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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2000
1. Jahrgang
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Eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB scheidet solange aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurückbleibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten hat.
1. Zur zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten. (BGH)
2. Eine Gesamtsanktion bei der zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten hängt von Zufälligkeiten ab. Diese können angesichts des Mangels an gebotener intensiverer, koordinierterer justitieller Zusammenarbeit über Grenzen hinweg einerseits nicht immer ausgeschaltet werden; andererseits dürfen sie weder zu Lasten des Beschuldigten noch der angemessenen Strafverfolgung gehen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO mit einer ausländischen Entscheidung ist derzeit noch nicht möglich, so daß allenfalls eine Berücksichtigung extremer, nach Kompensierung rufender Härten im Rahmen der Strafvollstreckung (etwa § 57 StGB oder § 456a StPO) in Betracht kommt. (Bearbeiter)
1. Einzelfall der (verkannten) Widerlegung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung in der Ehe und Krankheit des Täters).
2. Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299).
Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben.