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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2001
2. Jahrgang
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1. Unter "Bestimmen" im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ist nach den allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt (vgl. BGHSt 45, 373 m.N.). Hierbei muß die Willensbeeinflussung nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des anderen sein, vielmehr genügt bloße Mitursächlichkeit.
2. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte dem Minderjährigen durch das Überlassen von Rauschgift die Möglichkeit zum unerlaubten Handeltreiben eröffnet hat, stellt noch kein "Bestimmen" im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG dar (BGHSt 45, 373, 375).
3. Ein Aufklärungsbeitrag kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter Angaben macht, die zwar mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden übereinstimmen, darüber hinaus aber eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Straftaten schaffen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 m.N.).
1. Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem Akt erworbene Betäubungsmittelmenge beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen.
2. Allerdings gebietet es der Zweifelssatz grundsätzlich nicht, festgestellte Einzelveräußerungen zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die veräußerten Betäubungsmittel ganz oder teilweise aus demselben Verkaufsvorrat stammen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14, jew. m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte die Tat bestreitet und deshalb nicht in der Lage ist, Umstände vorzutragen, die sich zu seinen Gunsten auswirken können. Jedoch ist die Annahme einer Bewertungseinheit zugunsten des Angeklagten dann geboten, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die an sich selbständigen Veräußerungen von Rauschgift dieselbe Erwerbsmenge betreffen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 13).
Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung. (BGHSt)