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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2001
2. Jahrgang
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1. Hat ein Angeklagter Rauschmittel zum späteren Weiterverkauf erworben, so erfüllt dies hinsichtlich der erworbenen Gesamtmenge die Voraussetzungen des unerlaubten Handeltreibens mit dieser selbst dann, wenn er nachträglich einen Teil zum Eigenverbrauch abzweigt.
2. Hat jedoch ein Täter Rauschmittel in einem Vorgang teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigenverbrauch erworben, darf der Tatrichter ähnlich wie bei der Einfuhr von nur teilweise zum Handeltreiben bestimmten Drogen wegen der unterschiedlichen Auswirkungen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Strafzumessung nicht offen lassen, welcher Anteil für den späteren Verkauf vorgesehen war. Er muß dies feststellen und notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen.
3. Die rechtliche Einordnung solcher Erwerbsvorgänge mit unterschiedlicher Zweckbestimmung richtet sich sodann nach den jeweiligen Einzelmengen. Übersteigt die Gesamtmenge den Grenzwert, so kommt es auf die jeweiligen Teilmengen an: Bei einer nicht geringen Handelsmenge liegt unerlaubtes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter liegenden Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Bleibt jedoch die Handelsmenge unter dem Grenzwert, kommt die weitere Alternative dieses Verbrechenstatbestandes, nämlich unerlaubter Besitz (der gesamten Erwerbsmenge) nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht (BGHSt 42, 123, 126).
4. Für die Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß nach § 29 Abs. 1 BtMG für den Erwerb zwar der gleiche Strafrahmen wie für das Handeltreiben anwendbar ist, daß jedoch die erstgenannte Tatbestandsalternative regelmäßig ein geringeres Gewicht hat.
5. Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen vom Tatrichter nicht ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen werden; ihre Zurückweisung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5 m.w.Nachw.).
Bereits § 31 BtMG allein kann dazu führen, den besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen und in den übrigen Fällen einen minder schweren Fall nach §§ 29a Abs. 2 bzw. 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1).
Bei wesentlichen tataufklärenden Angaben mehrerer Angeklagter kann die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt werden, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselben Erkenntnisse vermittelt und damit den Aufklärungserfolg bewirkt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23; vgl. auch BGHR aaO 18).
1. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer den Umstand, daß das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift nicht für das Inland bestimmt war, nicht zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt hat.
2. Die Strafvorschriften gegen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutz der Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechtsgut handelt.