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§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 179 StGB; § 184c StGB; § 56 Abs. 3 StGB; Art. 1 GG; § 265 Abs. 4 StPO

Begriff der sexuellen Handlung; Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; Verteidigung der Rechtsordnung (Missachtung der Menschenwürde); Aussetzung wegen veränderter Sachlage.

§ 349 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 211 Abs. 2 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

Mord (niedrige Beweggründe: menschenverachtender Vernichtungswille; Bewusstsein der niedrigen Beweggründe bei gefühlsmäßigen Regungen; verminderte Steuerungsfähigkeit).

1. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212; st. Rspr.). 2. Kommen als niedrige Beweggründe bei Mord gefühlsmäßige Regungen in Betracht, muss der Täter in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10).

§ 200 Abs. 1 StPO; § 265 StPO; § 337 StPO

Wirksame Anklage (Konkretisierungs- und Umgrenzungsanforderungen; Informationsfunktion; richterlicher Hinweis; Verteidigungsrechte; Serienstraftaten); hinweispflichtige Veränderung der Beweis- oder sonstigen Sachlage in der Hauptverhandlung (Beruhen; keine Hinweispflicht zu einzelnen Beweiserhebungen).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt beim Vorwurf einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind die Anklage regelmäßig den gesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Art und Weise der Tatbegehung in den Grundzügen und die Höchstzahl der vorgeworfenen Taten mitgeteilt werden (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46 f.; BGH NStZ 1996, 295, 296; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 23). 2. Zu Inhalt und Ergebnissen einzelner Beweiserhebungen muss sich der Tatrichter grundsätzlich nicht vorab erklären (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 14).

§ 260 Abs. 4 StPO; § 176a StGB.

Tenorierung (keine Aufnahme von Strafzumessungsregeln über besonders schwere Fälle in die Urteilsformel); schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (eigenständiger Tatbestand).

§ 18 GVG; § 20 GVG; § 337 Abs. 1 StPO

Persönliche Immunität; Beruhen.

§ 224 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 13 StGB; § 261 StPO

Gefährliche Körperverletzung (Mittäterschaft, Exzess); Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität; Freispruch); Garantenstellung (Ingerenz; Möglichkeit der Erfolgsverhinderung: Kenntnis von einer Tathandlung; Tatmacht).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

Teilschweigen; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 222 StGB; § 13 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO

Beweiswürdigung bei Strafverfahren wegen ärztlicher Fehlbehandlungen (fahrlässige Tötung; lebensfremde Feststellungen des Tatrichters; gebotene Gewissheit; kein Anscheinsbeweis im Strafprozess hinsichtlich fehlerhafter Beweiswürdigung; Grenzen der Revisibilität; Zweifelssatz: keine Unterstellung von Tatvarianten ohne Anhaltspunkte; Arztstrafrecht); Abgrenzung Tun / Unterlassen nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; Vorsatz (Billigung im Rechtssinne; Feststellung innerer Tatsachen: Schluss aus der Interessenlage).

1. Kann der Tatrichter die erforderliche Gewissheit nicht gewinnen und zieht er die hiernach gebotene Konsequenz, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich auch nicht allein dadurch etwas, daß eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd erscheinen" (BGH NStZ 1984, 180) mag: Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf Gewissheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. 2. Eine Beweiswürdigung ist demgegenüber etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.N.). 3. Die Annahme, dass die Art und Weise der Behandlung eines Patienten durch einen Arzt nicht am Wohl des Patienten orientiert war, wird auch bei medizinisch grob fehlerhaftem Verhalten des Arztes häufig fern liegen, so dass die ausdrückliche Erörterung der Frage, ob der Arzt den Patienten vorsätzlich an Leben oder Gesundheit geschädigt hat, nur unter besonderen Umständen geboten ist. 4. Grundlage von Feststellungen zu "inneren Tatsachen" können zunächst Angaben des Angeklagten selbst sein. Äußert sich der Angeklagte nicht, sind nur Rückschlüsse möglich. Neben dem äußeren Tatgeschehen als solchem können je nach den Umständen des Falles auch Erkenntnisse zur Interessenlage des Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt sein, also zur Frage, was er mit seinem Tun bezweckte (vgl. BGH NJW 1991, 2094 m.N.).