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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2025
26. Jahrgang
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1. § 2 Abs. 3 StGB gilt auch für das Strafanwendungsrecht. (Bearbeiter)
2. Der Begriff der Betäubungsmittel in § 6 Nr. 5 StGB umfasst auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes die Rauschmittel Cannabis und Marihuana. (BGHR)
1. Eine Postpendenzfeststellung für eine Verurteilung wegen Hehlerei ist nur möglich, wenn feststeht, dass der Angeklagte faktisch alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, also auch, dass er das Hehlgut von einem anderen als Täter der Vortat erlangt hat und nur offenbleibt, ob er selbst an der Vortat beteiligt war. Entscheidend ist damit, ob feststeht, dass der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände von einem anderen – und sei es von einem Mittäter der Vortat – erlangt hat. Eine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei scheidet aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte das Hehlgut selbst gestohlen hat. In diesem Fall kommt jedoch eine wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei in Betracht.
2. Eine für die Hehlerei erforderliche Perpetuierung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes liegt nur dann vor, wenn beide Teile übereinkommen, dass der Erwerber allein, also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann.
3. Ist der Gewahrsam durch einen Schutzmechanismus gesichert, reicht für den Versuchsbeginn beim Diebstahl der erste Angriff auf diesen regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.
4. Für das unmittelbare Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB) genügt auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblicher Orientierungspunkt ist dabei angesichts der Fassung des § 22 StGB die Vorstellung des Täters, das heißt der Tatplan, der über die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch entscheidet.
5. Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald nur einer von ihnen zu der tatbestandlichen Ausführungshandlung ansetzt.
1. Zwar ist die Frage der Konkurrenzen grundsätzlich für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Dies gilt wegen der Akzessorietät der Beihilfe aber dann nicht, wenn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen eine Haupttat fördern. In einem solchen Fall werden die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst (st. Rspr.).
2. Die Sicherstellung von Betäubungsmitteln erweist sich ebenso wie die von Cannabis als ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist und demzufolge in den Urteilsgründen angeführt werden muss.
1. Das Sichverschaffen setzt voraus, dass der Hehler selbständig, also unabhängig vom Vorbesitzer oder vom Vortäter, bei dem es sich auch um einen Zwischenhehler handeln kann, über die Sache verfügen kann, auch wenn dieser daneben ebenfalls noch eine Verfügungsgewalt behalten hat. In Fällen, in denen der Vortäter dem Täter den Mitbesitz und die Mitverfügungsbefugnis über die Sache einräumt, ist nach der dem Vortäter verbleibenden Möglichkeit einer Einflussnahme zu unterscheiden: Besteht die gemeinsame Berechtigung darin, dass beide nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können, scheidet ein Sich-Verschaffen aus, da sich der Vortäter der Sache nicht im eigentlichen Sinne entäußert und der Täter sie nicht zu eigener Verfügungsgewalt erlangt hat. Es fehlt an der Perpetuierung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes. Diese liegt vielmehr nur dann vor, wenn beide Teile übereinkommen, dass der Erwerber allein, also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann.
2. Die den Qualifikationstatbestand des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründende Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, so dass der Gehilfe nur wegen Beihilfe zur einfachen Hehlerei zu bestrafen ist, falls ein Erschwerungsgrund bei ihm nicht vorliegt.
3. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Eine wiederholte Tatbegehung liegt nicht vor, wenn die geplanten Handlungen in natürlicher Handlungseinheit stehen.
4. Eine natürliche Handlungseinheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind.
1. Das vom Täter geführte gestohlene Fahrzeug ist kein taugliches Tatobjekt des § 315c Abs. 1 StGB.
2. Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“.
3. Ob ein Diebstahl an einem Kraftfahrzeug und die tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädigung in Tateinheit oder Tatmehrheit zu einer später mit diesem Fahrzeug verwirklichten Gefährdung des Straßenverkehrs stehen, kann unter anderem davon abhängen, ob die Fahrt, die der Täter mit dem entwendeten Fahrzeug antritt, sich unmittelbar an dessen Wegnahme anschließt oder nach einer längeren Unterbrechung und aufgrund eines neuen Willensentschlusses stattfindet. Tateinheit kommt auch in Betracht, wenn der ohne Fahrerlaubnis fahrende Täter seine Fahrt nach dem Diebstahl ohne Unterbrechung bis zu dem Unfallort fortgesetzt hat und das Dauerdelikt des § 21 StVG die mit ihm in ihren Ausführungshandlungen teilidentischen Delikte des Diebstahls (in Tateinheit mit Sachbeschädigung) einerseits und der Gefährdung des Straßenverkehrs andererseits zur Tateinheit verklammert hat. Dies erfordert tragfähige Feststellungen des Tatgerichts zum Konkurrenzverhältnis.
Weder § 113 Abs. 1 StGB noch § 114 Abs. 1 StGB setzen voraus, dass der Täter Adressat der in Rede stehenden Diensthandlung ist.
1. § 145a Satz 1 StGB setzt voraus, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist. Das ist dann der Fall, wenn sich durch den Weisungsverstoß die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat. Hierbei handelt es sich um ein echtes Tatbestandsmerkmal, denn anderenfalls würde die Vorschrift zum Selbstzweck und zum bloßen Mittel allgemeiner Disziplinierung. Zu seiner Annahme bedarf es eines am Einzelfall orientierten Wahrscheinlichkeitsurteils, das neben dem sonstigen Verhalten des Angeklagten auch die konkrete spezialpräventive Zielsetzung der verletzten Weisung in den Blick nimmt.
2. Hierfür genügt es nicht allein, dass es während eines weisungswidrigen Kontaktabbruchs zu dem Bewährungshelfer zu den begangenen Taten kam. Aus dem bloßen Umstand weiterer Straftaten erschließt sich nicht, weshalb deren Wahrscheinlichkeit durch den Verstoß gegen die dem Angeklagten auferlegte Melde- und Kontaktweisung erhöht wurde. Anders als bei Verstößen gegen Annäherungs- und Kontaktverbote, bei denen eine solche Gefahr im Einzelfall auf der Hand liegen kann, kann die grundsätzlich gebotene Einzelfallbetrachtung hier nur ausnahmsweise entbehrlich sein.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch den Gesamtstrafenrichter neu zu entscheiden ist. Dabei ist er an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung in das neue Urteil einzubeziehen. Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt.
1. Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet. Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht insbesondere in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte.
2. Der Tatrichter hat die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist. Folgt er dem Gutachten eines angehörten Sachverständigen, muss er sich daher grundsätzlich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen und im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise darlegen. Kommt er dagegen zu einem anderen Ergebnis, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass er über das bessere Fachwissen verfügt. Vor allem muss er die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt, und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist.
3. Verneint der Tatrichter eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit mit der Begründung, es fehle schon an Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit, so schließt dies nicht aus, dass das Gericht sich auch insoweit von dem Sachverständigen hat beraten lassen
und somit ein Darlegungsmangel vorliegt. Auch in diesem Fall hat das Gericht – ungeachtet dessen, ob der Sachverständige sich zu dieser Frage übereinstimmend oder abweichend geäußert hat – den Inhalt der sachverständigen Äußerung im Urteil mitzuteilen und sich damit auseinanderzusetzen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung seiner Überzeugungsbildung zu ermöglichen.
4. Die Gesamtstrafenfähigkeit von Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zur richtet sich bei Entscheidungen im zweiten Rechtszug nach der Vollstreckungssituation zur Zeit des ersten Urteils, in dem die Einbeziehung möglich war.
5. Der Tatbestand des § 224 StGB wird von demjenigen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert, wenn die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch die gefährliche Körperverletzung verursacht wurde.
Ist die schwere Folge durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt eine Zurechnung des qualifizierenden Erfolges nur in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der ursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr einer schweren Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB anhaftet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Tatopfer schon dadurch in eine Lage gerät, in der es weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermag und nachfolgenden Einwirkungen der übrigen Beteiligten, die für den Täter vorhersehbar die schwere Folge verursacht haben, schutzlos ausgeliefert ist.
1. Eine Körperverletzungshandlung erfüllt die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund der Art ihrer Einwirkung auf das Tatopfer dazu geeignet ist, dessen Leben in Gefahr zu bringen. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Nicht erforderlich ist, dass es infolge dieser Handlung auch tatsächlich zum Eintritt einer konkreten Lebensgefahr kommt
2. Für den Vorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bedeutet dies, dass der wenigstens mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz handelnde Täter auch diejenigen Umstände erkennen muss (vgl. § 16 Abs. 1 StGB), aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er diese von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet. Jedoch muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein.
3. Hat der Angeklagte bei einem Geschehen im Straßenverkehr keine Frontalkollision, sondern „nur“ streifende Kollisionen vor Augen, stellt dies die Zurechnung des konkret eingetretenen Taterfolges zu dem festgestellten Körperverletzungsvorsatz im Hinblick auf den Grundtatbestand nicht in Frage, soweit es sich nur um eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf handelt.
4. Die Annahme des subjektiven Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht durch die im Zusammenhang mit der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes getroffene Feststellung in Frage gestellt, der Angeklagte habe mit Rücksicht auf die damit verbundene Eigengefahr darauf vertraut, dass es zu keinem folgenschweren und damit lebensgefährlichen Frontalunfall kommen werde. Für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kommt es nur auf die Kenntnis der Umstände an, die die Tathandlung, die zu dem für möglich gehaltenen Körperverletzungserfolg geführt hat, als potentiell lebensgefährlich qualifizieren.
5. Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die körperliche Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein.
1. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne
eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.
2. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer solchen Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte. Auch wenn an die insoweit zu treffenden Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und deshalb genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten oder Bremsverzögerungen keine notwendige Bedingung für eine ausreichende Sachverhaltsbeschreibung sind, muss sich aus den Darlegungen im Urteil aber gleichwohl hinreichend deutlich ergeben, dass es zu einer hochriskanten Situation gekommen ist. Dabei kann es von indizieller Bedeutung sein, dass zur Vermeidung eines Schadensfalls alle vorhandenen technischen Möglichkeiten der beteiligten Fahrzeuge ausgeschöpft (Vollbremsung) oder gefährliche, weil nicht mehr kontrollierbare, Ausweichmanöver vorgenommen werden mussten. Gleiches gilt, wenn massive Kontrollverluste eingetreten sind.
3. Fehlende ausdrückliche Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten können im Einzelfall unschädlich sein, wenn die festgestellte objektive Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zulässt und danach ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt.
4. Zwar kommt es auch in der Fallgestaltung des geltend gemachten und dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Verteidigerverschuldens für die Fristversäumung zur Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zwischen Wegfall des Hindernisses und Antragseingang auf die Kenntnis des Angeklagten selbst an. Jedoch kann der fehlende Vortrag hierzu ausnahmsweise unschädlich sein, wenn weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt irgendeinen Anhalt dafür bieten, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt haben könnte.
1. Ein Raub erfordert den Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter zwar Gewalt gegen das Opfer verübt, aber den Raubvorsatz erst nach Abschluss der Gewaltanwendung fasst. Als Raubmittel kommt zwar auch die konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, nämlich mit der Fortführung der Gewalt, in Betracht. Hierfür genügt es jedoch nicht, dass die Wirkung eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauert und der Täter dies lediglich ausnutzt.
2. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber auch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher auch, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen.
1. Eine Strafbarkeit wegen Raubes erfordert einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine hierfür ausreichende konkludente Drohung kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass der Täter dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gibt, er werde zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers oder dessen Duldung der beabsichtigten Wegnahme fortsetzen oder wiederholen.
2. Allein das Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine raubspezifische Drohung. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Erforderlich ist vielmehr die Aktualisierung der Nötigungslage durch ein im Urteil gesondert festzustellendes Verhalten des Täters.
1. Eine Bandenabrede kann auch bei Straftaten, die – gegebenenfalls auch in wechselnder Beteiligung – ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus
begangen werden, zugrunde liegen, wenn unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen.
2. Bewertet das Tatgericht zentrale Teile der Einlassung des Angeklagten als unglaubhaft, bedarf die Annahme der Glaubhaftigkeit anderer Teile der Einlassung einer erkennbar kritischen Würdigung.
Bei gleichzeitigem Besitz von sich verschafften kinder- und/oder jugendpornographischen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten ist für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte kein Raum. Vielmehr tritt der weitergehende Besitz kinder- und/oder jugendpornographischer Inhalte in diesem Fall jeweils tateinheitlich neben die selbständigen Verschaffungstaten. Dabei hat der Besitz als Auffangtatbestand nicht die Kraft, die erfolgreichen Verschaffungsvorgänge zu einer Tat zu verklammern.
Grundsätzlich gilt für das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB, dass der Besitz als Auffangtatbestand hinter die Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Schriften bzw. Inhalten zurücktritt. Dient das Herstellen zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und der Beschaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat grundsätzlich von der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvariante des Herstellens vollständig umfasst. Von einer tateinheitlichen Begehungsweise (§ 52 StGB) zwischen Herstellen und Besitz ist hingegen dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten noch weitere inkriminierte Dateien befinden. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung gilt auch für das Herstellen und den Besitz jugendpornographischer Inhalte nach § 184c StGB.