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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 373/00, Beschluss v. 13.09.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 373/00 - Beschluß v. 13. September 2000 (LG Krefeld)

Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Betäubungsmitteldelikte, Gesamtwürdigung)

§ 69 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei Betäubungsmitteldelikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB, § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2000 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten H. und die weitergehende Revision des Angeklagten W. werden als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen; es hat deswegen den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt sowie Betäubungsmittel und Geld eingezogen. Dem Angeklagten W. hat es die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die Sachrüge des Angeklagten W. hat hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei Betäubungsmitteldelikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB, § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt allein darauf ab, daß der - nicht vorbestrafte - Angeklagte seine Fahrerlaubnis angesichts der Einfuhr von Drogen mißbraucht hat (UA S. 14). Außerdem fehlt in dem Urteil die erforderliche Begründung für die ausgesprochene Sperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht die Dauer der Sperrfrist nicht nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bemessen hat (Vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 und 4).

Bearbeiter: Rocco Beck