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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2025
26. Jahrgang
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1. Für die Frage, ob das Ablehnungsgesuch eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht ist, gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei einem Befangenheitsgesuch des Angeklagten. Auch dem Staatsanwalt ist eine angemessene Zeitspanne zur Überlegung, Einhaltung behördeninterner Verfahrensabläufe und Abfassung der Ablehnungsgründe zuzubilligen. (BGH)
2. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO sind während laufender Hauptverhandlung eintretende Befangenheitsgründe unverzüglich geltend zu machen. Dies bedeutet nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“
(st. Rspr.). Obgleich hierfür ein strenger Maßstab gilt, ist dem ablehnungsbefugten Angeklagten ausreichend Zeit zur Überlegung, zur Besprechung mit seinem Verteidiger und zur Abfassung des Gesuchs einzuräumen. Welche Zeitspanne dafür zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (Bearbeiter)
3. Die Staatsanwaltschaft kann die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) im Rechtsmittelverfahren beanstanden. § 339 StPO steht dem nicht entgegen. Rechtsnormen, die – wie auch § 26a StPO – das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter sichern, gelten ersichtlich nicht allein zugunsten des Angeklagten (vgl. BGHSt 68, 74 Rn. 16 ff.). (Bearbeiter)
4. Ein Ablehnungsgesuch ist im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (vgl. BGHSt 50, 216). Ist ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen worden, prüft das Revisionsgericht die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs nicht allein nach Beschwerdegrundsätzen, sondern muss zunächst darüber entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurden. Hat das Tatgericht den durch § 26a StPO abgesteckten Verfahrensgang willkürlich oder in einer die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG missachtenden Weise verletzt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Tatgericht zurückzuverweisen. (Bearbeiter)
5. Willkür in diesem Sinne liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offensichtlich unhaltbar ist. Ebenso zu behandeln ist der Fall, dass das Gericht bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend verkennt. (Bearbeiter)
6. Eine Beschränkung der Revision ist auch wirksam, wenn mit der Verfahrensrüge die Mitwirkung eines abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) beanstandet wird und die abgelehnten Richter auch an dem nicht angefochtenen Teil der Entscheidung beteiligt waren. (Bearbeiter)
1. Lehnt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so hat das Beschwerdegericht dessen Wahrscheinlichkeitsurteil und rechtliche Bewertung des hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang nachzuprüfen sowie die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen. Gleiches gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedriger Ordnung richtet.
2. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist.
3. Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden.
4. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass Indizien einander ergänzen und verstärken; gerade infolge einer Häufung und wechselseitigen Durchdringung können sie Bedeutung für die Erwartung haben, ob das erkennende Gericht aufgrund der Hauptverhandlung eine Überzeugung wird gewinnen können. Dies gilt namentlich für innere Tatsachen, die von vorneherein nicht der unmittelbaren Wahrnehmung anderer zugänglich sind. Dabei darf einzelnen Umständen nicht insgesamt ohne weiteres eine Bedeutung für den wahrscheinlichen Tatnachweis mit der Begründung abgesprochen werden, es handele sich nicht um „sichere“, „eindeutig belastende“ oder „zweifelsfrei belastende“ Indizien.
1. Bei der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) beginnt die Verfolgungsverjährung gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der Tat. Handelt es sich um eine Vielzahl von Einzeltaten und nicht um Teilleistungen einer einzigen vollständig umgesetzten Bestechungstat, kommt es insoweit nicht auf die letzte Handlung zur beiderseitigen Erfüllung der getroffenen Verein-
barung an, sondern auf die Empfangnahme der Bestechungsleistung durch den Bestochenen.
2. Bei verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erstreckt sich die Unterbrechungswirkung auf die Tat im prozessualen Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Ohne Bedeutung ist es insoweit, wie das die Unterbrechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan die Tat rechtlich beurteilt und ob sich der Sachverhalt oder seine rechtliche Einordnung nachträglich verändern, sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist.
3. Die Tatbestände der Bestechlichkeit und Untreue stehen nur dann in Tateinheit zueinander, wenn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen zumindest teilweise zusammentreffen.
Der Nebenbetroffene muss sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs die Kenntnis seines Rechtsanwalts von etwaigen das Ablehnungsgesuch begründenden Umständen zurechnen lassen. Der in § 166 Abs. 1 BGB und § 85 Abs. 2 ZPO enthaltene allgemeine Rechtsgedanke, wonach der Betroffene sich die Kenntnis und das Verschulden seines von ihm bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen muss, gilt zwar nicht für das Ablehnungsgesuch eines Angeklagten; diese Ausnahme ist aber lediglich deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte das zentrale Subjekt des Strafprozesses ist und er sich gegen Schuld- und Strafausspruch verteidigen muss. Die Stellung eines Nebenbetroffenen oder eines Einziehungsbeteiligten unterscheidet sich hiervon grundlegend und ist eher mit einem Beklagten im Zivilprozess denn mit einem Angeklagten vergleichbar.
1. Das Revisionsgericht prüft auf die zulässig erhobene Sachrüge hin auch über die konkret vorgebrachten Beanstandungen der Revisionsbegründungsschrift hinaus, ob das Tatgericht Strafvorschriften unangewendet gelassen hat, die zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen und dieselbe Zielrichtung haben wie das Delikt, dessen Nichtanwendung er beanstandet. Die Frage, ob das Tatgericht eine Strafbarkeit nach § 227 StGB zu Unrecht nicht geprüft hat, unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung, wenn der Nebenkläger eine unterbliebene Verurteilung wegen vollendeten Totschlags gerügt hat. Bei § 227 StGB handelt es sich um eine Norm, deren Verletzung im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und die dieselbe Zielrichtung wie ein vollendeter Totschlag hat.
2. Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass er selbst eine unmittelbar zum Tod des Opfers führende Verletzungshandlung ausführt. Es reicht vielmehr aus, dass der Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft einen Beitrag zum Verletzungsgeschehen geleistet hat. Dabei ist im Grundsatz weiter erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet. Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte.
1. Das Gericht, das einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen ablehnt, hat die unter Beweis gestellte Tatsache wie eine erwiesene Tatsache in das bisherige Beweisergebnis einzustellen. Die hypothetische Beweiswürdigung darf keine
Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, sie darf diese nicht entgegen ihrem Sinn auslegen.
2. Eine Beweistatsache darf nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 StPO nur dann als wahr unterstellt werden, wenn sie erheblich ist, d.h. für die Entscheidungsfindung Bedeutung erlangen kann. Es ist hiermit nicht vereinbar, wenn das Gericht Beweistatsachen einerseits als wahr unterstellt und andererseits ausführt, sie seien bedeutungslos, weil der vom Antragsteller gewünschte Schluss nicht zwingend sei und vom Gericht nicht gezogen werde.
3. Auch wenn die aufgestellte Beweisbehauptung unter Verkennung diese Grundsätze sowohl als bedeutungslos behandelt wie zugleich als wahr unterstellt wird, kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, dass ein hierin liegender Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Hierfür muss den Urteilsgründen hinlänglich klar zu entnehmen sein, dass sich die Strafkammer mit dem vollen Umfang der aufgestellten Beweisbehauptung befasst hat und lediglich nicht bereit war, die hiermit erstrebte Schlussfolgerung zu ziehen, da sie sich an einer solchen durch das – anderweitig erwiesene – äußere Tatgeschehen gehindert sah.
1. Die Anordnung und Durchführung eines Selbstleseverfahrens wirft jedenfalls insoweit keine schwierigen Rechtsfragen auf, als dass für Fragen der Zulässigkeit eines vernehmungsersetzenden beziehungsweise vernehmungsergänzenden Urkundenbeweises umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
2. Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt – außer im Fall einer voraussichtlich ganz besonders langen Hauptverhandlung – regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Einziehungsbeteiligten führt nicht schon für sich genommen dazu, dass der Insolvenzverwalter die förmliche die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt. Es hat lediglich zur Folge, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf ihn übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), nicht aber, dass er am Strafverfahren beteiligt und die Einziehungsanordnung gegen ihn als Partei kraft Amtes gerichtet wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung liegt zwar häufig nahe, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe annähernd erreicht oder sogar übersteigt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die noch nicht rechtskräftige Ahndung der Tat und die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern, existiert aber nicht.
1. Enthält das Urteil keine zusammenhängenden Darstellungen der Einlassungen der Angeklagten zur Sache und deren Würdigung unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise enthält, zieht dies regelmäßig die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen nach sich. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 267 StPO, aber aus sachlich-rechtlichen Gründen, damit das Revisionsgericht die nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Insoweit bestimmt die Einlassung des Angeklagten Umfang und Inhalt der Darstellung.
2. Auch wenn sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich zu den Einlassungen der Angeklagten zur Sache verhalten, kann es ausnahmsweise an einem durchgreifenden Rechtsfehler mangeln, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich ergibt, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert haben.
3. Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, der – wie hier – durch die Verdeckungsabsicht des Täters im Sinne von § 315 Abs. 3 Nr. 1 b) StGB qualifiziert ist, ist der maßgebliche Strafrahmen nicht dieser Vorschrift, sondern der hierauf verweisenden Vorschrift des § 315b Abs. 3 StGB zu entnehmen. Der Verweis auf § 315 Abs. 3 StGB
erfolgt lediglich hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale, nicht jedoch bezüglich des dortigen Strafrahmens.
1. Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt, sowie für die nach §§ 68a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt, und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht.
2. Das „Befasstsein“ im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt erst, wenn die Strafvollstreckungskammer in der Sache abschließend entschieden hat.
Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.