HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2000
1. Jahrgang
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II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht



Entscheidung

BGH 2 StR 500/99 - Urteil v. 05. April 2000 (LG Kassel)

Anwendung der Härtevorschrift beim Verfall

§§ 73, 73c Abs. 1 S. 2 StGB

Eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB scheidet solange aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurückbleibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten hat.


Entscheidung

BGH 1 StR 483/99 - Urteil v. 15. März 2000 (LG Waldshut-Tiengen)

Zeitgleiche Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten; Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Doppelverurteilung; Anrechnung; Grundsatz der Spezialität; Strafvollstreckung

Art. 14, 19 Abs. 2 EuAlÜbk; § 51 StGB; §§ 68, 72 IRG; § 260 StPO; § 57 StGB; § 456a StPO

1. Zur zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten. (BGH)

2. Eine Gesamtsanktion bei der zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten hängt von Zufälligkeiten ab. Diese können angesichts des Mangels an gebotener intensiverer, koordinierterer justitieller Zusammenarbeit über Grenzen hinweg einerseits nicht immer ausgeschaltet werden; andererseits dürfen sie weder zu Lasten des Beschuldigten noch der angemessenen Strafverfolgung gehen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO mit einer ausländischen Entscheidung ist derzeit noch nicht möglich, so daß allenfalls eine Berücksichtigung extremer, nach Kompensierung rufender Härten im Rahmen der Strafvollstreckung (etwa § 57 StGB oder § 456a StPO) in Betracht kommt. (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 1 StR 78/00 - Beschluß v. 11. April 2000 (LG Hechingen)

Vergewaltigung (in der Ehe); Regelwirkung

§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 21 StGB

1. Einzelfall der (verkannten) Widerlegung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung in der Ehe und Krankheit des Täters).

2. Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299).


Entscheidung

BGH 4 StR 43/00 - Beschluß v. 21. März 2000 (LG Essen)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Beschlußverfahren

§ 55 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 53, 54 StGB; § 460 StPO

Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben.