HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2022
23. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

268. BGH 3 StR 341/21 - Urteil vom 13. Januar 2022 (LG Kleve)

Beweiswürdigung bei Nichtgewährung des Konfrontationsrechts bzgl. eines Belastungszeugen (Gesamtbetrachtung; justizielles Verschulden; besonders kritische und zurückhaltende Würdigung der Aussage; frühere Einlassung eines möglichen Mittäters); versuchte Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kettenanstiftung; Anstiftung zur Beihilfe).

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK; § 261 StPO; § 26 StGB; § 27 StGB; § 30 StGB; § 29 BtMG

1. Ob die fehlende Gelegenheit für den Angeklagten beziehungsweise seinen Verteidiger, einen Zeugen selbst zu befragen, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begründet, hängt von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung ab. Dabei ist nicht nur in Rechnung zu stellen, ob die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts im Zurechnungsbereich der Justiz liegt, sondern vor allem auch in den Blick zu nehmen, mit welchem Gewicht die Verurteilung des Angeklagten auf die Bekundungen eines nicht konfrontativ befragten Zeugen gestützt worden ist und ob das Gericht die Unmöglichkeit der Befragung des Zeugen durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger kompensiert hat, namentlich durch eine besonders kritische und zurückhaltende Würdigung der Bekundungen des Zeugen.

2. Bei Nichtgewährleistung des Rechts auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK ist daher zum einen eine besonders sorgfältige und kritische Überprüfung der Aussage des betreffenden Belastungszeugen geboten. Dies gilt auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Würdigung der früheren Einlassung eines möglichen Mittäters geht, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Zum anderen darf eine Feststellung zu Lasten des Angeklagten regelmäßig – allerdings nicht zwingend – nur dann auf eine frühere Aussage des Zeugen gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und in unmittelbarem Tatbezug stehende Gesichtspunkte außerhalb der Aussage selbst bestätigt worden ist.


Entscheidung

273. BGH 3 StR 406/21 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Aurich)

Ausnahmsweise kein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Vereidigungsvorschriften (Unwirksamkeit des Eides durch Fristablauf; Glauben an die Wirksamkeit; keine Auswirkungen auf die Übersetzungsleistung).

§ 189 GVG; § 337 StPO

1. Ein Urteil beruht regelmäßig nicht auf einem Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Vereidigung eines in der Hauptverhandlung tätig gewordenen Dolmetschers, wenn dieser allgemein beeidigt war, sich im Glauben an die Wirksamkeit des Eides und dessen Erstreckung auf die konkrete Übersetzungsleistung auf diesen berufen hat und auch das Gericht von der Wirksamkeit des Eides ausgegangen ist, die allgemeine Beeidigung aber im Einzelfall mängelbehaftet oder unzureichend war. Das gilt auch dann, wenn die Wirksamkeit eines allgemein geleisteten Eides aufgrund einer gesetzlichen Regelung erloschen ist.

2. In der Regel beruht ein Urteil jedoch auf einem Verstoß gegen die Vereidigungsvorschriften des § 189 GVG, weil zumeist nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein nach § 189 Abs. 1 GVG vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein nach § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte.

3. Vielfach ohne Auswirkungen auf die Übersetzungsleistung ist hingegen das bloße Unterbleiben einer ausdrücklichen Berufung eines tatsächlich gemäß § 189 Abs. 2 GVG wirksam allgemein beeidigten Dolmetschers auf diesen Eid. In einem solchen Fall kann, sofern es sich um einen seit langem regelmäßig in Hauptverhandlungen tätig werdenden Dolmetscher handelt und keine Zweifel an der Richtigkeit der erbrachten Übersetzungsleistung vorliegen, regelmäßig ausgeschlossen werden, dass das versehentliche und vereinzelte Unterbleiben einer Berufung auf die allgemeine Beeidigung die Qualität der Übersetzung negativ beeinflusst haben könnte, womit das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler der fehlenden Berufung auf den wirksamen Eid beruht.


Entscheidung

318. BGH 2 StR 477/19 - Beschluss vom 13. Oktober 2021 (LG Köln)

Urteilsfeststellungen (Widersprüche zu einem Ablehnungsbeschluss: durch Beschluss als erwiesen erachtete unter Beweis gestellte Tatsache, Bindungskraft); historisches Stadtarchiv Köln.

§ 244 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 222 StGB

Erachtet das Gericht durch Beschluss eine unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen, so ist diese damit auch für

das Urteil bindend. Das Gericht darf sich im Urteil zu ihr nicht in Widerspruch setzen. Dazu gehört auch, dass diese Tatsache in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung unverändert als erwiesen behandelt und nicht in unzulässiger Weise eingeengt wird. Maßgebend ist dabei nicht der Wortlaut des Antrages, sondern dessen Sinn und Zweck, wie er sich aus dem gesamten Vorbringen des Angeklagten sowie aus dem Gang der Hauptverhandlung ergibt.


Entscheidung

270. BGH 3 StR 380/21 - Beschluss vom 21. Dezember 2021 (LG Düsseldorf)

Beweiswürdigung hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten (Verteidigererklärung; Nachfragen; Teilschweigen.

§ 261 StPO

1. Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein - in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes - situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. Anders als bei einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kann aus ihnen kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück.

2. Das teilweise Schweigen eines Angeklagten darf als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden. Denn ein Angeklagter, der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs mitwirkt, jedoch bei seinem Vorbringen einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt beziehungsweise auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das erkennende Gericht. Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben.


Entscheidung

281. BGH 3 StR 470/21 - Beschluss vom 25. Januar 2022 (LG Düsseldorf)

Beweiswürdigung (tatrichterliche Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; einsehbare Tatsachengrundlage).

§ 261 StPO

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag. Es genügt nicht, lediglich das Ergebnis der Schlussfolgerungen, nicht aber die Tatsachen, die einen solchen Schluss zulassen können, in den Urteilsgründen mitzuteilen, da andernfalls eine revisionsrechtliche Nachprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht möglich ist.


Entscheidung

280. BGH 3 StR 448/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Düsseldorf)

Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten den Angeklagten.

§ 296 StPO

Die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Angeklagten eingelegt ist, kann nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen beantwortet, nicht aber aus Umständen außerhalb dieser geschlussfolgert werden. Zu den Rechtsmittelerklärungen in diesem Sinne gehören aber nicht nur die Revisionseinlegungs- und die Revisionsbegründungsschrift, sondern auch sonstige auf das Rechtsmittel bezogene und vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärungen der Staatsanwaltschaft (hier: dem erkennenden Gericht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist übersandter Vermerk).


Entscheidung

277. BGH 3 StR 428/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (OLG Dresden)

Keine Bindung des Revisionsgerichts an die Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft bei Verwerfung der Revision im Beschlusswege.

§ 349 Abs. 2 StPO

Das Revisionsgericht ist im Rahmen von § 349 Abs. 2 StPO nicht an die Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft gebunden. Dem Sinn und Zweck der Norm, eine Erledigung ohne Hauptverhandlung (nur) in den Fällen zu ermöglichen, in denen Staatsanwaltschaft und Gericht unabhängig voneinander zu der Überzeugung gelangen, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, wird durch Antrags- und Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Genüge getan; weitere Anforderungen sind nicht zu stellen.


Entscheidung

260. BGH 1 StR 418/21 - Beschluss vom 16. Dezember 2021 (LG Tübingen)

Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche (Verständigungsgespräche in früherer, ausgesetzter Hauptverhandlung; Umfang der Mitteilungspflicht; regelmäßiges Beruhen des Urteils auf einer unterlassenen Belehrung).

§ 243 Abs. 4 StPO; § 337 Abs. 1 StPO

Es lässt die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht entfallen und schränkt auch deren Umfang nicht ein, dass die Verständigungsgespräche in einem aus-

gesetzten Verfahren geführt und im Rahmen dieser Hauptverhandlung ordnungsgemäß mitgeteilt sowie protokolliert wurden, Denn Hauptverhandlung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO ist allein diejenige, die zum Urteil geführt hat.


Entscheidung

326. BGH 4 StR 209/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Frankenthal)

Gang der Hauptverhandlung (Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung: Mitteilungspflicht, Schutzzweck, Beruhensprüfung).

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

1. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verfolgt zum einen den Zweck, den Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen. Zum anderen sollen die Transparenz- und Dokumentationspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO zum Schutz des Angeklagten eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht ermöglichen.

2. Im Rahmen der bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO anzustellenden Beruhensprüfung sind beide Aspekte der durch die Regelung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bezweckten Schutzwirkung in den Blick zu nehmen.

3. Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kann im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn der Mitteilungsmangel sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren.


Entscheidung

289. BGH 5 StR 366/21 - Beschluss vom 4. Februar 2022 (LG Chemnitz)

Anforderungen an die Begründung einer Pflichtverteidigerwechsels aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses.

§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO

Gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden; die behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden, so dass pauschale, nicht näher belegbare Vorwürfe einen Pflichtverteidigerwechsel nicht rechtfertigen.


Entscheidung

253. BGH 1 StR 234/21 - Urteil vom 14. Dezember 2021 (LG Ingolstadt)

Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens (keine Sachaufklärung über Exploration hinaus); tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen).

§ 80 StPO; § 261 StPO

Nachforschungen eines aussagepsychologischen Sachverständigen dürfen über „informatorische Befragungen“ dahingehend, wo beweiserhebliches Tatsachenmaterial zu finden ist, nicht hinausgehen dürfen. Sachaufklärung durch ihn – von der umfassenden Befragung des Opferzeugen im Rahmen der Exploration abgesehen – sind mit § 80 StPO nicht zu vereinbaren (vgl. BGHSt 45, 164, 174).


Entscheidung

291. BGH 5 StR 410/21 - Beschluss vom 20. Januar 2022 (LG Dresden)

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei DNA-Mischspuren.

§ 261 StPO

Während bei DNA-Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, ist bei Mischspuren hingegen grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist.


Entscheidung

278. BGH 3 StR 441/20 - Urteil vom 15. Dezember 2021

Beweiswürdigung (Rechtsfehler; freisprechendes Urteil; Tatgericht; Revisionsinstanz; Vertretbarkeitskontrolle; Darstellung in den Urteilsgründen); Beihilfe.

§ 261 StPO; § 27 StGB

1. Liegt ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in die Überzeugungsbildung einzugreifen.

2. Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen und diese in den Urteilsgründen darzulegen. Die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass

jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen.

3. Ausreichend für die Darstellung der Beweiswürdigung ist - auch beim freisprechenden Erkenntnis - die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird.