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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2002
3. Jahrgang
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Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges. (BGHR)
Der Senat kann offen lassen, ob es grundsätzlich möglich ist, die Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einem einheitlichen, möglicherweise sukzessive vor völliger Entleerung aufgefüllten Gesamtvorrat zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen (zu der insoweit nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 andererseits). Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn verschiedene, voneinander unabhängige Erwerbsgeschäfte konkret festgestellt sind und sofortige Weiterveräußerungen des erworbenen Rauschgifts stattgefunden haben. In diesem Falle kann nur das einzelne konkrete Erwerbsgeschäft mit den sich anschließenden Veräußerungen ein und denselben Güterumsatz betreffen, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für die Annahme einer Bewertungseinheit ist (BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14).
1. Täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein Vorteil immaterieller Art kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (st.Rspr.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 m.w.N.).
2. Vom Angeklagten erwartete Freundschaftsdienste belegen keinen Vorteil immaterieller Art, wenn ihnen nicht nachweisbar ein konkreter objektiv meßbarer Inhalt zukommt.
Gemäß § 110 StVollzG hat eine Entscheidung nach § 109 StVollzG die Strafvollstreckungskammer zu treffen, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsanstalt ihren Sitz hat. Das ist grundsätzlich die Vollzugsanstalt, in der der Strafgefangene seinen tatsächlichen Aufenthalt hat; ein Anstaltswechsel bewirkt deshalb in der Regel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die der Strafgefangene gebracht wird. Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs.1 Satz 1 StPO: BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).
Willkürlich ist die Abgabe an das Wohnsitzgericht Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Gründe fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200).