HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2025
26. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zur Schadenskompensation beim (Makler-) Betrug

Zugleich Besprechung von BGH HRRS 2025 Nr. 322

Von Wiss. Mit. Jonas Saathoff, Bucerius Law School, Hamburg[*]

I. Einführung

Die Betrugsdogmatik gehört auch nach jahrzehntelanger Ausarbeitung durch Wissenschaft und Rechtsprechung immer noch zu den verworrensten Feldern im Besonderen Teil des StGB. Der hier zu besprechende Beschluss des 2. BGH-Strafsenats[1] veranschaulicht erneut, wie anspruchsvoll es in zivilrechtlich komplexen Mehrpersonenverhältnissen sein kann, die Vermögensverfügung des Opfers zu identifizieren und den daraus resultierenden Vermögensschaden konkret zu beziffern. Das Potpourri aus wirtschaftlich-faktischen und rechtlich-normativen Elementen in der herrschenden Lesart der beiden Voraussetzungen ist für eine undurchsichtige Einzelfallkasuistik höchst anfällig. In dieses Bild fügt sich die Revisionsentscheidung des 2. BGH-Strafsenats nahtlos ein. Den einzigen gemeinsamen Nenner mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Frankfurt a.M. bildet der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Aufgrund seiner abweichenden rechtlichen Begründung dieses Ergebnisses hat der BGH den Strafausspruch hingegen aufgehoben.[2]

II. Vorgehensweise des Täters

Gemeinsam mit zwei weiteren Beteiligten hatte der Angeklagte einen schlichten Plan entworfen, um Makler und Vermieter von Gewerberäumen in die Irre zu führen.[3] Unter einem Alias kontaktierte er mehrere Makler und gab sich als maltesischer Unternehmer aus. Er behauptete, seine Kunden seien auf der Suche nach Gewerbeflächen in Deutschland. Daher sollten die Makler Verträge mit Vermietern abschließen, die über entsprechende Räumlichkeiten verfügen. Der Angeklagte würde solvente Mieter vermitteln und die Maklerprovision könnte im Anschluss geteilt werden, wobei ihm der weit überwiegende Anteil zufließen sollte. Zur Abwicklung müssten die Makler auf ihrer Rechnung ein Anderkonto eines Rechtsanwalts angeben, den die Täter ausgewählt haben. Tatsächlich existierten keine Mietinteressenten und der Angeklagte hatte lediglich zahlreiche Dokumente gefälscht, um bei den Maklern und Vermietern eine entsprechende Fehlvorstellung zu erzeugen.

In sieben Fällen hatte die Vorgehensweise Erfolg: Die Vermieter schlossen einen Mietvertrag mit den scheinbaren Mietinteressenten ab und überwiesen die Maklerprovision auf das angegebene Rechtsanwaltsanderkonto. Mit einer Ausnahme transferierten auch alle Makler den Provisionsanteil auf ein Konto der Täter .[4]

III. Rechtliche Beurteilung

Sowohl der BGH als auch das LG haben das Verhalten des Täters als gewerbsmäßigen Bandenbetrug eingeordnet. Diese Bewertung harmoniert sofort mit dem Rechtsgefühl und erweist sich – wie zu zeigen sein wird – auch im Ergebnis als zutreffend. In der rechtlichen Begründung offenbaren jedoch beide Entscheidungen Defizite, die schon bei der Frage nach dem Geschädigten der Taten beginnen. Das Instanzgericht ist pragmatisch vorgegangen und hat Betrugstaten zulasten der Vermieter nach § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.[5] Der 2. BGH-Strafsenat schob eine materiell-rechtliche Erklärung nach, mit der er einen Vermögensschaden der Vermieter verneinte – geschädigt seien einzig die Makler.[6] Die zugrunde liegende Argumentation beider Gerichte gilt es im Folgenden kritisch zu überprüfen.

1. Betrug zum Nachteil des Maklers

Geringe Schwierigkeiten bereiten die Betrugsvoraussetzungen der Täuschung und des Irrtums:[7] Der Angeklagte teilte dem Makler wahrheitswidrig mit, er verfüge über zahlungsfähige und ‑willige Mietinteressenten. Der Makler unterlag dadurch einem entsprechenden Irrtum über Tatsachen.

a) Vermögensverfügung

Der erste Problemschwerpunkt liegt beim Merkmal der Vermögensverfügung. Die Vermögensverfügung ist ein ungeschriebenes, aufgrund seiner Funktion als Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden aber zentrales Element des § 263 StGB.[8] Nach gebräuchlicher Definition erfordert die Vermögensverfügung ein freiwilliges Handeln, Dulden oder Unterlassen des Irrenden, das das strafrechtlich geschützte Vermögen des Irrenden (oder ggf. eines Dritten) unmittelbar mindert.[9] Der Unmittelbarkeits-Komponente kommt dabei die Funktion zu, den Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt zu wahren und ihn von Fremdschädigungsdelikten abzugrenzen.[10] Überragende Bedeutung hat dies für die Unterscheidung von (Sach-)Betrug und (Trick-)‌Diebstahl bei der "listigen Sachentziehung",[11] nach h.M. ist eine unmittelbare Vermögensminderung aber auch beim Forderungsbetrug erforderlich.[12] An der Unmittelbarkeit fehlt es, wenn noch weitere wesentliche (insbesondere deliktische) Zwischenschritte des Täters oder Dritten erforderlich sind, um den Vermögensabfluss zu bewirken.[13] Paradigmatisch für einen solchen wesentlichen Zwischenschritt ist ein jüngerer BGH-Fall, bei dem das Opfer sein Handy einem Passanten für ein vermeintliches Telefonat überlässt, der dann mit dem Handy weggeht.[14] Hier lockert die Übergabe des Handys nur den Gewahrsam des Opfers, den Gewahrsamswechsel führt erst das deliktische (§ 242 StGB) Täterverhalten unmittelbar herbei.

Das LG erblickte die Vermögensverfügung des Maklers bereits in der Angabe des Rechtsanwaltsanderkontos auf der Rechnung. Hilfsweise stellte die Strafkammer auf die Anweisung an den Rechtsanwalt ab, die Gelder an den Angeklagten weiterzuleiten. Dem primären Ansatz des Instanzgerichts ist der BGH zu Recht im Ergebnis entgegengetreten, ließ die Frage nach der Vermögensverfügung aber offen und verneinte insoweit nur den Schaden (dazu sogleich). Nach Auffassung des LG liegt die Vermögensminderung der Makler in dem Verlust der Provisionsforderung gegen die Vermieter. Selbst wenn man an dieser Stelle die Existenz eines solchen zivilrechtlichen Anspruchs unterstellt:[15] Die Forderung erlischt nicht unmittelbar durch ein Verhalten der Makler, sondern frühestens durch die Zahlung der Vermieter auf das Rechtsanwaltsanderkonto. In dem Versand der Rechnung liegt damit noch keine Vermögensverfügung der Makler.[16]

Einzig zielführend ist der sekundäre Anknüpfungspunkt für eine Vermögensverfügung, die Anweisung des Maklers an den Rechtsanwalt, das Geld von dem Anderkonto an den Täter auszuzahlen. Auf einem Anderkonto verwaltet ein Rechtsanwalt (oder z.B. auch ein Notar) treuhänderisch Fremdgelder.[17] Der ursprünglich vom Vermieter auf das Anderkonto überwiesene Betrag ist also bereits der Vermögenssphäre des Maklers zuzuordnen.[18] Einer Vermögensverfügung durch die Anweisung könnte auf den ersten Blick erneut das Unmittelbarkeitskriterium entgegenstehen, da der Auszahlung noch ein Verhalten des Rechtsanwalts (die Überweisung) zwischengeschaltet ist. Die h.M. anerkennt aber in Fällen einer "mehraktigen Verfügung" in engen Grenzen Ausnahmen von dem Unmittelbarkeitserfordernis.[19] Es genügt, wenn dem Irrenden der letzte vermögensmindernde Teilakt bei wertender Betrachtung zuzurechnen ist, weil das Unmittelbarkeitsprinzip auf der Seite des Verfügenden nicht denselben Stellenwert hat wie bei Handlungen des Täters.[20] Der Betrug erfordert zwar eine Selbstschädigung, aber keine eigenhändige Selbstschädigung.[21] Diese für Vorgänge in arbeitsteiligen Organisationen (Behörden, Unternehmen) entwickelte Sonderdogmatik lässt sich auch auf Treuhandverhältnisse übertragen. Denn letztlich ist nach dem BGH entscheidend, dass "die Kette der Verfügungen zwingende oder wirtschaftliche Folge des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums ist."[22] Der Rechtsanwalt agiert hier als verlängerter Arm des Maklers, dem keine eigene Entscheidungskompetenz zukommt und der nur Weisungen des

Treugebers ausführt.[23] Die für den Vermögensabfluss letztlich verantwortliche Person bleibt der Makler, der mit der Anweisung an den Rechtsanwalt unmittelbar sein Vermögen mindert.[24]

An dieser Stelle sollen namhafte Literaturstimmen nicht unerwähnt bleiben, die das herrschende Unmittelbarkeitskriterium bei der Vermögensverfügung ablehnen und stattdessen (mit guten Argumenten) allgemeine Kriterien der objektiven Zurechnung heranziehen wollen.[25] Bei mehraktigen Verfügungen sei entscheidend, ob die eingeschalteten Hilfspersonen den Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung des Irrenden und dem Vermögensabfluss unterbrechen.[26] Für ein solches "Dazwischentreten Dritter" kann es aber ebenfalls nur darauf ankommen, ob der Dritte eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Vermögensdisposition trifft.[27] In diesem Fall würde die Verfügung nicht mehr als Werk des ersten "Kettenglieds" erscheinen, sondern als das Werk des letzten.[28] Da eine solche eigenverantwortliche Entscheidung des Rechtsanwalts aber fehlt, decken sich die Ergebnisse zumindest in diesem Fall.

b) Vermögensschaden
aa) Begründung des 2. BGH-Strafsenats

Sein Hauptaugenmerk widmete der BGH dem Vermögensschaden des Maklers. Dafür rekapituliert das Gericht zunächst seine ständige Rechtsprechungslinie, wonach ein Vermögensschaden eintritt, wenn das Opfer für seinen Vermögensabfluss kein wirtschaftlich wenigstens gleichwertiges Äquivalent erhält.[29] In diese Gesamtsaldierung sind wiederum alle unmittelbar durch die Vermögensverfügung veranlassten Vermögensveränderungen einzubeziehen.[30] Zuletzt erinnert das Gericht an die Tatbestandsmäßigkeit sog. Gefährdungsschäden. Dafür muss die Gefahr eines endgültigen Vermögensverlusts so groß sein, dass bereits die Verfügung das Opfervermögen objektiv-wirtschaftlich reduziert.[31] Mittels dieser Rechtsfigur begründet der 2. BGH-Strafsenat nun einen Vermögensschaden des Maklers.[32] Dieser Schaden bestehe in der Gefahr, von den Vermietern auf Rückgewähr in Anspruch genommen zu werden. Die Gefahr überschreite im Wert die Chance, die weitergeleitete "Provision" zurückfordern zu können.

bb) Kritik: Bruch mit der Betrugssystematik bei Kompensationen

Diese Lösung widerspricht der herkömmlichen Dogmatik der Schadensbestimmung und provoziert Kritik. Beide herangezogenen Vermögenspositionen hätten bei der Saldierung keine Rolle spielen dürfen. Die Gefahr, von den Vermietern in Anspruch genommen zu werden, entsteht nicht durch die Anweisung des Maklers an den Anwalt. Sie entspringt der (potenziell) grundlosen Zahlung der Vermieter, also einer gänzlich anderen Vermögensverfügung.[33] Nur ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Maklers gegen den Täter beruht auf der Anweisung zur Auszahlung, also seinem eigenen Verhalten. Nach der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum sind derartige Ansprüche jedoch nur in stark begrenztem Umfang kompensationsfähig.[34] Im

Hintergrund steht folgende Überlegung: Bei jedem tatbestandsmäßigen Betrug entsteht dem Opfer zumindest ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung aus § 123 BGB und ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Würde man diese Gestaltungsrechte und Kompensationsansprüche nun mit ihrem Nennwert bei der Saldierung im Rahmen des Vermögensschadens berücksichtigen, liefe der Betrugstatbestand weitestgehend leer, er wäre "aus den Angeln gehoben"[35] (Zirkularitätsargument).[36] Ein leistungsfähiger Täter könnte gar kein Betrüger sein.[37] Ergänzend tragen die Vertreter dieser Auffassung vor, dass die nachträgliche Schadenswiedergutmachung (reparatio damni) schon begrifflich einen entstandenen Schaden voraussetzt.[38] Wie bei anderen Tatbeständen (z.B. Sachbeschädigung) schließt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands die Vollendung nicht aus, sie muss nur auf Strafzumessungsebene berücksichtigt werden.[39] Die h.M. nimmt also auf Basis ihres ökonomisch-juristischen Vermögensbegriffs eine normative Korrektur vor: Bei der Saldierung bleiben Ansprüche und Rechte außer Betracht, die dem Opfer aufgrund der Täuschung oder aufgrund der Annahme einer minderwertigen Gegenleistung entstehen. Dies betrifft regelmäßig Anfechtungs- und gesetzliche Rücktrittsrechte ebenso wie Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche.[40] Kompensationsfähig sind demgegenüber etwa Widerrufsrechte bei "Haustürgeschäften" oder Unternehmerpfandrechte (z.B. § 647 BGB), die dem Opfer zwar aus dem täuschungsbedingt abgeschlossenen Geschäft erwachsen, aber nicht aus der Täuschung selbst.[41]

Gegen die skizzierte herrschende Linie wenden sich vor allem Befürworter einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise.[42] Aus objektiv-wirtschaftlicher Perspektive seien Anfechtungs- oder Gewährleistungsrechte nicht in jedem Fall wertlos. Vielmehr müsse im Einzelfall festgestellt werden, ob der Anspruch oder das Gestaltungsrecht "problemlos"[43] bzw. "gut und leicht"[44] durchzusetzen ist. Ausgehend von einem ausschließlich wirtschaftlichen Schadensbegriff ist diese Lösung die einzig konsequente. Ein "gut und leicht" durchsetzbarer Anspruch wäre nach bilanziellen Maßstäben keinesfalls mit Null anzusetzen, sondern zumindest teilweise werthaltig.

Das Verdienst dieser Minderheitenansicht liegt jedenfalls darin, Begründungsdefizite der h.M. aufgedeckt zu haben.[45] Die Rechtsprechung tendiert dazu, sich als Verfechterin eines rein wirtschaftlichen Vermögensbegriffs zu gerieren.[46] Dabei offenbaren Fallgruppen wie bspw. die "Amtserschleichung", der Spendenbetrug oder der Abrechnungsbetrug, dass auch die Gerichte regelmäßig den Schadensbegriff (erheblich) normativieren.[47] Niemand vertritt ernstlich einen wirtschaftlichen Vermögensbegriff in Reinform.[48] Verabschiedet man die Illusion einer ausschließlich wirtschaftlichen Betrachtung, dann geht es nicht mehr um das "Ob" normativer Korrekturen im Allgemeinen, sondern um das "Wann" solcher Eingriffe im Konkreten. Um diese Frage im Hinblick auf Rückabwicklungsrechte zu beantworten, ist zunächst eine Differenzierung wichtig, die in Rechtsprechung und Literatur nicht immer stringent durchgeführt wird.[49] Zu unterscheiden ist die Bedeutung dieser Gegenrechte für den Eingehungsbetrugs einerseits und ihre Kompensationstauglichkeit andererseits.

Beim Eingehungsbetrug ist für die Vermögensverfügung erforderlich, dass bereits die Belastung mit einer Verbindlichkeit das Opfervermögen wirtschaftlich mindert.[50] Um diese Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit vom Erfüllungsgeschäft zum Verpflichtungsgeschäft zu legitimieren, ist verfassungsrechtlich eine restriktive Auslegung geboten, die sich an wirtschaftlichen Kriterien orientiert.[51] Eine schuldrechtliche Verpflichtung kann dem endgültigen Vermögensabfluss daher nicht gleichgestellt werden, wenn der Schuldner weiß, dass ihm ein Anfechtungsrecht,

die Einrede nach § 320 BGB o.ä. zusteht und er dadurch die Leistung verhindern kann.[52]

Für die Kompensationstauglichkeit von Rückabwicklungsrechten gilt jedoch ein anderer Maßstab, den auch das Bundesverfassungsgericht (mit Blick auf die Untreue) billigt:[53] "Ersatzansprüche gegen die Täter selbst sind jedoch nach völlig herrschender Auffassung bei der Nachteilsfeststellung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen[…]. Diese Ausnahme von der grundsätzlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil sie ersichtlich der Regelungskonzeption des § 266 Abs. 1 StGB und dem Willen des Gesetzgebers entspricht; es wäre widersprüchlich, wegen des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs einen Schaden zu verneinen[…]." Steht nun die Verfassung insoweit einer normativen Korrektur nicht entgegen, so ist die Tür für teleologische Erwägungen geöffnet. § 263 StGB soll die täuschungs- und irrtumsbedingt (unbewusst) selbstschädigende Vermögensverschiebung sanktionieren.[54] Dabei wird der Betrugsstraftatbestand von zivilrechtlichen Vorschriften flankiert, die verhindern sollen, dass dem Täter rechtlich die Früchte solcher Taten erhalten bleiben. Diese Rückabwicklungsrechte haben aber nicht den Zweck, den Anwendungsbereich des Betrugstatbestands einzuschränken – im Gegenteil! Straf- und Zivilrecht sollen parallel auf das gleiche Ziel hinwirken: das Vermögen potenzieller Opfer vor der speziellen Angriffsweise des Betrugs zu schützen.

Die herrschende Differenzierung bei der Kompensationstauglichkeit von Gegenrechten anhand des Entstehungsgrunds (täuschungsbedingt oder nicht) ist zu befürworten. Damit ist der Rückforderungsanspruch des Maklers für die Schadensermittlung unerheblich – selbst unter der Prämisse seiner (teilweisen) Werthaltigkeit.

cc) Abweichende Schadensbegründung im konkreten Fall

Der Weg zu einer Betrugsstrafbarkeit zulasten des Maklers führt richtigerweise über das Zivilrecht. Der BGH hat offengelassen, ob der Makler durch die Auszahlung des Provisionsanteils an den Täter von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Allein diese Entlastung könnte jedoch die Vermögensminderung des Maklers kompensieren. Entscheidend ist folglich, ob ein Anspruch des Täters gegenüber dem Makler bestand.

Der Angeklagte instruierte den Makler, mit dem Vermieter einen Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) abzuschließen. Hierbei handelt es sich um einen atypischen Vertragstyp.[55] Der Makler ist nach § 652 BGB gegenüber seinem Auftraggeber (hier: der Vermieter) nicht zum Tätigwerden verpflichtet.[56] Er kann den Maklerlohn (auch: Maklerprovision oder -courtage) aber auch nur verlangen, wenn durch seine Tätigkeit der Auftraggeber den erstrebten Vertrag abschließt.[57] Zwischen dem Angeklagten und dem einzelnen Makler besteht wiederum ein sog. Untermaklervertrag. Der Untermaklervertrag ist ein gesetzlich nicht geregeltes, partiarisches Rechtsverhältnis sui generis, auf das die §§ 652 ff. BGB nicht anzuwenden sind.[58] Der Untermakler unterstützt den Hauptmakler bei seiner Tätigkeit und erhält dafür im Gegenzug einen Teil der Provision.[59] Der Provisionsanspruch des Untermaklers entsteht allerdings erst mit dem tatsächlichen Zufluss des Maklerlohns beim Hauptmakler.[60] Eine Verbindlichkeit des Hauptmaklers kann also gegenüber dem Täter als Untermakler nur dann existieren, wenn der Hauptmakler seinerseits einen Provisionsanspruch gegen den Auftraggeber hatte.

Der BGH geht ohne nähere Begründung davon aus, dass die Vermieter mit den scheinbaren Mietinteressenten einen zwar anfechtbaren, aber zunächst wirksamen Vertrag geschlossen haben und deshalb der (Haupt-)Makler eine Provision beanspruchen kann.[61] Dem ist zu widersprechen. Der Angeklagte ist gegenüber den Vermietern unter dem fremden Namen einer nicht existenten Person aufgetreten. Beim Handeln unter fremdem Namen ist zwischen einer Namens- und einer Identitätstäuschung zu unterscheiden.[62] Wenn es sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont um ein Geschäft des Namensträgers handelt, liegt eine Identitätstäuschung vor, auf die das Stellvertretungsrecht (§§ 164 ff. BGB) trotz fehlender Offenlegung der Vertretung und fehlendem Vertretungswillen (analog) anzuwenden ist.[63] Ist dem Geschäftsgegner die Identität des Handelnden gleichgültig (Namenstäuschung), kommt der Vertrag hingegen trotz der falschen Namensangabe mit ihm zustande.[64] Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen spielt die Identität des Vertragspartners regelmäßig eine zentrale Rolle, weil der Leistende das wirtschaftliche Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Geschäftspartners trägt.[65] Für ein solches Interesse an der Identität der Mieter sprechen im konkreten Fall zudem die vorgelegten (gefälschten) persönlichen Dokumente.[66] Es handelt sich daher um eine

Identitätstäuschung, also ein Fremdgeschäft für den (nichtexistierenden) Namensträger.

Die Nichtexistenz des Vertretenen schließt nach h.M. die Anwendung des Stellvertretungsrechts nicht aus.[67] Da dem Vertreter dann zwangsläufig die Vertretungsmacht fehlt, ergeben sich die Rechtsfolgen aus den Regelungen zum Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177–179 BGB).[68] Eine Genehmigung des Geschäfts durch den Vertretenen ist denklogisch ebenfalls ausgeschlossen. Der Geschäftsgegner (hier: der Vermieter) kann aber vom scheinbaren Vertreter (hier: der Angeklagte) nach § 179 Abs. 1 BGB wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. Welche Option die Vermieter in den einzelnen Fällen gewählt haben, geht aus den Entscheidungsgründen nicht hervor, ist für den Provisionsanspruch des Maklers aber auch unerheblich. Selbst bei einem Erfüllungsverlangen kommt zwischen dem Vermieter und dem Vertreter ohne Vertretungsmacht kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande.[69] Es fehlt folglich an der Kongruenz zwischen dem Vertrag, den der Auftraggeber erstrebte, und dem entstandenen Schuldverhältnis.[70] Das Entstehen des Lohnanspruchs setzt nach § 652 Abs. 1 BGB explizit den "Abschluss eines Vertrags" voraus und ist daher nicht direkt anwendbar.[71] Einer Analogie steht die gesetzliche Risikoverteilung zwischen Makler und Auftraggeber entgegen. Der Makler trägt grundsätzlich die Gefahr, dass der Hauptvertrag (hier: Mietvertrag) nicht wirksam zustande kommt (Abschlussrisiko).[72] Ausnahmen sind regelmäßig nur nach § 242 BGB denkbar, wenn der Auftraggeber etwa den Vertragsschluss treuwidrig verhindert. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Es bestand damit schon kein Provisionsanspruch des Hauptmaklers gegen den Vermieter. Dementsprechend befreit die Zahlung des Hauptmaklers ihn auch nicht von einer Verbindlichkeit.

dd) Zwischenergebnis

Abweichend von der Begründung des 2. BGH-Strafsenats entstand ein Vermögensschaden des Maklers durch die Anweisung der Zahlung an den Angeklagten von dem Rechtsanwaltsanderkonto, für die der Makler keine Gegenleistung erhielt. Etwaige Rückabwicklungsmöglichkeiten schließen den Schadenseintritt nicht aus.

2. Betrug zum Nachteil des Vermieters

Der BGH weist nur in einer Randbemerkung darauf hin, dass die Strafkammer einen Betrug zum Nachteil der Vermieter gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen hat.[73] Diese Entscheidung des LG Frankfurt a.M. verblüfft, denn die Voraussetzungen einer Verfolgungsbeschränkung dürften nicht vorgelegen haben. § 154a Abs. 2 Nr. 1 StPO ermöglicht es, Teile einer einheitlichen prozessualen Tat bei der Verfolgung auszuklammern, wenn die für sie zu erwartende Strafe neben den übrigen Teilen der Tat voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht fallen wird (relative Geringfügigkeit).[74] Beim Betrug ist die Höhe des Vermögensschadens der zentrale Faktor der Strafzumessung.[75] Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist der Vermögensschaden des einzelnen Vermieters aber sogar höher als der des Maklers. Der BGH hätte den Betrug zulasten des Vermieters in der Revision daher nach § 154a Abs. 3 StPO wiedereinbeziehen müssen.[76]

Die bisherigen Ausführungen zum Betrug zulasten des Maklers lassen sich sinngemäß auf eine Strafbarkeit zulasten des Vermieters übertragen, sind aber in dreierlei Hinsicht anzupassen bzw. zu ergänzen: Erstens hat der Angeklagte nur indirekt mit dem Vermieter kommuniziert. Primär hat der Makler die Täuschungen des Täters (gutgläubig) weitergeleitet. Der Angeklagte hat den Makler aber kraft überlegenen Wissens als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) beherrscht und muss sich die Äußerungen des Maklers gegenüber dem Vermieter deshalb zurechnen lassen. Zweitens hat der 2. BGH-Strafsenat einen Vermögensschaden des Vermieters abgelehnt, weil er durch seine Zahlung von seiner Verbindlichkeit aus dem Maklervertrag befreit worden sei. Ein solcher Provisionsanspruch ist aber nie entstanden.[77] Mangels Kompensation erleidet der Vermieter daher einen Vermögensschaden in der vollen Höhe der überwiesenen Maklerprovision. Auch der Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB beruht auf der Täuschung und ist nicht kompensationstauglich.[78] Drittens ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass nach dem Tatplan nur der Makler durch die Verfügung des Vermieters (= Überweisung auf das Anderkonto) unmittelbar einen stoffgleichen Vorteil erlangen sollte.[79] Allerdings war diese (vorübergehende) wirtschaftliche Besserstellung für den Angeklagten ein

notwendiges Zwischenziel, um seinen eigenen "Anteil" ausgezahlt zu bekommen. Er handelte somit im Hinblick auf den Betrug zulasten der Vermieter in Drittbereicherungsabsicht.

3. Verhältnis der Betrugstaten zueinander

Das hier vertretene Ergebnis einer Betrugsstrafbarkeit zulasten des Vermieters und des Maklers erzeugt ein Problem auf Konkurrenz- bzw. Strafzumessungsebene. Ein Beispiel zur Vereinfachung: Einer der getäuschten Vermieter überweist dem Makler 10.000 € als Provision, der wiederum 7.000 € an den Angeklagten weiterleitet. Würde man den Gesamtschaden in Höhe von 17.000 € als Grundlage der Schadenszumessung veranschlagen, dann bliebe unberücksichtigt, dass der gleiche Geldbetrag nur mehrfach weitergereicht wurde. Real tritt der Schaden nur bei einem der Betroffenen ein: Entweder es gelingt dem Vermieter, die 10.000 € vom Makler zivilrechtlich zurückzufordern oder der Makler behält den überwiesenen Betrag.[80] In der Summe sind die "Auswirkungen der Tat" im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB aber auf den Höchstschaden von 10.000 € begrenzt. Darin liegt kein Widerspruch zu den Ausführungen beim Vermögensschaden; für die Tatbestandsmäßigkeit und die Strafzumessung gelten schlicht unterschiedliche Maßstäbe.

IV. Fazit

Der Beschluss des 2. BGH-Strafsenats bricht mit der herrschenden Betrugsdogmatik, ohne diesen Widerspruch zu begründen oder auch nur zu benennen. Wendet man die tradierte Linie zur Kompensationsuntauglichkeit von Rückabwicklungsrechten auf den hier besprochenen Fall an, ergibt sich ein deutlich anderes Bild, als es die Revisionsentscheidung zeichnet. Dieser Ansatz hätte auch zu einem praktikablen Ergebnis geführt, während der BGH dem LG die Herkulesaufgabe überträgt, nebulöse Chancen und Risiken wirtschaftlich zu beziffern, um sie anschließend zu saldieren.


* Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Thomas Rönnau an der Bucerius Law School, Hamburg.

[1] BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322.

[2] Außerdem hat der BGH die Einziehungsentscheidung wegen eines Rechenfehlers um einen Cent korrigiert (zur Einziehungsanordnung näher Bittmann wistra 2025, 159, 160) und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.

[3] Zum Folgenden BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 5 ff.

[4] In diesem Einzelfall war der Makler der Auffassung, ihm stünde ein höherer Provisionsanteil zu, s. BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 7.

[5] Ebenfalls einschlägige Urkundendelikte hatte bereits die Staatsanwaltschaft nach §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO ausgeklammert.

[6] Im Weiteren wird zur Vereinfachung in Bezug auf Täter und Opfer soweit möglich der Singular verwendet.

[7] Entsprechend knapp abgehandelt in BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 19 f. Ebenfalls trivial ist die Feststellung gewerbs- und bandenmäßigen Handelns, auf die der BGH in der Revisionsentscheidung nur in einem Halbsatz eingeht.

[8] Küper/Zopfs, BT, 11. Aufl. 2022, Rn. 667; Samson JA 1978, 564; Schuhr ZStW 123 (2011), 517, 529; s. bereits Binding, BT I, 2. Aufl. 1901, S. 351 ff.

[9] BGHSt 14, 170, 171; 31, 178, 179; LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, 13. Aufl. 2024, § 263 Rn. 98.

[10] AnwK-StGB/Gaede, 3. Aufl. 2020, § 263 Rn. 69, 88 ff.; Rönnau JuS 2011, 982.

[11] S. BGHSt 17, 205, 209; ausführliche Kritik des Exklusivitätsmodells bei Herzberg ZStW 89 (1977), 367 ff.

[12] BGHSt 50, 174, 177 f. = HRRS 2005 Nr. 689; OLG Stuttgart NStZ 1999, 246; Jäger JuS 2010, 761, 762; Samson JA 1978, 564, 565. Für eine Begrenzung auf den Sachbetrug LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, § 263 Rn. 105.

[13] BGHSt 50, 174, 177 f. = HRRS 2005 Nr. 689; SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl. 2019, § 263 Rn. 162; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, 2. Aufl. 2020, § 263 Rn. 117.

[14] BGH NStZ 2016, 727 = HRRS 2016 Nr. 954.

[15] Dazu unter III.1.b)cc).

[16] So auch Nicolai, NStZ 2025, 357.

[17] BGH NZI 2005, 625, 626; MüKo-HGB/Herresthal, 5. Aufl. 2024, Bd. 6 Teil 1 A. Rn. 346; Heidel/Schall/Klappstein, HGB, 4. Aufl. 2024, Anhang zu § 372 Rn. 110.

[18] So implizit auch BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 21.

[19] BGH GmbHR 1991, 195; OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 174; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, § 263 Rn. 123; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 263 Rn. 25.

[20] BGH NStZ 2014, 578, 579 = HRRS 2014 Nr. 307; BGH GmbHR 1991, 195; OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 174, 175; NK-StGB/Kindhäuser, 6. Aufl. 2023, § 263 Rn. 202; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, 11. Aufl. 2019, § 41 Rn. 75; TüKo-StGB/Perron, 31. Aufl. 2025, § 263 Rn. 62; Rönnau JuS 2011, 982, 983; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, § 263 Rn. 123.

[21] Stuckenberg ZStW 118 (2006) 878, 902 – der allerdings selbst ein Gegner des Unmittelbarkeitskriteriums ist (dazu sogleich).

[22] BGH NStZ 2014, 578, 589 = HRRS 2014 Nr. 307; BGH GmbHR 1991, 195.

[23] Dahingehend unterscheidet sich der Rechtsanwalt von den Vermietern, die noch eine eigene Entscheidung treffen müssen, ob sie die Rechnung der Makler begleichen. Deshalb kann ihr Handeln nicht als Verfügung der Makler begriffen werden.

[24] Vgl. Wegner/Zech/Krüger/Wenglarczyk/Ladwig, BT II (Stand: 28.8.2025), § 263 Rn. 74 f. zu einer Parallelkonstellation.

[25] Graf/Jäger/Wittig/Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2024, § 263 StGB Rn. 98; Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999, S. 238 ff.; TüKo-StGB/Perron, § 263 Rn. 61; Rengier, FS Sieber, 2021, 303 ff.; ders., BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 76; Stuckenberg ZStW 118 (2006), 878, 902; s. auch die Monografien von Högel, Die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug, 2015, S. 217; Wang, Die Vermögensverfügung als Tatbestandsmerkmal des Betrugs, 2016, S. 208 ff., 265 ff.

[26] Bülte NZWiSt 2013, 436, 348; Stuckenberg ZStW 118 (2006), 878, 902.

[27] Vertiefend Schuhr ZStW 123 (2011), 517, 534 ff.

[28] Zu dieser Argumentationsstruktur bei der objektiven Zurechnung s. Rengier, FS Roxin I, 2001, 811, 813 ff. sowie grundlegend Roxin/Greco, AT, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 44 ff. bzw. Roxin, FS Honig, 1970, 133 ff.

[29] BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 23 m.w.N.

[30] St. Rspr., s. nur BGHSt 30, 388 f.; 53, 199, 201 = HRRS 2009 Nr. 318; NStZ 1999, 353, 354. Zu diesem "zweiten" Unmittelbarkeitsprinzip und seinen Schwächen Becker, Gefährdungsschaden und betriebswirtschaftliche Vermögensbewertung, 2019, S. 136 ff.; Gaede, in: Fischer u.a. (Hrsg.), 2015, 257, 270 f.; Küper, JZ 2009, 800, 801 ff.; Wahl, Die Schadenbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 27 ff.; zum Unmittelbarkeitsprinzip bei der Untreue Albrecht GA 2017, 130 ff.

[31] BVerfGE 126, 170, 223 f.; BGHSt 51, 165, 174 ff. = HRRS 2007 Nr. 1; BGH NStZ 2013, 37 = HRRS 2011 Nr. 987; Becker/Rönnau JuS 2017, 499, 500; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 263 Rn. 156 ff.; ausführlich Hefendehl, Vermögensgefährdung und Exspektanzen, 1994, passim.

[32] BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 23 ff.

[33] Beim Vermögensschaden kann als Negativposten nur der Abfluss berücksichtigt werden, der Gegenstand der Vermögensverfügung ist, vgl. Gaede, Der Steuerbetrug, 2016, S. 100 f.; Satzger/Schluckebier/Werner/Satzger, StGB, § 263 Rn. 143.

[34] Zum Folgenden BGHSt 21, 384, 386; 23, 300, 302 ff.; 34, 199, 202 ff.; 52, 323, 337 = HRRS 2008 Nr. 1100; BGHSt 54, 69, 124 = HRRS 2009 Nr. 890; Bittmann wistra 2025, 159, 160; Graf/Jäger/Wittig/Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 263 StGB Rn. 128; Fischer/Fischer, StGB, § 263 Rn. 155; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, § 263 Rn. 36a; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. 2021, § 20 Rn. 89; SK-StGB/Hoyer, § 263 Rn. 196; LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, § 263 Rn. 166; Küper/Zopfs, BT, Rn. 647; Müller-Christmann, JuS 1988, 108, 113; TüKo-StGB/Perron, § 263 Rn. 120; Rengier, BT I, § 13 Rn. 181; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, § 263 Rn. 202; Momsen/Grützner/Schröder, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, Kap. 5 Rn. 118; Satzger/Schluckebier/Werner/Satzger, StGB, 6. Aufl. 2024, § 263 Rn. 225; Waßmer, in: Fischer u.a. (Hrsg.), 175, 185; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 47. Aufl. 2025, Rn. 651; Wolf, NStZ 2023, 263, 268 f.; Wostry, Schadensbezifferung und bilanzielle Berechnung des Vermögensschadens bei dem Tatbestand des Betruges, 2016, S. 139.

[35] So Eser, Strafrecht IV, 4. Aufl. 1983, § 13 Rn. A/19.

[36] BGHSt 21, 384, 386; Nicolai, NStZ 2025, 357, 358; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, § 263 Rn. 202.

[37] Treffend Bittmann wistra 2025, 159, 160.

[38] Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, § 20 Rn. 89.

[39] AnwK-StGB/Gaede, 3. Aufl. 2020, § 263 Rn. 105; LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, § 263 Rn. 162.

[40] Diff. Luipold, Die Bedeutung von Anfechtungs-, Widerrufs-, Rücktritts- und Gewährleistungsrechten für das Schadensmerkmal des Betrugstatbestands, 1998.

[41] LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, § 263 Rn. 167 m.w.N. auch zur teils vertretenen Gegenauffassung innerhalb der h.M.

[42] Ahn, Das Prinzip der Schadensberechnung und die Vollendung des Betruges bei zweiseitigen Vertragsverhältnissen, 1995, S. 154 ff.; Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, 1968, Cramer, S. 188 f.; weiterhin MüKo-StGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, § 263 Rn. 764 ff.; Luipold, Die Bedeutung von Anfechtungs-, Widerrufs-, Rücktritts- und Gewährleistungsrechten für das Schadensmerkmal des Betrugstatbestands, S. 139 ff.; Wahl, Die Schadenbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, S. 39 ff.; Walter, Betrugsstrafrecht in Frankreich und Deutschland, 1999, S. 530 ff.; ders., FS Herzberg, 2008, 763, 767 ff. Zumindest kritisch gegenüber der h.M. AnwK-StGB/Gaede, § 263 Rn. 106; wohl auch Klein, Das Verhältnis von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2003, S. 138 ff.

[43] MüKo-StGB/Hefendehl, § 263 Rn. 766.

[44] Walter, FS Herzberg, 763, 769.

[45] Zweifelhaft ist etwa das Argument in einigen BGH-Judikaten, dass Anfechtungsrechte dem Betrugsopfer nach dem Täterplan verborgen bleiben sollen und deshalb nicht kompensationsfähig seien (etwa BGHSt 54, 69, 124). Wenn bspw. eine Täuschung über Mängel einer Kaufsache bei der ersten Nutzung sicher auffallen wird, dann lässt sich die Kompensationsuntauglichkeit des Anfechtungsrechts nicht mit der fehlenden Kenntnis des Opfers begründen. Es handelt sich um eine Frage des Einzelfalls, nicht um einen generell relevanten Faktor.

[46] S. etwa BGHSt 2, 364, 365; 3, 99, 102; BGH NStZ-RR 2018, 221, 223 = HRRS 2018 Nr. 493; BGH NStZ-RR 2017, 44, 45 = HRRS 2017 Nr. 129.

[47] Analysen der Rechtsprechung bei SK-StGB/Hoyer, § 263 Rn. 93 ff. und TüKo-StGB/Perron, § 263 Rn. 80. S. zudem die Aufbereitung bei AnwK-StGB/Gaede, § 263 Rn. 122 ff., der Fallgruppen primär normativ und primär wirtschaftlich begründeter Schäden unterscheidet.

[48] Vgl. Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999, S. 282; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, § 263 Rn. 188.

[49] Richtig aber etwa SK-StGB/Hoyer, § 263 Rn. 196; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, Rn. 651.

[50] S. nur BGHSt 58, 205, 208; BGH NStZ 2024, 291; RGSt 16, 1; AnwK-StGB/Gaede, § 263 Rn. 108; MüKo-StGB/Hefendehl, § 263 Rn. 801 ff.

[51] BVerfGE 130, 1, 45 ff., im Anschluss an BVerfGE 126, 170 ff. (zur Untreue).

[52] Vgl. BGHSt 34, 199, 202; SK-StGB/Hoyer, § 263 Rn. 196, 238; TüKo-StGB/Perron, § 263 Rn. 130. Es kommt dann höchstens ein Versuch in Betracht.

[53] BVerfGE 126, 170, 217.

[54] Weißer GA 2011, 333, 343.

[55] Staudinger/Arnold, BGB, 2021, Vor §§ 652 ff. Rn. 1 ff.; Medicus/Lorenz, SchuldR BT, 18. Aufl. 2019, § 44 Rn. 4 f.

[56] Brox/Walker, SchuldR BT, 49. Aufl. 2025, § 29 Rn. 65a; Prütting/Wegen/Weinreich/Fehrenbacher, BGB, 19. Aufl. 2024, § 652 Rn. 7.

[57] Hamm, Maklerrecht, 8. Aufl. 2023, Rn. 475; Würdinger, JZ 2009, 349, 351.

[58] BeckOGK-BGB/Meier, Stand: 1.4.2025, § 652 Rn. 45. Da Haupt- und Untermakler je eigene und keine gemeinsamen Interessen verfolgen, sind sie auch nicht Gesellschafter einer GbR, s. MüKo-BGB/Althammer, 9. Aufl. 2023, § 652 Rn. 294.

[59] MüKo-BGB/Althammer, § 652 Rn. 294; Erman/Fischer, BGB, 17. Aufl. 2023, Vor § 652 Rn. 13.

[60] OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 52; NK-BGB/Wichert, 4. Aufl. 2021, § 652 Rn. 162.

[61] BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 21 f., 24.

[62] Grundlegend BGHZ 45, 193, 195.

[63] BGHZ 45, 193, 195; 189, 346, 351; BGH NJW 2013, 1946; Neuner, BGB AT, 13. Aufl. 2023, § 49 Rn. 52 ff.

[64] BGH NJW-RR 2006, 701, 702; Oechsler AcP 208 (2008), 565, 566; MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 164 Rn. 151.

[65] Mock, JuS 2008, 309, 312 f.

[66] Vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 164 Rn. 11; Prütting/Wegen/Weinreich/Prütting, BGB, § 164 Rn. 47.

[67] BGHZ 229, 299, 307 ff.; Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 177 Rn. 3.

[68] Neuner, BGB AT, § 51 Rn. 20.

[69] Staudinger/Schilken, BGB, 2024, § 179 Rn. 12; BeckOGK-BGB/Ulrici, Stand: 1.11.2023, § 179 Rn. 88.

[70] Zu diesem Erfordernis s. Medicus/Lorenz, SchuldR BT, § 44 Rn. 21; ausführlich Hamm, Maklerrecht, Rn. 132 ff. sowie schon Reichel, Die Mäklerprovision, 1913, S. 89 ff.

[71] Schrader JA 2015, 561, 566; Medicus/Lorenz, SchuldR BT, § 44 Rn. 22.

[72] BGH NJW 2001, 966, 967; BGH NJW-RR 1991, 820, 821; Prütting/Wegen/Weinreich/Fehrenbacher, BGB § 652 Rn. 46. Demgegenüber trägt der Auftraggeber das Risiko, dass die Leistungspflichten aus dem Hauptvertrag erfüllt werden (Durchführungsrisiko), s. Schrader JA 2015, 561, 566; Würdinger JZ 2009, 349, 351.

[73] BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 10.

[74] Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 30. Aufl. 2022, § 14 Rn. 7.

[75] BGHSt 36, 320, 325; BGH NStZ 2014, 457 = HRRS 2014 Nr. 375; BGH NStZ 1999, 244, 245; Fischer/Fischer, StGB, § 263 Rn. 207; Schäfer/Sander/van Gemmeren/Sander, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 1687.

[76] Dazu ist das Gericht in jeder Phase des Verfahrens auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft (Umkehrschluss aus § 154a Abs. 3 S. 2 StPO) befugt, vgl. KK-StPO/Diemer, 9.  Aufl. 2023, § 154a Rn. 15; Löwe/Rosenberg/Mavany, StPO, 27. Aufl. 2020, § 154a Rn. 33, 43.

[77] S. unter III.1.b)cc).

[78] A.A. TüKo-StGB/Perron, § 263 Rn. 120.

[79] Insoweit bestehen gewisse Parallelen zu den "Provisionsvertreter"-Fällen, dazu BGHSt 21, 384 ff.; Rönnau/Saathoff JuS 2024, 509 ff.

[80] Nach BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 352/23 = HRRS 2025 Nr. 322 Rn. 8 ist es einem Auftraggeber schon gelungen, die Provision von seinem Makler zurückzufordern.