§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 176 StGB
Beweisantrag (Ablehnung wegen eigener Sachkunde; Glaubwürdigkeit; jugendpsychiatrisches Glaubwürdigkeitsgutachten; Aussageverhalten); sexueller Missbrauch von Kindern.
In der Regel ist die Einholung eines jugendpsychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167) zwar nicht erforderlich; denn die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist Sache des Tatrichters. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn Besonderheiten vorliegen, die Zweifel an der Sachkunde des Gerichts hinsichtlich der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen lassen können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2, Sachkunde 6; § 244 Abs. 2 Glaubwürdigkeitsgutachten 1).
§ 258 StGB; § 22 StGB; § 60 Nr. 2 StPO; § 337 StPO; § 211 StGB; § 100a StPO; § 52 StPO; § 252 StPO
Vereidigungsverbot (versuchte Strafvereitelung); Verwirkung von Verfahrensrügen; Beruhen; Mord (Habgier); kein Verwertungsverbot bei Telefonüberwachungen trotz späterer Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes.
Eine Beschränkung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die aus einer Maßnahme gemäß § 100 a StPO herrühren, kann sich im Hinblick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO - ebenso wie die Unzulässigkeit der Anordnung einer solchen Maßnahme - nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergeben, die es jedoch nicht gibt.
§ 316a StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 64 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 15 StGB
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; schwerer Raub; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; sukzessiver Mittäterschaft (zwischen Vollendung und Beendigung; Vorsatz; Mittäterexzess).
Wer bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch zum Mittäter (vgl. auch BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454).
§ 263 StGB; § 52 StGB; § 25 Abs. 1 StGB
Betrug (Vermögensschaden; Vertiefung; erneute Täuschung); Tateinheit (einmaliger Auftrag bei mittelbarer Täterschaft).
1. Bei einer erneuten Täuschung im Rahmen von Anlagegeschäften läge ein Betrugsschaden nur dann vor, wenn die Gläubiger wegen der erneuten Täuschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer bisher entstandenen Forderungen verzichtet hätten. Andernfalls wäre der schon zuvor entstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 338; StV 2000, 498). 2. Beruhen von einem "Werkzeug" abgeschlossene betrügerische Verträge auf nur einem Auftrag des Täters (BGH NStZ 1994, 35 m.w.Nachw.), liegt Tateinheit vor.
§ 63 StGB; § 62 StGB; Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG; Art. 7 Abs. 3 BayUnterbrG
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeit; Gesamtwürdigung; beschränkte Einbeziehung von Taten gegen das Pflegepersonal während der Anstaltsunterbringung).
Zustandsbedingte Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen das Pflegepersonal und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, können nur eingeschränkt Anlass für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein. Es bedarf dann der Erörterung, ob und inwieweit solche Taten oder Verhaltensweisen ihre Ursache auch in der durch die Unterbringung für den Betreffenden gegebenen Situation haben können (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26 = NStZ 1999, 611).