§ 15 StGB; § 16 StGB; § 177 Abs. 2 StGB; § 261 StPO
Vergewaltigung (erst im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs einsetzende Gewalt; schutzlose Lage; Vorsatz); Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussage des Hauptbelastungszeugen - Aussage gegen Aussage; Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen - Unwahrhypothesen; Aussagekonstanz).
1. Auch eine erst im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs einsetzende Gewaltanwendung, mit der die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs gegen nun erst beginnenden Widerstand des Opfers erzwungen wird, genügt für die tatbestandliche Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg (BGH GA 1970, 57). 2. Eine schutzlose Lage besteht für das Opfer regelmäßig dann, wenn es sich dem Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeit nicht bedarf (BGHSt 44, 238, 232; vgl. weiter BGHSt 45, 253, 257 ff.). Dass sich das vermeintliche Tatopfer möglicherweise stärker als geschehen hätte wehren können, steht der Annahme der Schutzlosigkeit nicht entgegen.
§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73a StGB; § 25 Abs. 2 StGB
Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung über Mittäterschaft).
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB setzt voraus, dass der Angeklagte unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat, also wenigstens die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Verkaufserlös hatte. Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft ist eine Zurechnung gegenüber dem Angeklagten selbst dann möglich, wenn der Angeklagte die Geldbeträge lediglich für seinen Mittäter in Empfang genommen und in voller Höhe an diesen weitergeleitet hätte, sich die Beteiligten aber darüber einig waren - was sich aus den Umständen ergeben kann -, dass zunächst der Angeklagte die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Beträge erlangen sollte. In einem solchen Fall kann der Verfall von Wertersatz in voller Höhe gegenüber dem Angeklagten ausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre.
§ 46 StGB; § 266 StGB
Strafzumessung bei Untreue (Mängel des Kontrollsystems; straferschwerender Pflichtenverstoß).
Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kontrollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender Pflichtenverstoß vorliegt, z.B. der Missbrauch des dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen Vertrauens.