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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2002
3. Jahrgang
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1. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5; BGH NStZ 1996, 563, 564). Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und 17; BGH NStZ 1998, 622).
2. Eine solche psychische Beihilfe begründet unter dem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen, gefahrerhöhenden Vorverhaltens (Ingerenz) eine Garantenstellung, da durch sie die mit der Tatausführung verbundene Gefahr für das Leben des Tatopfers zumindest erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 13 I Garantenstellung 7 und 14 m.w.Nachw.). Weil die Angeklagten eine eigene Verpflichtung gehabt hätten, den von ihnen mitverursachten, vermeintlich drohen den Tod abzuwenden, und jeder von ihnen Hilfe hätte herbeiholen können, würde sich ihr Untätigbleiben nicht als Beteiligung an einer fremden Tat, sondern als täterschaftliches Unterlassen darstellen.
1. Es entschuldigt den Angeklagten nicht, dass er aus panischer Angst und Verwirrung nicht erkannte, dass kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff mehr vorlag. § 33 StGB kommt dem Täter, der aus einem der dort genannten asthenischen Affekten handelt, nur so lange zugute, bis die Notwehrlage und Angriffsgefahr endgültig beseitigt sind (RGSt 21, 189 ff.; BGH NStZ 1987, 20; BGH NStE Nr. 3 zu § 33 StGB).
2. Zur möglichen Verantwortlichkeit wegen einer fahrlässigen Tat beim Erlaubnistatbestandsirrtum.
3. Schließt sich der Tatrichter ohne eigene Erwägungen dem Ergebnis einer sachverständigen Begutachtung an, muß er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f; 34, 29, 31; BGH NStZ 1991, 596 m.w.Nachw.).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt aber auch dann ein unbeendeter Versuch in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber, sei es auch in Verkennung der tatsächlich eingetretenen Gefährdung, zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten absieht (BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 II Versuch, unbeendeter 24, 25, 27).
2. Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem (strafbaren) beendeten oder (straflosen) unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters, alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben, zu erschüttern.
Waren die Angeklagten bereits zu einem Zeitpunkt zur Tat entschlossen, bevor sie infolge ihres erheblichen Alkoholkonsums in einen Zustand gerieten, in dem jeweils nicht ausschließbar die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren, hat der Tatrichter bei der Strafzumessung zu prüfen, ob die Angeklagten trotz möglichen Restalkohols für die Ausführung der Tat nach den Grundsätzen der actio libera in causa voll verantwortlich waren (vgl. BGHR StGB § 20 - actio libera in causa 3; BGH NStZ 1999, 448 f.)
1. Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewußt seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert. (BGHSt)
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23; BGH StV 1987, 150, 151). (Bearbeiter)
3. Bei einfach strukturierten Handlungsantrieben, bei denen ohne nähere Darlegung nicht zu verstehen ist, warum der Angeklagte sich eben dieser Umstände nicht bewußt gewesen sein sollte, ist eine Verdrängung des Handlungsmotivs nicht anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13). (Bearbeiter)
4. Aus niedrigen Beweggründen handelt auch derjenige, der sich die entsprechenden Beweggründe anderer zu eigen macht. (Bearbeiter)
5. Aus Mordlust tötet derjenige, bei dem der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschen handelt (BGHSt 34, 59, 61; BGH NJW 1994, 2629, 2630). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollen mit diesem Mordmerkmal Fälle erfaßt werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlaß noch ein über den Tötungsakt selbst hinausgehender Zweck die Tat bestimmt (BGHSt 34, 59, 61). (Bearbeiter)
1. Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist. (BGHSt)
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall in diesem Sinne jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt. Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383). Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines "Verkehrsunfalls" nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus. (Bearbeiter)
3. Das Interesse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist, taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im Straßenverkehr". (Bearbeiter)
4. Ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in Betracht, wenn der Täter des von ihm gesteuerte Fahrzeug bewußt zweckwidrig als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Jedoch setzt ein "gefährlicher Eingriff" im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung weiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; 41, 231, 237). (Bearbeiter)
5. Es genügt nicht jeder Eingriff im Straßenverkehr. § 315 b StGB ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des tatbestandsmäßigen "Eingriffs" ist, durch den die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Erschöpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefährdung bzw. Schädigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990, 77 = BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3). In diesen Fällen fehlt es an der Beeinträchtigung der "Sicherheit des Straßenverkehrs". (Bearbeiter)
1. Die Vorlage eines Schecks, mit der eine nicht (mehr) bestehende Schuld eingefordert wird, kann eine Täuschungshandlung nur begründen, wenn sich zumindest aus den Umständen die konkludente Erklärung eines tatsächlichen Geschehens ergibt (vgl. BGHSt 46, 196, 198). Nur die Täuschung über Tatsachen ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB.
2. Inwieweit eine Rechtsbehauptung zugleich einen Tatsachenkern enthält, bestimmt sich nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsbeziehung. Maßgeblich ist hierfür, wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechende Erklärung zu verstehen ist (BGH NJW 1995, 539, 540). Der Verkehr wird vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung von Tatsachen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erwarten, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (vgl. BGHSt 46, 196, 199; 39, 392, 398). Damit kommt der Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Geschäftspartnern wesentliches Gewicht bei der Beantwortung der Frage zu, wann der Verkehr bei einem bestimmten Geschäftstyp der Behauptung eines Anspruchs schlüssig zugleich die Behauptung bestimmter anspruchsbegründender Tatsachen beimißt. Eine Tatsachenbehauptung wird deshalb immer dann vorliegen, wenn der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach von tatsächlichen Umständen abhängt, deren Vorliegen dem Erklärungsgegner jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist. Diesen werden nämlich regelmäßig nur solche Gesichtspunkte interessieren, die seine Vermögensinteressen berühren (BGH StV 2000, 477, 478). Umgekehrt bedeutet dies, daß bei einem Einfordern einer Leistung konkludent nur solche wahrheitswidrigen Umstände schlüssig miterklärt werden, die eine Vermögensgefährdung auf Seiten des Geschäftsgegners herbeiführen könnten.
3. Ein Abhandenkommen im Sinne des Art. 21 ScheckG läge vor, wenn der Scheck ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in fremde Hände gelangt wäre (vgl. BGHZ 26, 268, 272; BGH NJW 1951, 402).
1. Die Ausnutzung derselben schutzlosen Lage allein reicht nicht aus, mehrere sexuelle Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden. (BGHR)
2. Nach der Rechtsprechung kommt die Annahme von Tateinheit in Betracht, wenn die tatbestandlichen, dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 43, 317, 319). Für die Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist daher anerkannt, daß bei einheitlicher Gewaltanwendung ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; 2000, 419, 420; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). (Bearbeiter)
3. Die tatbestandliche Nötigungshandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StPO erschöpft sich in der aktuellen Durchsetzung der sexuellen Handlung unter Beugung des der Tat entgegenstehenden Willens des Opfers (BGHSt 45, 253, 260 f.). Eine Verknüpfung einzelner sexueller Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne allein durch die Ausnutzung derselben schutzlosen Lage kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. (Bearbeiter)
4. Der Senat verkennt nicht, daß sich aus der unterschiedlichen Behandlung des Konkurrenzverhältnisses im Rahmen von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB einerseits und § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits Wertungswidersprüche ergeben können. Ob angesichts dessen an der bisherigen Rechtsprechung zu den Konkurrenzen bei fortwirkender Gewalt oder Drohung festgehalten werden sollte, ist hier nicht zu entscheiden. (Bearbeiter)
Auch wenn zutreffend das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht wird ist das Gericht nicht gehindert, im Einzelfall den Strafrahmen der Vorschrift des § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB zu entnehmen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 177 StGB: BGH NStZ 1999, 615, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2). Die Annahme eines minder schweren Falles bei Vorliegen eines Regelbeispiels kommt allerdings nur in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH aaO).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu möglichen Rückschlüssen aus der Gefährlichkeit der unmittelbaren Tathandlung auf den Tötungsvorsatz ist auf spontane, oft nur aus einer einzigen äußerst gefährlichen Gewalthandlung bestehende Angriffe bezogen. Hier ist vom Tatrichter eine umfassende Würdigung aller Umstände gefordert, damit nicht vorschnell auf den - allerdings naheliegenden - bedingten Tötungsvorsatz gefolgert wird. Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle zu übertragen, die ihr Gepräge durch drei hintereinander erfolgte, verschiedenartige und jeweils lebensgefährliche Angriffe sowie durch eine Vor- und Nachtatsituation erhalten, bei der eine erhebliche Anzahl von Beweisanzeichen für einen Tötungswillen des Angeklagten spricht.
1. Der Annahme von Mittäterschaft bei Betrugsversuchen steht nicht entgegen, daß die Angeklagten keine eigenen Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der gefälschten Schecks nur die Voraussetzungen für das Handeln der Hintermänner geschaffen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäterschaft begründen (BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1999, 609).
2. Für die Mittäterschaft beim Betrug ist ein kennzeichnendes "enges Verhältnis" zu den Betrugstaten erforderlich (vgl. BGHSt 16, 12, 15). Es genügt nicht schon eine generelle Absprache; Planung der Begehung der Betrugstaten darf dem Angeklagten nicht entzogen sein.
3. Beihilfe erfordert nicht den Willen zu bestimmender Einflußnahme auf die Haupttat. Es genügt, wenn der Gehilfe weiß, daß seine Handlung den Haupttäter zu einer sonst noch nicht näher konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und er dies auch will; er braucht die Person des Haupttäters nicht notwendig zu kennen (vgl. BGH NJW 1996, 2517).
1. Die verleumderische Behauptung einer Straftat in der Absicht, gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren herbeizuführen, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, daß diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist.
2. Auch eine fehlerhafte Sachbehandlung - etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Durchführung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen trotz offensichtlichen Verjährungseintritts - könnte den Angeklagten nicht belasten.
3. Abwertende, persönlich gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen sollten unterbleiben. Sie gefährden den Bestand des Urteils, wenn sie wie hier die Annahme nahelegen, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung einer ungewöhnlich hohen Strafe nicht allein von sachlichen Erwägungen leiten lassen.
1. Der Senat lässt offen, ob § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dem Angeklagten im Hinblick auf Art und Umstände der Tat vorzuwerfen ist, dass er sich frühere Verurteilungen nicht habe zur Warnung dienen lassen.
2. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anhaltspunkte für einen inneren Zusammenhang bei Rückfallvorschriften sind dem gleichartigen Rückfall beim sexuellen Mißbrauch von Kindern immanent, so daß es der geforderten ausdrücklichen Einzelfallprüfung einer solchen Warnfunktion der Vorverurteilung nicht bedürfte.