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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2004
5. Jahrgang
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1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die den vom 3. Strafsenat beabsichtigten Entscheidungen entgegensteht.
2. Der nach einer verfahrensbeendenden Absprache vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung oder auch später während des Laufs der Rechtsmittelfrist erklärte Rechtsmittelverzicht ist als Prozesserklärung grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich; seine Wirksamkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass er im Rahmen der Absprache in Aussicht gestellt oder vom Tatgericht auf ihn hingewirkt wurde oder dass er gar Teil der Absprache war.
3. Nach der Erfahrung des Senats führen die Tatgerichte ihre Verfahren auch bei etwaigen Verständigungen regelmäßig prozessordnungsgemäß und fair. Verfahrensbeendende Absprachen sind heutzutage ein wirksamer Weg, dafür geeignete Verfahren zügig und konsensual zu erledigen.
4. Dem Beistand des Verteidigers kommt in diesem Zusammenhang große Bedeutung zu. Dessen Verantwortung für den Angeklagten liegt insbesondere darin, seinerseits für die Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze Gewähr zu bieten. Ihm kann abverlangt werden, dass er bei dem Versuch einer Verständigung dem Tatgericht vermittelt, sein Mandant werde einen Rechtsmittelverzicht im Anschluss an die Urteilsverkündung nicht in Aussicht stellen. Vor allem der Verteidiger muss und wird dem Angeklagten verdeutlichen, dass einer Absprache, die einen Rechtsmittelverzicht in den Blick genommenen hat, insoweit keinerlei Bindungswirkung zukommt. Das ist seine Pflicht, und an deren Erfüllung muss er im Interesse seines Mandanten festgehalten werden, auch wenn er besorgt, dadurch etwaigen oder vermeintlichen Erwartungen des Tatgerichts nicht gerecht zu werden. Der Verteidiger ist der berufene Berater des Angeklagten.
1. Ein erkennender Richter ist nicht "in der Sache" als Staatsanwalt tätig gewesen und deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als Staatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat. (BGHSt)
2. Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellbaren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwortung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obduktion jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlungen ohne weiteres eingestellt worden sind. (BGHSt)
3. Unter "der Sache" i.S. des § 22 Nr. 4 StPO ist grundsätzlich dasjenige Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität des historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der Richter in nichtrichterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchen Identität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei natürlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu einer Einheit zusammenfassen (vgl. BGHSt 28, 262, 263 ff.). Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in Rede stehende Bestimmung (§ 22 Nr. 4 StPO) vermeiden will, kann schließlich bei weiter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 9, 193; 28, 264, 267). (Bearbeiter)
4. Ermittlungen im Falle eines unnatürlichen Todes (siehe § 159 i.V.m. § 87 StPO; sog. "Leichensachen") sind keine Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO. (Bearbeiter)
5. Die Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, der der Verteidigung bei fortgeschrittener Hauptverhandlung vorgehalten hatte "wohl langsam den Überblick über die gestellten Beweisanträge verloren" zu haben, vermag ersichtlich das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht zu berühren. (Bearbeiter)
1. Eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, kann geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein. (BGHR)
2. Diese Rechtsprechung betrachtet der Senat als verfassungskonform. Die Überbesetzung stellt sich im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr als verfassungsrechtliches Problem dar (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705). Hinreichende Grenzen ergeben sich nunmehr aus § 21f GVG. (Bearbeiter)
3. Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG der Regelfall oder die Ausnahme ist, kann der Senat auch hier offen lassen (so schon BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 2). (Bearbeiter)
Der Senat hält daran fest, dass dann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision angefochten werden kann (Sprungrevision), der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklären darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).
1. Will ein Beschwerdeführer beanstanden, durch das Verfahren sei das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt und die Verfahrensverzögerung
sei im Urteil nicht berücksichtigt worden, so hat er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer beanstandet, das Urteil sei zwar eher allgemein vom Vorliegen einer Verfahrensverzögerung ausgegangen, aber Art, Ausmaß und Umstände dieser Verzögerung seien nicht oder nicht genügend festgestellt (so BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 m.w.Rspr.Nw.).
2. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen auf die zulässige Revision hin Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8).
3. Soweit sich selbst "einige zeitliche Spannen zwischen Verfahrensabschnitten ergeben", sind diese unbeachtlich, wenn sie sich in einer Gesamtschau nicht als von solcher Qualität erweisen, dass dies die Annahme der Rechtsstaatswidrigkeit und der Unangemessenheit (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) begründet. In Fällen solcher Art hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Sache insgesamt in angemessener Frist verhandelt worden ist, wobei eine gewisse Untätigkeit innerhalb einzelner Verfahrensabschnitte dann nicht zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird. Dabei beginnt die "angemessene Frist" im Sinne der Konvention, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird; sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4. Neben der gesamten Dauer vom Beginn bis zum Ende der Frist kommen für die Frage der Angemessenheit die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende Kriterien in Betracht (siehe nur BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9).
1. Es ist daran festzuhalten, dass nach geltendem Recht (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren, und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbrechens, einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.).
2. Eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach §§ 115, 115a StPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt und später verwertet werden.
1. Hat entgegen § 141 Abs. 4 StPO die gesamte Schwurgerichtskammer und nicht allein der Vorsitzende über die Ablehnung eines Entpflichtungsantrages entschieden, hält der erste Strafsenat dies für unschädlich.
2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 314 f m. w. N.). Maßstab hierfür ist, insoweit vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, die Sicht eines verständigen Angeklagten.
3. Ob das Verhalten eines Verteidigers geeignet ist, das Vertrauen des Angeklagten zu zerstören, kann regelmäßig ohne Kenntnis von Erklärungen des Verteidigers hierzu nicht beurteilt werden. Auch insoweit gilt vergleichbares wie bei der Ablehnung eines Richters, dessen dienstliche Erklärung je nach ihrem Inhalt zunächst berechtigt erscheinendes Misstrauen ausräumen kann (vgl. BGHSt 4, 264, 269, 270; BGH wistra 2002, 267 m. w. N.). Dementsprechend sind solche Erklärungen eines Verteidigers, ebenso wie dienstliche Erklärungen eines Richters (vgl. BGH StV 1996, 2 m. w. N.), bei einer entsprechenden Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilen.
4. Ist für die Beurteilung einer Verfahrensrüge die Kenntnis von Verfahrensgeschehen erforderlich, für das die absolute Beweiskraft des Protokolls nicht gilt, macht dies entsprechenden Tatsachenvortrag der Revision nicht entbehrlich. Vielmehr ist dann vom Revisionsgericht die tatsächliche Grundlage des Revisionsvorbringens anderweitig zu überprüfen, insbesondere an Hand dienstlicher Äußerungen, auf deren Abgabe die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hinzuwirken hat (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).
1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.
2. Der Prüfungsumfang in der Beschwerdeinstanz ist insbesondere dann erheblich eingeschränkt, wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen ist oder unmittelbar vor dem Abschluss steht und sich auf Beweismittel erstreckt hat, deren - potentielle - Beweisbedeutung dem Beschwerdegericht aus den Akten nicht ersichtlich ist.
1. Wird der Angeklagte verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268 b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; denn dieser wird in aller Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt.
2. Tauchen nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils und des Beschlusses über die Haftfortdauer neue Beweismittel auf, so ist für die nachfolgenden Haftentscheidungen danach zu differenzieren, ob das Urteil auch mit der Berufung oder nur mir der Revision angefochten werden kann.
3. Ist das erstinstanzliche Urteil auch mit der Berufung anfechtbar, so dass neue Beweismittel im Berufungsrechtszug uneingeschränkt verwertet werden können (§ 323 Abs. 3 StPO), so sind sie den Beweisen, auf denen die Verurteilung beruht, gegenüberzustellen. Auf dieser Beweisgrundlage ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Fortbestand des dringenden Tatverdachts neu zu prüfen.
4. Unterliegt das tatrichterliche Urteil allein der Revision, so dass es nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§ 337 StPO), so reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts nicht aus, wenn unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels eine vom angefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdigung möglich oder sogar naheliegend wäre. Denn dies kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern. Auch eine Neubewertung des Tatverdachts kommt daher nur in Betracht, wenn es aufgrund des neuen Beweismittels nach den Maßstäben des Wiederaufnahmerechts als wahrscheinlich anzusehen ist, dass ein hierauf gestützter Wiederaufnahmeantrag (§ 359 Nr. 5 StPO) erfolgreich sein und der Angeklagte in einer neuen Hauptverhandlung freigesprochen oder aus einem milderen Strafgesetz verurteilt werden wird.
1. Bei der Zurückweisung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO muss es sich um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich nutzlos wäre, so dass die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde. Die völlige Ungeeignetheit muss sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4).
2. Das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH aaO m.w.N.). Da die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, zwangsläufig eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, ist bei der Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt vor allem für die Annahme, ein Zeuge sei deswegen ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich an die Beweistatsache nicht mehr erinnern könne (BGH aaO m.w.N.).
Die Verwendung von Augenscheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist nicht protokollierungspflichtig (BGH StV 2000, 241).
Will das Gericht einer Person Glauben schenken, wenn Aussage gegen Aussage steht, muss das Tatgericht bei der Beweiswürdigung hohen gerecht werden. Bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen in Missbrauchsfällen kommt der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7; 1998, 250).
Selbst dann, wenn der Beschluss zum Ausschluss des Angeklagten überhaupt nicht begründet wäre, liegt ein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO dann nicht vor, wenn das Gericht unzweifelhaft von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 2 m.w.N.). Für eine nur pauschale Begründung kann nichts anderes gelten.
1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10).
2. Dem Revisionsgericht ist durch die Darstellung im Urteil eine umfassende Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Dazu wird regelmäßig die Darstellung der Aussage des Opfers unerlässlich sein.
Das Urteil beruht nicht auf einer fehlerhaft unterbliebenen Vereidigung, wenn der unvereidigt gebliebene Zeuge in den Urteilsgründen als glaubhaft bezeichnet wird.
Mit der Aufnahme des Verurteilten in eine JVA wird die dort örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und für gem. § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig (BGH 2 ARs 334/03, 2 ARs 328/00, 2 ARs 196/00 sowie BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (BGH 2 ARs 334/03 und 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der vorher zuständigen Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. BGH 2 ARs 334/03 und BGH 2 ARs 328/00).