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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 82

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 376/03, Beschluss v. 03.12.2003, HRRS 2004 Nr. 82


BGH 2 ARs 376/03 2 AR 243/03 - Beschluss vom 3. Dezember 2003

Zuständigkeitsbestimmung; Führungsaufsicht; tatsächliche Befassung.

§ 462 a Abs. 4 StPO; § 463 Abs. 6 StPO; § 14 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Mit der Aufnahme des Verurteilten in eine JVA wird die dort örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und für gem. § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig (BGH 2 ARs 334/03, 2 ARs 328/00, 2 ARs 196/00 sowie BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (BGH 2 ARs 334/03 und 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der vorher zuständigen Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. BGH 2 ARs 334/03 und BGH 2 ARs 328/00).

Entscheidungstenor

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld - StVK S 2909/99 (20) - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Das Amtsgericht Rheine - 6 Ls 40 Js 735/97 - sprach gegen den Verurteilten am 3. Februar 1998 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus (Bl. 1 d.A.). Nach deren vollständiger Vollstreckung ordnete das Landgericht Bielefeld mit Beschluß vom 9. September 1999 den Eintritt von Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB 'für die Dauer von zwei bis fünf Jahren' an (Bl. 8 d.A.). Nachdem der Verurteilte die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten in der JVA Wolfenbüttel angetreten hatte, übernahm die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig das Verfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Bl. 58 d.A.). Die Strafhaft wird am 5. Dezember 2003 enden (Bl. 61 und 76 d.A.). Bereits am 3. Juni 2003 war der Verurteilte von der JVA Wolfenbüttel in die JVA Frankenthal verlegt worden (Bl. 65 d.A.). Mit Anklageschriften vom 3. und 14. Februar 2003 legt die Staatsanwaltschaft Landau dem Verurteilten zweifachen Mord, versuchten Mord und andere Straftaten zur Last (Bl. 82 ff. d.A. sowie Bl. 117 ff. d.A.); wegen derer gegen ihn ein Unterbringungsbefehl vorliegt (Bl. 77 ff. d.A.). Da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal die Übernahme der Führungsaufsicht am 20. Juni 2003 und 18. September 2003 abgelehnt hatte (Bl. 66 R sowie Bl. 73 d.A.), legte das Landgericht Braunschweig mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vor (Bl. 134 d.A.).

Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weitere gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal. Der Verurteilte steht gemäß dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer Bielefeld vom 9. September 1999 unter Führungsaufsicht nach § 68 f. Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 82

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2004, 124

Bearbeiter: Ulf Buermeyer