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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 321/01, Beschluss v. 06.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 321/01 - Beschluß v. 6. September 2001 (LG Mönchengladbach)

Tenorierung bei der sexuellen Nötigung im besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB; Vergewaltigung; Tenorierung bei besonders schweren Fällen und gemeinschaftlicher Begehungsweise

§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangen gehört nicht in die Urteilsformel. Dies gilt nicht nur, soweit damit beschrieben werden soll, daß der Angeklagte nicht als Allein- sondern als Mittäter gehandelt hat (BGHSt 27, 287, 289), sondern auch, soweit damit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB benannt wird. Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere) Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289). An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts dadurch, daß das gesetzliche Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in Ansehung der Gesetzgebungsgeschichte und der Aufnahme des Begriffs Vergewaltigung in die gesetzliche Überschrift des Straftatbestands ausnahmsweise in den Schuldspruch aufzunehmen ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10 = NStZ 1998, 510).

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. November 2000 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Worte "gemeinschaftlich begangen" entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der "gemeinschaftlich begangenen sexuellen Nötigung" schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

1. Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu bezeichnen, weil diese Bezeichnung allein der Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorbehalten ist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 1 StR 161/01). Dies hat das Landgericht verneint. Zwar war der Angeklagte M. gewaltsam mit dem Finger in die Scheide des Opfer eingedrungen, doch hat das Landgericht die Handlung als nicht besonders erniedrigend angesehen. Hierin liegt jedenfalls kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.

2. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung angenommen, weil die Angeklagten die sexuellen Handlungen am Opfer im gemeinschaftlichen Zusammenwirken erzwungen hatten (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB). Die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangen gehört indes nicht in die Urteilsformel. Dies gilt nicht nur, soweit damit beschrieben werden soll, daß der Angeklagte nicht als Allein- sondern als Mittäter gehandelt hat (BGHSt 27, 287, 289), sondern auch, soweit damit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB benannt wird. Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere) Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; BGH NStZ 1984, 262, 263). An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts dadurch, daß das gesetzliche Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in Ansehung der Gesetzgebungsgeschichte und der Aufnahme des Begriffs Vergewaltigung in die gesetzliche Überschrift des Straftatbestands ausnahmsweise in den Schuldspruch aufzunehmen ist (vgl, hierzu BGHR StGB § 177 11 Strafrahmenwahl 10 = NStZ 1998, 510).

Bearbeiter: Karsten Gaede