HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2022
23. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

311. BGH 2 StR 364/21 - Beschluss vom 9. Dezember 2021 (LG Aachen)

Jugendstrafe (schädliche Neigung); Einziehung von Tatmitteln; Teilfreispruch (geänderte Konkurrenzverhältnisse; nicht nachweisbarer Einzelakt; versuchte besonders schwere Zwangsprostitution).

§ 17 Abs. 2 JGG; § 27 JGG; § 74 StGB; § 232a StGB

Ergibt eine Hauptverhandlung, dass es sich bei den dem Angeklagten angelasteten Handlungen um selbständige, tatmehrheitliche Delikte handelt, etwa weil das verbindende Element, das die Einzelakte zu einer natürlichen Handlungseinheit verschmolzen hätte, nicht zu belegen ist und erweist sich in diesem Fall ein dem Angeklagten von Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgeworfener Einzelakt als nicht nachweisbar, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.


Entscheidung

336. BGH 6 StR 426/21 - Beschluss vom 25. Januar 2022 (LG Saarbrücken)

Betrug (Abrechnungsbetrug, Medizinische Versorgungszentren [MVZ], Gebührenordnung für Ärzte [GOÄ]); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Für eine Gesellschaft handelnder Täter: Änderung der Vermögensbilanz des Täters).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB

Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (st. Rspr.). Es müssen besondere, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigende Umstände dargelegt werden.