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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2001
2. Jahrgang
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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist zur Verteidigung der Rechtsordnung nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH wistra 2000, 96, 97). Generalpräventive Erwägungen dürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stets eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 5, 6 und 16). Hierbei ist die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 56 Abs. 3 - Verteidigung 7 m.w.N.).
1. Von § 73 Abs. 3 StGB (Anordnung des Verfalls gegen Dritte) werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Fälle erfaßt, in denen der Täter jedenfalls faktisch im Interesse des Dritten handelt und diesem die Tatvorteile unmittelbar zukommen läßt (vgl. BGHSt 45, 235, 244 ff.). Die Haftung des Dritten besteht jedoch nur nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 und 2 StGB. Dies bedeutet, daß die Anordnung des Verfalls gegen den Dritten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Dritten erwachsen ist, dessen Erfüllung ihm (dem Dritten) den Wert des aus der Tat Erlangten wieder entziehen würde.
2. Der Verfall kann gegenüber dem Dritten nur angeordnet werden, soweit der Täter "für ihn" gehandelt hat und ihm "dadurch" (unmittelbar) etwas zugeflossen ist (vgl. hierzu BGHSt 45, 237 ff.). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Dritte den Vorteil unabhängig von der Tat aufgrund eines für sich gesehen unbemakelten Erwerbsvorganges (z.B. im Wege der Erbfolge) erlangt (vgl. auch BGH aaO S. 247), und zwar zudem nicht vom Täter oder einem Teilnehmer an der Tat, sondern von jemandem, der seinerseits als "Dritter" im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB anzusehen ist.
Im Sinne der Verfallsvorschriften muß der Anspruch des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand anknüpfen. Erforderlich ist, daß eine zwingende innere Verknüpfung zwischen dem erlangten Vorteil und dem ersatzfähigen Schaden eines Dritten vorliegt.
1. Zu einem minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung.
2. Allein der Umstand, daß der Angeklagte bei der Ausführung der Tat maskiert gewesen ist, schließt in der Regel die Annahme eines minder schweren Falles nicht aus ( vgl. BGH NStZ 1998, 188 f. ).