HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2000
1. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 3 StR 442/99 - Urteil v. 19. April 2000 (LG Düsseldorf)

Garantenstellung des stellvertretenden Leiters eines Instituts für Transfusionsmedizin für die Reinheit der Blutkonserven; Kausalität beim Unterlassungsdelikt; Umfang ärztlicher Sorgfaltspflichten

§§ 13, 15 StGB

1. Zur Garantenstellung des Stellvertreters des Leiters eines Universitätsinstituts für Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin (mit Blutbank). (Leitsatz des BGH)

2. Für die Beurteilung ärztlichen Handelns gibt es kein "Ärzteprivileg", wonach die strafrechtliche Haftung sich etwa auf die Fälle grober Behandlungsfehler beschränkt. Maßgebend ist der Standard eines erfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können. Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und der Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung nicht beurteilen kann, sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. (Leitsatz des Bearbeiters)


Entscheidung

BGH 2 StR 582/99 - Urteil v. 16. Februar 2000 (LG Frankfurt/Main)

Garantenstellung aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun; Ingerenz; Kausalität von Stichverletzungen für Todeseintritt

§§ 212, 13 StGB

Das Bestehen einer Garantenstellung aus vorangegangenem Verhalten setzt eine Pflichtwidrigkeit voraus, die die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht.



2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 1 StR 280/99 - Urteil v. 6. April 2000 (LG Augsburg)

Untreue; Pflichtwidrig Kreditvergabe im Sinne des § 266 StGB; Umfassende Prüfung; Offenlegungspflicht; Erlaubtes Risiko; Bedingter Vorsatz; Dolus eventualis; Tatbestandsspezifische Bestimmung des Vorsatzes

§ 266 Abs. 1 StGB; § 18 Satz 1 KWG; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB

1. Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken durch die Entscheidungsträger voraus. (BGH)

2. Die Verletzung der sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht trägt für sich die Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht. Entscheidend dafür ist vielmehr, ob die Entscheidungsträger ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers insgesamt ausreichend nachgekommen sind. Aus der Nichtbeachtung oder Verletzung der Vorschrift des § 18 Satz 1 KWG können sich freilich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dieser Pflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde. Wird jedoch eine fehlende Information durch andere, gleichwertige Informationen ersetzt, liegt im Ergebnis eine Pflichtwidrigkeit nicht vor. (Bearbeiter)

3. Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem Risiko behaftetes Geschäft (BGH wistra 1985, 190, 191). Bei einer Kreditvergabe sind auf der Grundlage umfassender Information diese Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird. (Bearbeiter)

4. Auch wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und der Kredit später notleidend wird, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer Untreue. Voraussetzung wäre, daß ein bei Vertragsschluß oder bei Darlehensausreichung in Gestalt einer Vermögensgefährdung eingetretener Vermögensnachteil auf die Pflichtwidrigkeit zurückzuführen ist. Ist danach etwa die erforderliche Befugnis der Entscheidungsträger nicht vorhanden, steht die Bonität des Kreditnehmers aber außer Zweifel, fehlt es an diesem Zusammenhang (BGH wistra 1989, 142). (Bearbeiter)

5. Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein kann kein Kriterium für die Entscheidung der Frage sein, ob der Angeklagte mit dem Erfolg auch einverstanden war. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1). (Bearbeiter)

6. Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen, auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage. So wird sich der Vorstandsvorsitzende, es sei denn, es gehe um besonders hohe Risiken, auf den Bericht des Kreditsachbearbeiters und des Kreditvorstandes verlassen dürfen. Nur wenn sich daraus Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Das gleiche gilt für weitere Beteiligte wie die Mitglieder eines Kreditausschusses. (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 5 StR 665/99 - Urteil v. 17. April 2000 (LG Görlitz)

Untreue; Falsche Versicherung an Eides Statt; Schutzschrift; Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung

§ 266 StGB; § 164 StGB; § 261 StPO

Zur Begehung einer falschen Versicherung an Eides Statt durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt im Rahmen einer Schutzschrift.


Entscheidung

BGH 4 StR 650/99 - Urteil v. 23. März 2000 (LG Schwerin)

Versuchter Raub mit Todesfolge; Körperverletzung mit Todesfolge; Tateinheit; Gesetzeskonkurrenz; Gesetzeseinheit; Versuchte räuberische Erpressung; Klarstellungsfunktion der Tateinheit; Strafrahmenverschiebung

§§ 227, 251 StGB 1998; § 255 StGB; § 52 StGB; §§ 21, 49 StGB

1. Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz. (BGHSt)

2. Gesetzeseinheit - und nicht Tateinheit - liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 39, 100, 108; 41, 113, 115). (Bearbeiter)

3. Vollendeter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen nicht in Tateinheit. (Bearbeiter)

4. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB kann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt, und ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14). Weitere Voraussetzung für eine [Ablehnung, d. Bearbeiter] ist jedoch, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Das kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht und in der aktuellen Alkoholaufnahme daher kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 19, 20, 29; BGH NStZ-RR 1999, 12). (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 1 StR 600/99 - Beschluß v. 21. März 2000 (LG Mannheim)

Falschbeurkundung im Amt; Grundsatz des Fairen Verfahrens; Strafzumessung bei Einstellung nach § 154 StGB (Strafschärfung)

§ 348 Abs. 1 StGB; Art. 103 Abs. 1 GG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 418 ZPO; § 46 StGB; § 154 Abs. 1 StPO

1. Die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde bezieht sich nur auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst, nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit (BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 1). Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 348 StGB ist allein, ob eine Erklärung beurkundet wird, die tatsächlich nicht erfolgt ist; auf deren Wahrheitsgehalt kommt es nicht an.

2. Einzelfall der Falschbeurkundung im Amt bei fehlendem Verständnis der deutschen Sprache seitens der Erklärenden und jedenfalls unzureichender Übersetzung in deren Sprache.

3. Zu den Grenzen der Berücksichtigung einer Vielzahl gleichgelagerter, aber gemäß § 154 Abs. 1 StPO bereits im Ermittlungsverfahren eingestellter Taten im Rahmen der Strafzumessung.


Entscheidung

BGH 2 StR 635/99 - Beschluß v. 15. März 2000 (LG Frankfurt/Main)

Vergewaltigung

§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB

Eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung nach dem geltenden § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder die ähnliche sexuelle Handlung ausführt. Das gesetzliche Regelbeispiel des besonders schweren Falles stellt darauf ab, daß der Täter selbst die erschwerende sexuelle Handlung ausführt.


Entscheidung

BGH 1 StR 568/99 - Urteil v. 23. Februar 2000 (LG Stuttgart)

Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes bei der Ausführung der Haupttat; Bandenbezogenes Handeln; Zweierbande; Annahme einer Bande bei persönlicher rechtlicher Verbindung

§ 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1 StGB;

1. Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei. (BGHR)

2. Sieht die Abrede zwischen dem Anstifter und dem Täter des Diebstahl vor, daß dieser jeweils einen zweiten Täter hinzuzuziehen werde, den auch der Angeklagte vermitteln konnte, liegt darin noch nicht schon die Feststellung einer bandenmäßigen Diebstahlsbegehung vor. (Bearbeiter)

3. Der nicht am eigentlichen Tatort handelnde Anstifter kann nicht als mitwirkendes Mitglied der Diebesbande begriffen werden, weil bandenmäßige Begehung das Zusammenwirken wenigstens zweier - an der Diebesbande - Beteiligter als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Anstifter als Hehler mit dem Täter des Diebstahls in einer sogenannten gemischten Zweierbande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB verbunden war; denn der Tatbestand des Bandendiebstahls stellt lediglich auf die Verbindung zur Begehung von Raub oder Diebstahl ab (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB); anders hingegen der Tatbestand der Bandenhehlerei, der die gemischte, aus Dieb und Hehler bestehende Bande zuläßt. (Bearbeiter)

4. Die Annahme von Bandenhehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß sich unter Einschluß des Hehlers zumindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden haben. Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von Delikten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführten Art ist ebensowenig rechtlich erforderlich wie die Bildung einer festgefügten Organisation; es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteiligten, in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder Hehlereihandlungen zu begehen. Eine Bande kann auch dann bestehen, wenn lediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben (vgl. zu alledem BGH NStZ 1995, 85, 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).

5. Sind die Beteiligten ohnehin aus persönlichen Gründen - etwa aufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft oder enger verwandtschaftlicher Beziehung - in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden und kommt es erst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten oder zur wechselseitigen Beteiligung an solchen, so sind für die Annahme einer bandenmäßigen kriminellen Zusammenarbeit bei Hehlereihandlungen gewichtigere Indizien zu verlangen als das sonst der Fall ist (BGH NJW 1998, 2913, 2914).


Entscheidung

BGH 5 StR 80/00 - Beschluß v. 19. April 2000 (LG Hamburg)

Hehlerei; Absetzen; Vollendung bei Vertrauensperson (V-Mann)

§ 259 Abs. 1 StGB

1. Zur Vollendung des Absetzens genügt jede - vom Absatzwillen getragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen. Jedoch muß das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH NStZ 1990, 539).

2. Dabei kann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend ist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu erwarten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage nicht in Frage kommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Hehler ausschließlich mit einem - von ihm nicht als solchen erkannten - Polizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert (BGHSt 43, 110, 111).

3. Der Umstand, daß die Verhandlungen nicht von einem verdeckten Ermittler, sondern einer nicht im Polizeidienst stehenden Vertrauensperson geführt wurden, gebietet nicht zwingend eine abweichende Beurteilung.

4. Hat der Täter bereits taugliche Absatzbemühungen entfaltet bevor er nunmehr an einen verdeckten Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei gerät, so wird eine in diesem Fall eingetretene Vollendung des Delikts nicht in das Versuchsstadium zurückgeführt.


Entscheidung

BGH 1 StR 55/00 - Urteil v. 11. April 2000 (LG München I)

Lebensgefährdende Behandlung (Atemnot); Gefährliche Körperverletzung; Glaubwürdigkeit; Vergewaltigung; Aufklärungspflicht; Aussage gegen Aussage; Bedeutungslosigkeit; Beweisantrag; Beweisantizipation; Beweiswürdigung

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 244 Abs. 2, Abs. 3 StPO; § 261 StPO

1. Die Wertung, Atemnot bedrohe ohne nähere Feststellungen zur Dauer nicht in jedem Fall das Leben des Opfers einer Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 7 und 8).

2. Einzelfall der "Teilglaubwürdigkeit der Zeugin" (potentielles Opfer) bei Vergewaltigung.

3. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten (BGH StV 1997, 567, 568).