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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2000
1. Jahrgang
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Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist nicht allein daher gegeben, weil sich die Tat gegen einen (anderen) Kraftfahrzeugführer richtet, auch wenn die Tat angesichts ihrer Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist.
Ob ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, beurteilt sich bei § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB wie in den Fällen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB danach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden Anlaßtaten symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die von ihm ausgehende Gefährlichkeit sind.
Bei Betäubungsmitteldelikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB, § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Angeklagte nicht beschwert, wenn in einem allein über diese befindenden Verfahren eine Maßregel nicht angeordnet wird, so daß die Revision bereits aus diesem Grunde unzulässig wäre. Ob dieser Rechtsprechung weiter zu folgen ist oder ob einem Angeklagten möglicherweise ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer solchen Entscheidung zugebilligt werden muß, wie dies im Schrifttum angenommen wird, kann offen bleiben, wenn sich die Revision des Angeklagten als mißbräuchliche und damit als unzulässige Rechtsausübung erweist.