HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2001
2. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 5 StR 375/01 - Beschluß vom 9. Oktober 2001 (LG Neuruppin)

Täterschaft und Teilnahme bei den Mauerschützenfällen (Vergatterung); Beihilfe; Totschlag; Militärstrafrecht

§ 25 StGB; § 212 StGB; WStG

Auch Sondernormen des Militärstrafrechts rechtfertigen nicht die Verurteilung des für die Vergatterung verantwortlichen Offiziers als Täter des Totschlags. Der Vergatterer ist auch nicht der Anstiftung, sondern mit Rücksicht auf seine eigene strikte Befehlseinbindung lediglich der Beihilfe zum Totschlag schuldig (vgl. BGH NJW 2001, 3060 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).


Entscheidung

BGH 3 StR 331/01 - Beschluß vom 13. September 2001(LG Oldenburg)

Vorsätzliche actio libera in causa; Beschaffenheit des Doppelvorsatzes

Art. 103 Abs. 2 GG; § 20 StGB; § 16 StGB

Es kann offenbleiben, ob die vorsätzliche actio libera in causa einen Doppelvorsatz in dem Sinne erfordert, daß neben der geplanten Tat auch die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vom Vorsatz umfaßt sein muß. Jedenfalls ist nicht erforderlich, daß die Einnahme der Rauschmittel zum Zwecke der leichteren Durchführung der geplanten Straftat erfolgen muß. Der Bundesgerichtshof hat zu einem Fall alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ausgeführt, daß es für die actio libera in causa nicht begriffswesentlich ist, daß sich der Täter "Mut antrinkt", um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der Hemmungen im Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr, daß er, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung des Erfolges damit rechnet, daß er im Zustand alkoholbedingter - Schuldunfähigkeit die geplante Tat begehen werde (BGH in LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB; vgl. ferner BGH NJW 1977, 590). Für die Einnahme von Tabletten kann hier nichts anderes gelten.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 3 StR 214/01 - Urteil vom 11. Juli 2001 (LG Düsseldorf)

Vergewaltigung; Begriff der besonders erniedrigenden Behandlung bei einer Prostituierten; Sexuelle Selbstbestimmung; Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; Minder schwerer Fall (Gesamtwürdigung; verwirklichtes Regelbeispiel); Strafzumessungssystematik bei der sexuellen Nötigung; Überschreitung vereinbarter Sexualpraktiken gegen Entgelt

§ 177 Abs. 2 StGB; § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 5 StGB; § 46 StGB

1. Das Vorliegen von Regelbeispielen nach § 177 Abs. 2 StGB schließt die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB mit einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr nicht grundsätzlich aus, steht aber vielfach entgegen.

2. Soweit der Tatrichter im Falle der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des Absatzes 4 einen minder schweren Fall im Sinne des Absatzes 5 annehmen will, hat er, wenn ein Regelbeispiel nach Absatz 2 gegeben ist, besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß Absatz 2 einen schärferen Strafrahmen als Absatz 5 zweiter Halbsatz vorsieht. Anderenfalls entstünde nämlich ein Wertungswiderspruch, weil derjenige Täter, der zusätzlich noch einen Qualifikationstatbestand erfüllt, im Falle der Verwirklichung eines Regelbeispieles günstiger gestellt wäre als derjenige Täter, der kein Qualifikationsmerkmal verwirkt hat. Wählt der Tatrichter danach den Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifikation des Absatzes 4 gegeben wäre.

3. Die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen gegen Bezahlung darf keine ausschlaggebende Bedeutung für die Annahme eines minder schweren Falles beigemessen werden.

4. Der dritte Strafsenat teilt die Bedenken, die gegen die Rechtsprechung des vierten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 20. März 2001 - 4 StR 79/01 bei hrr-strafrecht.de), wonach für die Annahme eines besonders schweren Falles über die Verwirklichung eines Regelbeispieles des Absatzes 2 zum Nachteil einer Prostituierten hinaus zusätzlich weitere entwürdigende Umstände erforderlich sind, die eine besondere Erniedrigung des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben, bestehen. Der Senat läßt die Frage offen, weil die Bereitschaft zu sexuellen Handlungen gegen Bezahlung jedenfalls dann irrelevant sein muß, wenn der Täter über die vereinbarten Sexualpraktiken hinausgeht.


Entscheidung

BGH 4 StR 245/01 - Urteil vom 27. September 2001 (LG Essen)

Gefährliche Körperverletzung; Gefährliches Werkzeug (Gefahr einer gravierenden Verletzung; glimmende Zigarette); Begriff der Waffe (Abgrenzung bei Verwendung eines Messers)

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

1. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616; zu § 223 a StGB a.F. vgl. BGHSt 3, 105, 109; 14, 152, 155). Entgegen einer im Schrifttum im Hinblick auf die Verschärfung der Strafandrohung des § 224 Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG vertretenen Auffassung sind an die Annahme der "Gefahr einer erheblichen" Verletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als bisher.

2. Nach der aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Zufügen von Brandwunden durch glimmende Zigaretten und das Ausdrücken einer Zigarette auf der Stirn unmittelbar über der Nase ebenso wie das Zufügen von Verletzungen mittels eines brennenden Feuerzeuges jeweils ohne weiteres als gefährliche Körperverletzung zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01).

3. Maßgebend ist nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01). Diese potentielle Gefährlichkeit ist, wenn eine Zigarette auf der Haut des Tatopfers ausgedrückt wird, schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben.


Entscheidung

BGH 1 StR 232/01 - Urteil vom 4. September 2001 (LG Regensburg)

Gefährliche Körperverletzung (Glimmende Zigarette); Tateinheit auch trotz Taten, die auf Spontanentschlüssen beruhen; Bedrohung; Nötigung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung; Lebensalter; Wirkungen des Strafvollzuges); Hang

§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 52 StGB; § 240 StGB; § 241 StGB; § 66 Abs. 2 StGB; § 62 StGB

1. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616). Es kommt also nicht allein auf die letztlich eingetretene Verletzung an, es genügt vielmehr schon die potentielle Gefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall.

2. Bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB können die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 301 m.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaßliche) Dauer des Strafvollzugs als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, daß sie eine präventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu einer Haltungsänderung bei ihm führen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.).

3. Das mutmaßliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung ist nur dann bei der Ermessensentscheidung des § 66 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, wenn unter Berücksichtigung der Art der in Frage stehenden Delikte für diesen Zeitpunkt eine positive Prognose gestellt werden könnte (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3). Allein ein Alter von etwa 55 Jahren bei der Haftentlassung als solches ist dabei nicht aussagekräftig (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefährlichkeit 5).


Entscheidung

BGH 1 StR 328/01 - Beschluß vom 22. August 2001 (LG Nürnberg-Fürth)

Bankrott; Steuerberater; Sachentscheidung; Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe

§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB; § 53 StGB; § 337 StPO; § 352 StPO

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Verurteilung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB nicht in Betracht, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann (vgl. nur BGH NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192, 193).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.Nachw.).


Entscheidung

BGH 1 StR 470/00 - Urteil vom 7. August 2001 (LG Stuttgart)

BGHR; Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat; Besonders schwerer Fall des Diebstahls; Tateinheit; Einbruchsdiebstahl; Einsteigediebstahl; Nachschlüsseldiebstahl; Regelbeispielstechnik und Qualifikationen; Strafzumessungsregel; Schwere seelische Abartigkeit (Drogenmissbrauch, Beschaffungskriminalität, Rauschgiftsucht, Verminderung der Steuerungsfähigkeit, Entzugserscheinungen); Hausfriedensbruch

§ 52 Abs. 1 StGB; §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB; § 303 StGB; § 21 StGB; § 123 StGB

1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat erweist. (BGHR)

2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) beim rechtlichen Zusammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annahme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit. (BGHR)

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt. Derartige Umstände haben den Urteilsfeststellungen zufolge beim Angeklagten nicht vorgelegen. (Bearbeiter)

4. Allerdings ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten eines Rauschgiftabhängigen nicht in jedem Falle davon abhängig, daß er zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst") erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt. Dies hat die Rechtsprechung für Fälle der Abhängigkeit von Heroin wiederholt angenommen (vgl. nur BGH StV 1997, 517; NStZ 2001, 83 jeweils m.w.N.). Ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGH NStZ 1997, 485; NStZ 2001, 83). (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 2 StR 159/01 - Urteil vom 17. August 2001 (LG Fulda)

Heimtücke (Subjektives Ausnutzen); Mord; Beweiswürdigung und Zweifelsgrundsatz (Ausschöpfung aller Indizien vor Anwendung von in dubio pro reo); Verdeckungsmord; Niedrige Beweggründe (bei Absicht der Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit; Nichtiger Tatanlaß); Versuchte schwere räuberische Erpressung; Vermögensvorteil (Vermögensbegriff; Verhinderung einer Geldbuße kein Vermögensvorteil); Bereicherungsabsicht

§ 211 StGB; § 261 StPO; § 263 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB

1. Für das bewußte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinn erfaßt, daß er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 25; BGH NStZ 1999, 506, 507).

2. Als zu verdeckende Tat kommt nur eine Straftat und nicht auch eine Verkehrsordnungswidrigkeit in Betracht.

3. Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er als Motiv für eine Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb verachtenswert ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu beurteilen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22 jew. m.w.N.). Auch wenn das Verhalten des Angeklagten tatbestandlich nicht als Verdeckungsmord anzusehen ist, kann das Verdeckungsmotiv, bei dem in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesinnung zutage tritt, für sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Dies gilt ganz allgemein für die Fälle, in denen das Opfer für eine Verhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält. Das betrifft also Fälle, in denen sich der Täter eigensüchtig der Verantwortung für vorangegangenes Tun oder begangenes Unrecht entziehen will und deshalb tötet (vgl. BGHSt 35, 116, 121 f.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21 m.w.N.). Auch ein Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Erfolg ist von wesentlicher, wenn auch nicht allein entscheidender Bedeutung für die Annahme eines niedrigen Beweggrunds. Allerdings bedarf die Annahme niedriger Beweggründe bei einem spontanen Tatentschluß stets besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11).

4. Das Vereiteln einer Geldbuße und anderer vergleichbarer staatlicher Sanktionen stellt keinen strafrechtlich relevanten Vermögensvorteil dar, da diese Sanktionen keine für den Wirtschaftsverkehr relevanten Gegenstände darstellen, da sie dem wirtschaftlichen Verkehr nicht unterliegen, und daß ihnen daher eine wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht zugrunde liegt (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f.).


Entscheidung

BGH 2 BJs 79/00-4 (AK 14/01) - Beschluß vom 12. Oktober 2001

Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Begriff; Anwendbarkeit bei Auslandsvereinigungen; "Non-aligned Mudjahedin"); Dringender Tatverdacht; Haftgrund der Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit

§ 121 StPO; § 122 StPO; § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB

1. Unter einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist ein auf gewisse Dauer berechneter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st.Rspr.; BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240). Die organisierte Willensbildung, hinter der einzelne abweichende individuelle Meinungen zurück stehen, kann dabei auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein, aber auch dem Demokratieprinzip entsprechen (BGHSt 31, 239, 240).

2. Handelt es sich bei der Vereinigung um eine ausländische oder international tätige, sind die §§ 129, 129a StGB jedoch nur dann anwendbar, wenn die Vereinigung zumindest in Form einer Teilorganisation auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht (BGHSt 30, 328 m.w.Nachw.). In einem derartigen Fall ist es nicht erforderlich, daß die organisierte Willensbildung sich innerhalb der inländischen Teilorganisation vollzieht. Es genügt vielmehr, daß deren Mitglieder in die Willensbildung der ausländischen oder internationalen Organisation integriert sind und sich den auf dieser Ebene getroffenen Entschlüssen gegebenenfalls unter Zurückstellung ihrer individuellen Meinungen unterwerfen. Zweck oder Tätigkeit der inländischen Teilorganisation müssen nicht notwendig darauf gerichtet sein, Straftaten der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Art im Inland zu begehen. Vielmehr genügen auch Auslandstaten, wenn auf diese das deutsche Strafrecht Anwendung fände (BGH NJW 1966, 310, 312).


Entscheidung

BGH 3 StR 321/01 - Beschluß vom 6. September 2001 (LG Mönchengladbach)

Tenorierung bei der sexuellen Nötigung im besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB; Vergewaltigung; Tenorierung bei besonders schweren Fällen und gemeinschaftlicher Begehungsweise

§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB

Die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangen gehört nicht in die Urteilsformel. Dies gilt nicht nur, soweit damit beschrieben werden soll, daß der Angeklagte nicht als Allein- sondern als Mittäter gehandelt hat (BGHSt 27, 287, 289), sondern auch, soweit damit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB benannt wird. Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere) Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289). An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts dadurch, daß das gesetzliche Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in Ansehung der Gesetzgebungsgeschichte und der Aufnahme des Begriffs Vergewaltigung in die gesetzliche Überschrift des Straftatbestands ausnahmsweise in den Schuldspruch aufzunehmen ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10 = NStZ 1998, 510).


Entscheidung

BGH 2 StR 240/01 - Urteil vom 19. September 2001 (LG Frankfurt a.M.)

Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen; Freiheitsberaubung; Erpresserischer Menschenraub; Stabile Zwischenlage; Zweipersonenverhältnis; Dreipersonenverhältnis; Geiselnahme (Verdrängung durch § 239a StGB); Hinweispflicht; Verminderte Schuldfähigkeit (BtM-Auswirkungen); Täterschaft und Teilnahme (Wertung)

§ 250 StGB; § 239 a StGB; § 239 b StGB; § 265 StPO; § 21 StGB; § 25 StGB

1. Ein Sichbemächtigen im Sinne des § 239 a StGB liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß. Dies ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer - selbst über eine größere Distanz - mit einer scheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist (vgl. BGH StV 1999, 646; NStZ 1999, 509; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1).

2. Der Tatbestand § 239 a StGB setzt eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse Stabilisierung der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraus. Hierdurch soll vor allem bei Zweipersonenverhältnissen der Anwendungsbereich dieser Vorschriften von den klassischen Delikten mit Nötigungselementen abgegrenzt werden (vgl. BGHSt 40, 350 ff.). Erforderlich ist deshalb bei diesen unvollkommen zweiaktigen Delikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten objektiv verwirklichten Teilakt des Sichbemächtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt, der angestrebten weitergehenden Erpressung. Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; NStZ 1999, 509 jew. m.w.N.).

3. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 14, 386, 390 m.w.N.) ist anerkannt, daß der Tatbestand der Erpressung den des Raubs mitumfaßt. Der Raub ist insofern der besondere Tatbestand gegenüber dem allgemeineren des § 255 StGB. Der engere Tatbestand des Raubs schließt die Anwendung des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung insoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen.

4. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), wenn die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen (vgl. BGHSt 25, 386).

5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Beschaffungsdelikten Drogensüchtiger nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveranderung geführt hat, wenn der Täter zur Tatzeit unter starken Entzugserscheinungen litt, wenn ein Drogenabhängiger aus Angst vor Entzugserscheinungen handelte, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hatte und als nahe bevorstehend einschätzte, ferner unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Rauschs verübt hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 6, 7, 8, 12 jew. m.w.N.).


Entscheidung

BGH 2 StR 197/01 - Urteil vom 17. August 2001 (LG Darmstadt)

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

§ 316a StGB

Der Tatbestand § 316 a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt. Eine solche, die hohe Strafdrohung des § 316 a StGB rechtfertigende Gefahrenlage besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch noch während eines verkehrsbedingten und im Einzelfall auch während eines sonstigen kurzfristigen Halts vorliegen (vgl. BGHSt 6, 82, 84; 18, 170, 171 ff.; 38, 196 ff.). Sie besteht aber nicht, wenn der Täter, als er sich des Geschädigten bemächtigte, zu Fuß an ein geparktes Kraftfahrzeug herantritt, um dessen Insassen zu berauben (vgl. BGHSt 24, 320, 321; BGH NStZ-RR 1997, 356); auch der Transport eines Tatopfers mit dem Kraftfahrzeug an einen Ort, an welchem eine geplante Erpressung ausgeführt werden soll, erfüllt in einem solchen Fall den Tatbestand nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 263).


Entscheidung

BGH 2 StR 224/01 - Urteil vom 19. September 2001 (LG Frankfurt a.M.)

Schwerer Raub; Schreckschußpistole; Verletzungsabsicht; Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB

1. Eine geladene Schreckschußpistole, die dem Tatopfer an den Körper gehalten wird, ist ein objektiv gefährlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Er ist damit als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2 = StV 1999, 92 jew. m.w.N.).

2. Zur Erfüllung des Tatbestands reicht es aus, wenn der Täter die Waffe als Drohmittel einsetzt. Die Absicht, das Opfer auch auf diese Weise zu verletzen, ist nicht erforderlich (BGHR aaO).


Entscheidung

BGH 4 StR 309/01 - Beschluß vom 13. September 2001 (LG Essen)

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Gewalt; Beweiswürdigung (Einlassung des Angeklagten)

§ 177 StGB; § 261 StPO

Die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person reicht für die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus. Mit Gewalt erzwingt der Täter die tatbestandsmäßigen sexuellen Handlungen nur dann, wenn er seine auf das Tatopfer wirkende körperliche Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands einsetzt.