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§ 240 StGB; § 46 Abs. 2 StGB; Art. 8 GG

Nötigung (Versperren einer Fahrbahn; verfassungskonforme Auslegung der Gewalt); Strafzumessung (unzulässige Strafschärfung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1, 16 ff. = BVerfG NStZ 1995, 275, 276). Stellt sich jemand auf die Straße und zwingt so - ohne Gefährdung anderer (vgl. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) - den ersten herannahenden Autofahrer zum Anhalten, so ist dies nicht strafbar. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen. Die Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB kann nicht davon abhängen, welche Ziele der Täter weiter verfolgt, ob er also von seinem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit Gebrauch machen oder den zum Anhalten gezwungenen Autofahrer zu einem persönlichen Gespräch veranlassen will. 2. Prozessverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen zulässiger Verteidigung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden oder die Tat sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen versucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, weil hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 m.w.Nachw.).

Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 247a StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 96 StPO; § 68 Abs. 3 StPO; § 137 StPO; § 132 GVG; Art. 20 Abs. 3 GG

Vorlage; Anfrageverfahren; audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei / verdeckte Ermittler (Identifizierung des Vernommenen verhindernde technische Veränderung der Bild- und Tonübertragung bei anderenfalls entgegenstehender Sperrerklärung der zuständigen Stelle); Fragerecht; Konfrontationsrecht; Verteidigung; Zeuge vom Hörensagen; Glaubwürdigkeitsprüfung (Konzentration auf die Analyse des Aussageinhalts); Verwertung des Wissens anonym gehaltener Zeugen durch Beweissurrogate; Aufklärungspflicht; Verteidigungsrecht.

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei oder Verdeckten Ermittlern gemäß § 247a StPO kann mit einer die Identifizierung des Vernommenen verhindernden technischen Veränderung der Bild- und Tonübertragung stattfinden, wenn der Vernehmung sonst eine Sperrerklärung der zuständigen Stelle entgegenstünde. 2. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer sein Einverständnis zu einer Einschränkung der audiovisuellen Vernehmung erklärt hatte, um sein Fragerecht (vgl. Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) so gut wie möglich ausüben zu können, hindert ihn nicht daran, mit der Revision geltend zu machen, dass er bei "richtiger" Durchführung des Verfahrens nach § 247a StPO bessere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte. 3. Die Verfassung fordert das bestmögliche und sachnähere Beweismittel (vgl. BVerfGE 57, 250, 285). 4. Gegenüber der vollen Individualisierbarkeit und Erkennbarkeit des in der Hauptverhandlung zu hörenden Zeugen hat der Gesetzgeber mit § 68 Abs. 3 StPO und § 247a StPO der im Interesse einer wirksamen Bekämpfung moderner Kriminalitätsformen erforderliche Zeugenschutz Vorrang erhalten. 5. Heute geht es bei der Glaubwürdigkeitsprüfung mehr um die Analyse des Aussageinhalts, d.h. um eine methodische Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entsprechen (vgl. z.B. BGHSt 45, 164), weniger um den "Leumund" des Zeugen. 6. Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat der Verwertung des Wissens anonym gehaltener Zeugen durch Beweissurrogate erhebliche Grenzen gesetzt. Die Auslegung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) durch den EGMR ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts zu berücksichtigen (BGHSt 45, 321, 328 f.; 46, 93, 97).

§ 73 Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73a Satz 1 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB.

BGHSt 47, 369; Verfall als Präventionsmaßnahme eigener Art; Bruttoprinzip; Strafe; Verfall bei Drittbegünstigten; verfallener Wertersatz; unbillige Härte.

Der Verfall ist, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt primär einen Präventionszweck. Dies gilt auch für die Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB. (BGHSt)

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 261 StPO; § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB

Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage); Verfolgungsverjährung bei Tateinheit.

§ 30 a Abs. 2 BtMG

Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben).

Art. 6 Abs. 3 lit.d EMRK; § 337 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 3 StPO.

Fragerecht; faires Verfahren (fair trial); Beruhen; Beweisantrag (Bedeutungslosigkeit).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Eigenbedarf; Zurechnung der Gesamtmenge bei Mittäterschaft; Gewerbsmäßigkeit).

§ 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG; § 261 StPO

Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mitsichführen einer Schusswaffe; Verfügbarkeit; Bewusstsein - gesteigerte Anforderungen an die Beweiswürdigung bei geringer Gefahr des Einsatzes der Waffe).

1. Eine Schusswaffe führt schon mit sich, wer sie - samt Munition - in Griffweite hat. Der Wille, diese gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich. Für die subjektive Seite genügt das Bewusstsein, über den gefährlichen Gegenstand jederzeit verfügen zu können. 2. Je ferner die Gefahr des Einsatzes der Waffe liegt, desto höhere Anforderungen sind an die Prüfung und Darlegung des subjektiven Merkmals des Bewusstseins der Verfügbarkeit der Waffe zu stellen (BGH NStZ 2000, 433).

§ 261 StPO; § 265 StPO; § 21 StGB

Beweiswürdigung (verminderte Schuldfähigkeit; Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit; Erörterungsmängel); Hinweispflicht (Überraschungsurteil; Entbehrlichkeit nach der Hauptverhandlung).

Ob eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung sowie der Tat und dem Nachtatgeschehen zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 26 und 37; BGH NStZ 1994, 75; BGH NStZ 2001, 243).