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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 392/99, Beschluss v. 10.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 392/99 (2 AR 181/99) - Beschluß v. 10. November 1999 (AG Pößneck/AG Schwandorf)

Zulässigkeit der Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG

§ 42 Abs. 3 JGG

Leitsatz des Bearbeiters

Die Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Allerdings ist regelmäßig davon abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt.

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Pößneck vom 24. Juni 1999 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Das Amtsgericht - Jugendgericht - Pößneck ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Die Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - 2 ARs 156/81). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß der Angeklagte seinen Wohnsitz bereits vor Anklageerhebung gewechselt hatte.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (BGHSt 13, 186, 190; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).

Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO erscheint unzweckmäßig, da die in der Anklageschrift benannten Zeugen in Langenorla wohnen.

Bearbeiter: Rocco Beck