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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2000
1. Jahrgang
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1. Ergibt sich die große Tatmenge aus der Bestellung des von der Polizei beauftragten Vordermanns, so kommt ihr nur beschränkt strafschärfende Wirkung zu. (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 15)
2. Zu den Anforderungen an die Strafzumessung, wenn der polizeiliche Agent provocateur den Täter zur Tat nicht nur anregt sondern drängt.
Auch ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls bindet den Ermittlungsrichter in der Weise, daß er nicht einen weitergehenden Eingriff in Grundrechte des Beschuldigten anordnen darf, als er von dem Herrn des Ermittlungsverfahrens in dessen Verantwortung begehrt wird. (BGH)
Die Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Allerdings ist regelmäßig davon abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt.
1. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid ist auch dann nach neuem Recht zu beurteilen, wenn er vor dem am 1. März 1998 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156) erlassen worden war. (BGHSt)
2. Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG wird mit dem Erlaß des Bußgeldbescheids wirksam, sofern dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich; das gilt auch dann, wenn zwischen Erlaß und Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden. (BGHSt)
1. Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen stellt, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1).
2. Der Verstoß gegen die §§ 52a Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d WaffG setzt keine vollständige und funktionsfähige Selbstladewaffe voraus. Auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 WaffG stehen wesentliche - für sich genommen gebrauchsfähige - Teile von Schußwaffen vollständigen Waffen gleich.
Fehlen dem Fall spezifische Besonderheiten und liegt nicht eine zwingende Ausweisung des Ausländers nahe, so besteht keine Pflicht, die ausländerrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu erörtern.