Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 392/99, Beschluss v. 10.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Pößneck vom 24. Juni 1999 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Das Amtsgericht - Jugendgericht - Pößneck ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Die Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - 2 ARs 156/81). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß der Angeklagte seinen Wohnsitz bereits vor Anklageerhebung gewechselt hatte.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (BGHSt 13, 186, 190; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).
Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO erscheint unzweckmäßig, da die in der Anklageschrift benannten Zeugen in Langenorla wohnen.
Bearbeiter: Rocco Beck