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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 552/99, Beschluss v. 19.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 552/99 - Beschluß v. 19. November 1999 (LG Freiburg)

Strafzumessung; Ausländerrechtliche Konsequenzen

§ 46 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Fehlen dem Fall spezifische Besonderheiten und liegt nicht eine zwingende Ausweisung des Ausländers nahe, so besteht keine Pflicht, die ausländerrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu erörtern.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Der Asylantrag des 1997 in die Bundesrepublik gekommenen Angeklagten war abgelehnt. Seine Duldung in der Bundesrepublik beruhte darauf, daß seine Rückführung am Fehlen gültiger Heimreisedokumente scheiterte. Sein Geburtsdatum ist unklar, er verwendete Falschnamen und falsche Ausweise. Familiäre Bindungen in der Bundesrepublik hat er nicht, seinen Lebensunterhalt bestritt er weitgehend durch Rauschgiftgeschäfte.

Unter diesen Umständen war eine ausdrückliche Erörterung der ausländerrechtlichen Konsequenzen der Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung nicht erforderlich. Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1998 (3 StR 436/98) ergibt sich nichts anderes. Dort ist ausgesprochen, daß (nur) eine zwingende Ausweisung Anlaß zu entsprechenden Erörterungen geben kann, nicht aber, daß dies in allen Fällen zwingender Ausweisung unerläßlich sei. Besonderheiten, die solche Erörterungen hier gebieten würden - so war etwa in der genannten Entscheidung der Angeklagte in der Bundesrepublik aufgewachsen und war mit einer Deutschen verheiratet - sind jedoch nicht ersichtlich.

Bearbeiter: Karsten Gaede