W. und Herrn N. bei der Entscheidung des Gerichts, gegen den Beschwerdeführer die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen, eine entscheidende Rolle gespielt haben. Obwohl sie der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht vertraut waren, war ihr genauer Inhalt zu diesem Zeitpunkt weder dem Beschwerdeführer noch dessen Anwalt zur Kenntnis gebracht worden. Daher hatte keiner von beiden die Möglichkeit, die Festzustellungen, auf die Gericht und Staatsanwaltschaft Bezug nahmen, wirksam anzufechten, vor allem durch Infragestellung der Glaubwürdigkeit oder Schlüssigkeit der Aussagen von Herrn N. und Herrn W., die selbst von den Ermittlungen im Fall des Beschwerdeführers betroffen waren.

Der Haftbefehl enthielt zwar, wie die Regierung vorträgt, einige Angaben in Bezug auf den Sachverhalt, auf dem der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gründete. Doch die so zur Verfügung gestellten Informationen waren nur eine Sachverhaltsschilderung nach dem Verständnis des Amtsgerichts auf der Grundlage aller ihm von der Staatsanwaltschaft zugänglich gemachten Informationen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es für einen Beschuldigten kaum möglich, die Glaubwürdigkeit einer solchen Schilderung wirksam zu erschüttern, wenn ihm die ihr zugrunde liegenden Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Voraussetzung ist, dass dem Beschuldigten hinreichend Gelegenheit gegeben wird, Aussagen und andere diesbezügliche Beweismittel wie z.B. die Ergebnisse polizeilicher und sonstiger Ermittlungen zur Kenntnis zu nehmen, gleichviel, ob der Beschuldigte in irgendeiner Weise darlegen kann, dass die Beweisstücke, zu denen er Zugang begehrt, für seine Verteidigung relevant sind.

47. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass der Staatsanwalt die beantragte Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt hat, dass andernfalls der Erfolg der laufenden Ermittlungen, die, wie es heißt, sehr komplex waren und zahlreiche weitere Tatverdächtige betrafen, gefährdet wäre. Diese Einschätzung wurde durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. April 1992 bestätigt (siehe Nr. 19).

Der Gerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen, und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammen getragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben. Doch dieses berechtigte Ziel kann nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sollten dem Anwalt des Tatverdächtigen deshalb in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

48. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Bedeutung, die den Aussagen von Herrn W. und Herrn N., die vom Beschwerdeführer nicht angemessen angegriffen werden konnten, weil sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht wurden, in der Argumentation des Amtsgerichts beigemessen wurde, hat das Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt, in welchem die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft überprüft wurde, die Garantien nach Artikel 5 Abs. 4 nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist also verletzt worden.

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden.

...

[Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin]

Externe Fundstellen: NJW 2002, 2013; StV 2001, 201

Bearbeiter: Karsten Gaede